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Amtsgericht Königswinter·4 OE-2745-5·19.09.2019

Zurückweisung des Ersuchens auf Zusammenschreibung von Hofgrundstücken auf ein Blatt

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Siegburg ersuchte um Eintragung des Hofvermerks auf mehreren Grundstücken und um Zusammenschreibung aller Hofgrundstücke auf ein Grundbuchblatt (Oelinghoven Blatt 2745). Das Amtsgericht Königswinter fügte den Hofvermerk zwar auf den einzelnen Blättern ein, wies das Ersuchen insoweit zurück, als die vollständige Zusammenschreibung verlangt wurde. Begründet wurde dies mit den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen und der Unübersichtlichkeit durch mehrfach in Abt. II eingetragene Rechte (u.a. Reallasten).

Ausgang: Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf Zusammenschreibung der Hofgrundstücke auf ein Grundbuchblatt insoweit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Grundbuchamt ist an die Feststellung des zuständigen Landwirtschaftsgerichts gebunden, welche Grundstücke einem Hof zuzuordnen sind; den daraus folgenden Hofvermerk trägt das Grundbuchamt ein.

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Die Entscheidung über die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen einer Zusammenschreibung von Grundstücken auf ein Grundbuchblatt obliegt dem Grundbuchamt; ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts bindet das Grundbuchamt insoweit nicht.

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Eine Zusammenschreibung darf nicht vorgenommen werden, wenn sie zu Unübersichtlichkeit im Grundbuch führt, etwa durch die Erfordernis zahlreicher Rangvermerke infolge mehrfacher Eintragungen in Abteilung II.

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Bei Rechten, die als Gesamtrechte bestehen (z. B. Reallast für mehrere Berechtigte), ist zu berücksichtigen, dass solche Rechte nur einmal in Abteilung II eingetragen werden dürfen; dies kann der Zusammenschreibung entgegenstehen.

Relevante Normen
§ Abs.2 S1 iVm Abs. 1 GBO§ 130a ZPO

Tenor

wird das vom Amtsgericht Siegburg - Landwirtschaftsgericht-  am 02.07.2019 gestellte Ersuchen insoweit  zurückgewiesen als hier um Eintragung sämtlicher zum Hof gehörenden Grundstücke auf einem Blatt  (Oelinghoven Blatt 2745 -Hofstelle) ersucht wird.

Rubrum

1

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Amtsgericht Königswinter

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Beschluss

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In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Hasenpohl Blatt 5124 eingetragenen Grundbesitz

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Beteiligte:

6

1.  Karl-Heinrich N, T-Str., 53639 Königswinter

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2.  B N, geb. K.,  G.staße 6, 53639 Königswinter

8

3.  Karl N, H-Straße, 53639 Königswinter

9

4.  Amtsgericht Siegburg,   Neue Q-Straße, 53721 Siegburg

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wird das vom Amtsgericht Siegburg - Landwirtschaftsgericht-  am 02.07.2019 gestellte Ersuchen insoweit  zurückgewiesen als hier um Eintragung sämtlicher zum Hof gehörenden Grundstücke auf einem Blatt  (Oelinghoven Blatt 2745 -Hofstelle) ersucht wird.

Gründe

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Das Amtsgericht Siegburg - Landwirtschaftsgericht- hat mit Ersuchen vom 2.7.2019 um Eintragung des Hofvermerks auf dem gesamten Grundbesitz des Karl-Heinrich N, eingetragen in den Grundbüchern von Oelinghoven Blatt 2745, Rauschendorf Blatt 3039,

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Hasenpohl 5124 (alle Amtsgericht Königswinter) und Söven Blatt 572 (Amtsgericht Siegburg) unter gleichzeitiger Buchung aller Grundstück im Grundbuch von Oelinghoven Blatt 2745 (Hofstelle) ersucht. Der in Söven eingetragene Grundbesitz,bei dem es sich um ein einzelnes Grundstück handelt, welches mit Ausnahme der Reallast und der Vormerkung für die Eheleute B und Karl N, unbelastet ist, wurde in das Grundbuch von Oelinghoven Blatt 2745 übernommen, im Übrigen der korrespondierende  Hofvermerk auf sämtlichen Blättern eingetragen.

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Aus hiesiger Sicht konnte jedoch im Hinblick auf § Abs.2 S1 iVm Abs. 1 GBO keine Buchung des in den Grundbüchern von Rauschendorf und Blatt 3039 und Hasenpohl Blatt  5124 eingetragenen Grundbesitzes in Oelinghoven Blatt 2745 erfolgen.Grund hierfür ist die Eintragung mehrerer Rechte in Abteilung II auf den zahlreichen Grundstücken und die Eintragung der Reallast für die Eheleute N als Gesamtrecht ( das - da es eben ein Recht ist -  nur einmal in Abt.II eingetragen werden darf) . Folge wäre das Erfordernis zahlreicher Rangvermerke in Abt. II im Hinblick auf den Rang der Reallast im Verhältnis zu den anderen Rechten, welche in erheblichem Maß zur Unübersichtlichkeit führen. Die Hofgrundstücke sind jetzt eingetragen in drei Blättern mit entsprechendem Vermerk. Die Eintragung ist übersichtlich. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des BGH vom 20.12.2012 (V ZB 95/12) verwiesen, dort insbesondere Ziffer 16. Das Grundbuchamt ist gebunden an die vom Landwirtschaftsgericht allein zu entscheidende Frage, welche Grundstücke zum Hof gehören. Insoweit ist dem Ersuchen vollumfänglich (und im Übrigen auch sehr zügig im Hinblick auf den erheblichen technischen Aufwand zur Übertragung des im Amtsgerichtsbezirk Siegburg liegenden Grundstücks nach hier) entsprochen worden. Nicht zur Sachkompetenz des Landwirtschaftsgerichts gehört jedoch die Entscheidung, ob die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenschreibung der Grundstücke auf einem Blatt unter dem Aspekt der "Verwirrung" vorliegen. Eine Bindung an das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts besteht daher insoweit nicht.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50675 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

18

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Königswinter, 20.09.2019

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Amtsgericht