Anordnung zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses wegen verschleierter Vergütungsabrede
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Nachbesserung des am 09.08.2006 abgegebenen Vermögensverzeichnisses und die Beantwortung konkreter Fragen zum Arbeitsverhältnis des Schuldners. Das Gericht sah hinreichende konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. fingierte Vergütungsabrede und ordnete die Nachbesserung an. Es wies den Gerichtsvollzieher an, einen Termin zu bestimmen und die Fragen zu stellen. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wurde aufgehoben; die Entscheidung erging gebührenfrei.
Ausgang: Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses stattgegeben; Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses genügen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte oder fingierte Vergütungsabrede.
Das Aufklärungsinteresse des Gläubigers kann das Interesse des Schuldners an Verschwiegenheit überwiegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verschleierung vorliegen.
Ein Drittgläubiger ist befugt, die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu verlangen; hierfür ist kein Auslagenvorschuss zu leisten.
Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ist aufzuheben, wenn der Gerichtsvollzieher die gebotene Nachbesserung zu Unrecht ablehnt.
Eine Belastung des Schuldners mit den Kosten eines Erinnerungsverfahrens kommt nicht in Betracht, wenn er nicht am Verfahren beteiligt war.
Tenor
1. Der für den Antragsgegner zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, Termin zur Nachbesserung zum Vermögensverzeichnis vom 09.08.2006 (6 M 576/06) zu bestimmen, hierzu den Antragsgegner /Schuldner zu laden und dem Schuldner im Termin folgende Fragen zur Beantwortung zu stellen:
1.) Wie erklärt der Schuldner selbst sein geringes Arbeitseinkommen, da er woanders nach Arbeitsmarktgesichtspunkten doch ganz erheblich mehr verdienen würde?
2.) Aus welchen Gründen unterlässt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Sozialhilfe) auf die er bei keinem oder nur geringem Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?
3.) Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang?
4.) Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich?
5.) Wieviele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich?
6.) Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?
7.) Werden Lohnanteile an Dritte ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne dass dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Bitte genaue Angaben auch zum Umfang dieser Leistung an Dritte.
8.) Erhält der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z. B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Arbeitsbekleidung u. a.) von seinem Arbeitgeber, wenn ja, welche und in welchem Umfang?
9.) Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines eventuell vom Schuldner genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers?
10.) Ist der Schuldner mit dem angegebenen Arbeitgeber verwandt oder verschwägert oder steht er sonst wie in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?
2. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 06.09.2007 zu DR II #####/####in Höhe von 15,50 Euro wird aufgehoben.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Wert der Erinnerung: 5.000 Euro.
Rubrum
1. Das Gericht teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass der Schuldner zur Nachbesserung der von ihm am 09.08.2006 im Verfahren 6 M 576/06 abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung und zur Beantwortung der von der Antragsstellerin mit Antrag vom 23.08.2007 gestellten Fragen verpflichtet ist.
Insofern hat die Antragstellerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. fingierte Vergütungsabrede mit seinem Arbeitgeber dargelegt. Bei dieser Sachlage geht das Aufklärungsinteresse der Gläubigerin dem Interesse des Schuldners vor. Zur Ergänzung wird insofern auf die umfangreiche von der Antragstellerin dargelegte Rechtsprechung hingewiesen, ferner auf die Nachweise bei Stöber: Zöller, ZPO, 26. Auflage § 807 Rz. 25.
Ferner ist anerkannt, dass die Nachbesserung auch von einem Drittgläubiger verlangt werden kann (Stöber am angegebenen Ort § 903 Rz. 16), und zwar ohne Erhebung eines Auslagenvorschusses.
2. Die angegriffene Kostenrechnung vom 06.09.2007 ist aufzuheben, weil der Gerichtsvollzieher zu Unrecht eine Nachbesserung abgelehnt hat.
Eine Belastung des Schuldners mit den Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil er nicht am Verfahren beteiltigt worden ist (Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 766 Rdnr. 34), auch nicht eine Belastung des Gerichtsvollziehers (vgl. BGH NJW 2004, 2979 a.a.O.) oder der Landeskasse (Zöller/Stöber a.a.O.).