Scheidung mit Versorgungsausgleich bei ungleichen Rentenanwartschaften
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Scheidung der 1991 geschlossenen Ehe; die Ehegatten leben seit über einem Jahr getrennt und lehnen Versöhnung ab, die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu. Das Gericht spricht die Scheidung aus (§§1565,1566 BGB). Für den Versorgungsausgleich ermittelt das Gericht die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte und begründet zugunsten des Klägers monatliche Rentenanrechte von 241,02 EUR; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag des Antragstellers stattgegeben; Versorgungsausgleich von 241,02 EUR monatlich angeordnet; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ehescheidung ist zu gewähren, wenn die Ehe zerrüttet ist; dies liegt regelmäßig vor, wenn die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnen (§§1565, 1566 BGB).
Der Anspruch auf Versorgungsausgleich bemisst sich nach den während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften; der Ausgleichsanspruch entspricht der Hälfte der Differenz der monatlichen Anrechte (§1587a BGB).
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs können anrechte aus beamtenrechtlicher Versorgung dadurch ausgeglichen werden, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung des Ausgleichsberechtigten entsprechende monatliche Rentenanrechte begründet und in Entgeltpunkte umgerechnet werden (§1587b BGB).
Das Gericht kann seine Berechnung des Versorgungsausgleichs auf die unangefochtenen Auskünfte der Versorgungsträger stützen; unbeanstandete Trägerauskünfte sind Grundlage für die Feststellung der Anrechte.
Tenor
1. Die am 05.04.1991 vor dem Standesbeamten in C unter Heiratsregis-ter-Nr.: 29/1991 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Zu Lasten der bei der Deutschen Post, Aktenzeichen: 553-11/#####/####, Nr. 219/03 bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin auf beamtenrechtliche Ver-sorgung werden auf dem Versicherungskonto-Nr.: 16 060955 K 009 R4764 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in E monatliche Rentenanrechte von 241,02 Euro bezogen auf den 31.03.2003 be-gründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte um-zurechnen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Ehescheidung
Die Parteien schlossen am 05.04.1991 in C die Ehe. Beide Parteien haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Eheleute leben seit mehr als einem Jahr getrennt und lehnen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab.
Der Antragsteller beantragt,
die am 05.04.1991 vor dem Standesbeamten in C, Heiratsregister-Nr.: 29/1991 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
Die Ehe der Parteien war zu scheiden, da sie gescheitert war. Die Eheleute leben seit mehr als einem Jahr getrennt und lehnen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Die Antragsgegnerin hat der Scheidung zugestimmt. Die Voraussetzungen der §§ 1565,1566 BGB lagen vor.
Versorgungsausgleich
Die Parteien schlossen am 05.04.1991 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde am 10.04.2003 zugestellt. In der maßgeblichen Ehezeit gem. § 1587 II BGB vom 01.04.1991 bis 31.03.2003 erwarb der Antragsteller laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 15.01.2004, 137,24 Euro monatliche Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im gleichen Zeitraum erwarb die Antragsgegnerin laut Auskunft der Deutschen Post vom 22.07.2203, 619,27 Euro monatliche Anrechte auf beamtenrechtliche Versorgung. Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 26.06.2003 erwarb die Antragsgegnerin während der Ehezeit keine weiteren Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aufgrund der Auskünfte der Rentenversicherer, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken erhoben wurden, stand dem Antragsteller gem. § 1587a I BGB ein Ausgleichsanspruch von 241,02 Euro zu (619,27 Euro - 137,24 Euro = 482,03 Euro : 2 = 241,015 Euro = 241,02 Euro). Zum Ausgleich waren gem. § 1587 b II BGB zu Lasten der Ansprüche auf beamtenrechtliche Versorgung der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragstellers monatliche Rentenanrechte in entsprechender Höhe zu begründen. Der Höchstbetrag des § 1587 b V BGB war nicht überschritten. Die Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b VI BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.