Erinnerung gegen Ablehnung des Vollstreckungsauftrags mangels Originaltitels zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger rügt die kostenpflichtige Ablehnung eines Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher, nachdem der Titel elektronisch erteilt und das Original postalisch übersandt worden sei. Das Amtsgericht weist die Erinnerung zurück: Der Gerichtsvollzieher durfte ablehnen, weil ihm keine vollstreckbare Ausfertigung vorlag und § 754a ZPO nicht greift. Eine einmalige Aufforderung zur Übersendung des Originals genügt; Verstöße gegen Durchführungsbestimmungen führen nicht zur Niederschlagung der Kosten.
Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags und gegen die Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Gläubiger.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels grundsätzlich erforderlich; ohne diese darf der Gerichtsvollzieher den Auftrag ablehnen.
Hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger ausdrücklich und hinreichend auf die Vorlage des Originals hingewiesen, ist er nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen zum Verbleib des Titels anzustellen, sofern keine gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Grundlage dies verlangt.
Ein Verstoß gegen Durchführungsbestimmungen zum GVKostG führt nur dann zur Niederschlagung erhobener Kosten, wenn bei richtiger Behandlung die Kosten überhaupt nicht angefallen wären (§ 7 GVKostG).
Die Nichteinhaltung einer von einem Gerichtsvollzieher irrtümlich gesetzten kürzeren Frist begründet allein keinen Anspruch auf Heilung, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hatte, innerhalb der gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen und eine Monatsfrist hätte durchsetzbar verbleiben können.
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 24.06.2024 und vom 22.07.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts S. vom 12.10.2023 (5 Ca 1468/18).
Mit Auftrag vom 12.03.2024 wurde der Gerichtsvollzieher durch die Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers mit der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Titel beauftragt. Der Auftrag wurde elektronisch übermittelt. Auch der Titel wurde lediglich elektronisch übermittelt.
Unter dem 19.03.2024 forderte der Gerichtsvollzieher einen Kostenvorschuss i.H.v. 150,00 € an und forderte zur Übersendung des Originaltitels auf. Er wies darauf hin, dass er den Auftrag als kostenpflichtig zurückgenommen ansehen werde, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens der Gläubiger sich melde.
Mit Schreiben vom 21.03.2024 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Original an den Gerichtsvollzieher unter Adressierung an das Amtsgericht E. per Post. Der Vollstreckungstitel ist jedenfalls nicht zu den Akten des Gerichtsvollziehers gelangt. Außerdem zahlte der Gläubiger den Kostenvorschuss ein.
Unter dem 20.06.2024 lehnte der Gerichtsvollzieher den Auftrag kostenpflichtig ab und bezog sich auf sein Schreiben vom 19.03.2024. Er stellte gleichfalls unter dem 20.06.2024 eine Gebühr in Höhe von19,80 € in Rechnung.
Der Gläubiger vertritt die Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher gehalten gewesen sei, erneute Nachfrage nach dem Originaltitel zu halten. Es sei wahrscheinlich, dass der Titel beim Amtsgericht E. in Verlust geraten sei. Schließlich habe der Gerichtsvollzieher die Durchführungsbestimmung Nr. 2 zu § 3 S. 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes nicht beachtet.
Der Gläubiger legt Erinnerung ein gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages und gegen die Kostenrechnung vom 20.06.2024.
Er beantragt,
den Gerichtsvollzieher anzuweisen,
1. den Auftrag unter DR II 218/24 nicht abzulehnen, solange der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger nicht den Hinweis gemäß DB-GvKostG (AV d. Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2022 – 5653 - Z. 7 – (JMBl. 2023, S. 116), Nr 2 Zu § 3, Satz 1, erteilt hat und der auf den Monat einer solchen Hinweiserteilung folgende Kalendermonat nicht abgelaufen ist, ohne dass die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorgelegt worden ist,
2. im Falle einer fristgerechten Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels den Auftrag unter DR II 218/24 unter Anrechnung der mit Kostenrechnung vom 20.6.2024 erhobenen Kosten auszuführen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht D. hat Stellung genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gerichtsvollzieher hat den Vollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt. Auch die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.
Die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages erfolgte zurecht. Denn dem Gerichtsvollzieher lag die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels nicht vor. Dies ist indes Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Eine Ausnahme nach § 754a ZPO greift ersichtlich nicht, worauf der Gläubiger mit gerichtlichem Schreiben vom 01.07.2024 bereits hingewiesen worden ist.
Der Gerichtsvollzieher war nicht gehalten, vor Ablehnung des Auftrages erneut nach dem Verbleib des Titels Nachfrage zu halten. Der Gerichtsvollzieher hat unter dem 19.03.2024 auf das Erfordernis der Übersendung des Titels im Original hingewiesen. Damit hatte er seinen Pflichten genügt. Zu weiteren Maßnahmen war er nicht verpflichtet, da es hierfür weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Grundlage in Verwaltungsbestimmungen gibt. Auch aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgt nichts anderes, wobei dahingestellt bleiben mag, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang aus einem solchen Gebot der Rücksichtnahme Ansprüche folgen können. Denn weitere Maßnahmen sind schon deshalb nicht veranlasst, weil es entgegen der Annahme des Gläubigers seit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zahlreiche Verfahren gibt, in denen Vollstreckungsaufträge elektronisch erteilt und auch die Titel nur elektronisch übermittelt werden, obwohl die Voraussetzungen des § 754a ZPO nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist im formalisierten Vollstreckungsverfahren ein einmaliger Hinweis des Gerichtsvollziehers auf das Erfordernis, den Vollstreckungstitel im Original einzureichen, genügend. Die weitere Veranlassung ist Aufgabe des jeweiligen Gläubigers.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nach der Ansicht des Gläubigers ein Verlust des Originaltitels im Bereich des Amtsgerichts E. wahrscheinlich sei. Hierbei handelt es sich um eine Vermutung, für die eine Tatsachengrundlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Dem erkennenden Gericht ist aus der täglichen Praxis jedenfalls nicht bekannt, dass es in den elektronisch geführten Vollstreckungsverfahren in einer signifikanten Anzahl von Fällen zum Verlust von Originaltiteln kommt, die auf dem Postwege übersandt werden müssen. In den wenigen Fällen, in denen solche Verluste auftreten, lässt sich zudem regelmäßig nicht klären, ob der Verlust nicht bereits auf dem Postweg eingetreten ist.
Aus den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz folgt nichts anderes. Die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen beziehen sich zunächst ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nach auf den Bereich der Kosten und stellen damit keine unmittelbaren Anforderungen an das Handeln des Gerichtsvollziehers im eigentlichen Vollstreckungsverfahren auf. Selbst wenn man aber der Auffassung sein sollte, aus den Durchführungsbestimmungen sei abzuleiten, dass der Gerichtsvollzieher zur Behebung eines Mangels eine Frist von einem Monat setzen muss, wäre ein etwaiger Verfahrensverstoß des Gerichtsvollziehers hier dadurch geheilt, dass die Ablehnung des Antrages erst unter dem 20.06.2024 und damit mehr als drei Monate nach dem Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit des Antrages erfolgt ist. Soweit der Gläubiger sich darauf beruft, dass infolge der Nennung einer falschen Frist (zwei Wochen) er nicht rechtzeitig habe Maßnahmen ergreifen können, kann dieser Einwand nicht nachvollzogen werden. Dem Gläubiger hätte es freigestanden, durch seinen Verfahrensbevollmächtigten den Gerichtsvollzieher auf die Monatsfrist hinzuweisen oder aber innerhalb der vom Gerichtsvollzieher gesetzten Frist von zwei Wochen das Hindernis zu beseitigen.
Die Erinnerung hat auch hinsichtlich der Kostenrechnung vom 20. Juni 2024 keinen Erfolg. Insoweit ist dem Gläubiger zuzugestehen, dass der Gerichtsvollzieher gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen hat. Hierin liegt jedoch keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von §§ 7 GVKostG, die zur Niederschlagung führen würde. Denn nach dieser Vorschrift sind nur solche Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung nicht angefallen wären. Hätte der Gerichtsvollzieher aber in seinem Hinweis vom 19.03.2024 richtigerweise eine Frist von einem Monat gesetzt, so wäre auch diese Frist fruchtlos verstrichen und hätte der Gerichtsvollzieher ab Ende April 2024 den Auftrag ablehnen können. Denn zwischen der vom Gläubiger vorgetragenen Übersendung des Titels vom 21.03.2024 und der Ablehnung durch den Gerichtsvollzieher am 20. 2024 tat sich in der Zwangsvollstreckungssache nichts mit der Folge, dass auch eine richtigerweise gesetzte Monatsfrist zum Zeitpunkt der Ablehnung des Zwangsvollstreckungsauftrages bereits abgelaufen wäre.
Hieraus folgt auch zugleich, dass bei Erteilung eines neuen Vollstreckungsauftrages dieser nicht unter Anrechnung der mit Kostenrechnung vom 20.06.2024 erhobenen Kosten auszuführen ist. Denn diese Kosten sind im Ergebnis zu Recht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Verfahrenswert: Bis 500,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht E. oder dem Landgericht B. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht E. oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.