Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO: Auferlegung von Zwangsvollstreckungskosten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Königswinter setzte Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 ZPO in Höhe von 410,20 EUR nebst Zinsen und 3,50 EUR Zustellungsauslagen fest. Streitgegenstand war die Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten aufgrund vorliegender vollstreckbarer Titel. Das Gericht stellte die Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden Titel fest und sprach die Rechtsbehelfsbelehrung über Beschwerde bzw. Erinnerung aus.
Ausgang: Kostenfestsetzung für Zwangsvollstreckung in Höhe von 410,20 EUR nebst Zinsen und Zustellungsauslagen der Schuldnerin auferlegt (Antrag/Begehren stattgegeben).
Abstrakte Rechtssätze
Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO sind vom Schuldner zu erstatten, wenn ein vollstreckbarer Titel und eine wirksame Kostenfestsetzung vorliegen.
Eine Kostenfestsetzung kann neben dem Kostengrundbetrag Zustellungsauslagen aus dem Festsetzungsverfahren und Verzugszinsen ausweisen; die Zinsen sind ab dem festgesetzten Datum zu berechnen.
Die Feststellung der Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden Titel rechtfertigt die Auferlegung der Zwangsvollstreckungskosten gegenüber der Schuldnerin.
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist bei einer Beschwerdesumme von mehr als 200,00 EUR die sofortige Beschwerde, andernfalls die befristete Erinnerung statthaft; die Entscheidung ist entsprechend zu belehren.
Tenor
sind aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Königswinter vom 24.08.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 14.12.2012 Geschäftsnummer: 9 C 83/12 von der Schuldnerin an Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO 410,20 EUR(i.B. vierhundertzehn 20/100 Euro)nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 und weiteren 3,50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens an den Gläubiger zu erstatten.Die Berechnung ist bereits übersandt.Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vollstreckbar.
Rubrum
6 M 66/13
sind aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Königswinter vom 24.08.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 14.12.2012 Geschäftsnummer: 9 C 83/12 von der Schuldnerin an Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO
410,20 EUR
(i.B. vierhundertzehn 20/100 Euro)
nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 und weiteren 3,50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens an den Gläubiger zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vollstreckbar.
Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist
a) bei einer Beschwerdesumme von mehr als 200,00 EUR die sofortige Beschwerde (§§ 788 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO)
b) andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 766 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG)
zulässig.
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
a) bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird
oder
b) bei dem Beschwerdegericht
einzulegen.
Königswinter, 25.04.2013