Versorgungsausgleich: Übertragung monatlicher Rentenanwartschaften von 350,83 DM angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Durchführung des Versorgungsausgleichs; das Gericht ordnete die Übertragung monatlicher Rentenanwartschaften von 350,83 DM an. Streitpunkt waren Berechnungszeitraum und Höhe des Ausgleichsbetrags. Das Gericht stützte sich auf die Auskünfte der Rentenversicherung und lehnte eine verkürzte Ehezeit ohne gerichtliche Genehmigung ab. Eine grobe Unbilligkeit nach §1587c BGB wurde verneint.
Ausgang: Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe von 350,83 DM stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 1587a Abs. 1 BGB bemisst sich nach den während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und kann auf der Grundlage der Auskünfte der Versorgungsträger festgestellt werden, soweit diese nicht substantiiert bestritten werden.
Die Übertragung monatlicher Rentenanwartschaften erfolgt nach § 1587b BGB; die Umrechnung in Entgeltpunkte richtet sich nach § 1587b Abs. 6 BGB und der in § 1587b Abs. 5 BGB geregelte Höchstbetrag ist zu beachten.
§ 1587c Nr. 1 BGB ist vornehmlich als Schuldnerschutzvorschrift zu verstehen und kommt typischerweise zur Anwendung, wenn es um eine Reduzierung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit geht; aus ihr folgt nicht die Erhöhung des Ausgleichsbetrags zugunsten des Ausgleichsberechtigten.
Eine einvernehmliche Vereinbarung über das Ende der Ehezeit nach § 1587o BGB ist nur wirksam, wenn sie der gerichtlichen Genehmigung unterliegt; fehlt diese Genehmigung, ist ein verkürzter Ehezeitraum nicht zugrunde zu legen.
Tenor
1.
Vom Versicherungskonto-Nr.: L des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin werden auf das Versicherungskonto-Nr.: E der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin monatliche Rentenanwartschaften von 350,83 DM - bezogen auf den 30.04.2000 - übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Der Antragsteller wurde am 05.11.1943 geboren. Die Antragsgegnerin wurde am 21.04.1944 geboren. Die Parteien schlossen am 02.07.1965 die Ehe, der Scheidungsantrag wurde am 31.05.2000 zugestellt.
Im Jahre 2000 lebten die Parteien nach übereinstimmendem Vortrag bereits 12 Jahre voneinander getrennt. In der maßgeblichen Ehezeit gem. § 1587 II BGB vom 01.07.1965 bis zum 30.04.2000 erwarb der Antragsteller laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26.07.2000 1.153,45 DM monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im gleichen Zeitraum erwarb die Antragsgegnerin laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21.07.2000 451,79 DM monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Weitere Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin bei der S GmbH in C bestehen laut Auskunft dieser vom 26.07.2000 nicht.
In der Zeit vom 01.01.1990 bis 30.04.2000 hat die Antragsgegnerin laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 19.02.2001 345,41 DM monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Antragsteller hat laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 02.03.2000 in der Zeit vom 01.01.1990 bis 30.04.2000 keine Anwartschaften mehr erworben.
Der Antragsteller trägt vor, der Ausgleichsbetrag betrage 350,83 DM. Es bestehe keine Übereinstimmung dahingehend, dass das Ehezeitende auf den 31.12.1989 datiere. Dieses Datum sei lediglich fiktiv für die Einholung von Vergleichsauskünften angegeben worden. Eine Unbilligkeit sei nicht gegeben, da die Antragsgegnerin sich weitere Rentenanwartschaften aufgebaut habe und bei einem Ausgleich der Gesamtzeit annähernd gleiche Anwartschaften gegeben seien.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Ausgleichsbetrag betrage ihrer Auffassung nach 523,54 DM. Im Termin vom 08.11.2000 sei das Ehezeitende auf den 31.12.1989 festgelegt worden. Aufgrund dessen und der langen Trennung sei gem. § 1587 c Nr. 1 BGB die höhere Rentenanwartschaft gegeben. Wenn jede Partei nach der Trennung ihr eigenes Leben geführt habe, seien keine ehebedingten Nachteile gegeben.
Aufgrund der Auskunft der Renenversicherer, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken erhoben wurden, stand der Antragsgegnerin gem. § 1587 a I BGB ein Ausgleichsanspruch von 350,83 DM zu (1.153,45 DM – 451,79 M = 701,66 : 2 = 350,83 DM).
Zum Ausgleich waren gem. § 1587 b BGB monatliche Rentenanwartschaften in dieser Höhe zu übertragen. Der Höchstbetrag des § 1587 b V war nicht überschritten. Die Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b VI BGB.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war für den Versorgungsausgleich nicht die Zeit vom 01.07.1965 bis zum 31.12.1989 zugrunde zulegen. Zunächst lag keine Vereinbarung über das Ehezeitende gem. § 1587 o BGB vor. Eine solche hätte zudem der gerichtlichen Genehmigung bedurft, welche fehlt. Hinzu kommt, dass die Annahme eines verkürzten Ehezeitraumes dazu geführt hätte, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum 1.153,45 DM monatliche Rentenanwartschaften erworben hätte. Die Antragsgegnerin hätte lediglich 451,79 DM – 345,41 DM = 106,38 DM Rentenanwartschaften erworben. Der Ausgleich hätte 1.153,45 DM – 106,38 DM = 1.047,07 : 2 = 523,535 = 523,54 DM betragen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass entsprechend des § 1587 c Nr. 1 BGB im Hinblick auf eine grobe Unbilligkeit eine lange Trennungszeit beachtlich sein kann bzw. bei einer phasenverschobenen Ehe der Versorgungsausgleich grob unbillig sein kann, wenn der wesentliche ältere Ausgleichsberechtigte während der Ehezeit altersbedingt keine Anwartschaften erworben hat und nun an den Versorgungsanwartschaften des jüngeren Ausgleichspflichtigen partizipieren will (vgl. Johannsen/Henrichs, Eherecht, 3. Aufl. § 1587 c Rn. 23 ff.). Eine solche Situation war jedoch nicht anzunehmen. § 1587 c Nr. 1 BGB ist nah Auffassung des Gerichtes vielmehr auch seinen Wortlaut nach lediglich eine Schuldnerschutzvorschrift und dann anwendbar, wenn es um einen vollständigen und teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, d.h. um eine Reduzierung des Versorgungsausgleichs geht [vgl. BGH in FamRZ 1987, 48 (49)]. Die Antragsgegnerin begehrt jedoch entgegen dem Wortlaut eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs, was nicht mit dem Wortlaut und Sinn und Zweck von § 1587 c BGB vereinbar ist. Darüber hinaus ist allein in der Tatsache, dass die Antragsgegnerin während der Trennung in zumutbarer Weise Rentenanwartschaften erwoben hat und diese nunmehr dazu führen, dass sich der Versorgungsausgleich vermindert, keine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB zu sehen, da die Ehezeit vor der Trennung deutlich über 20 Jahre dauerte. Zudem ergäbe der von der Antragsgegnerin eingeschlagene Rechenweg das Ergebnis, dass der Antragsteller von 1.153,45 DM Rentenanwartschaften 523,54 DM abgeben müsste. Ihm verblieben ehebedingte Rentenanwartschaften von lediglich 629,91 DM. Die Antragsgegnerin erhielte tatsächlich eheliche Rentenanwartschaften von 451,79 DM zuzüglich 523,54 DM, d.h. sie hätte ehebedingte Rentenanwartschaften von 975,33 DM. Eine solche Verschiebung des Versorgungsausgleichs erschien dem Gericht auch im Hinblick auf die Gesamtversorgungssituation der Eheleute, welche während der Ehe erworben wurde, nicht angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.