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Amtsgericht Königswinter·4 II 525/14 BerH -Re-·07.10.2014

Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe wegen Fristversäumnis zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtBeratungshilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Beratungshilfe wegen Trennung, Unterhalt und Hausrat; das Gericht wies den Antrag zurück. Grund war, dass das erste Tätigwerden bereits mit einem Schreiben an die Gegenseite am 18.08.2014 erfolgte, wodurch die Vierwochenfrist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG begann. Da der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist bei Gericht einging, kam eine nachträgliche Bewilligung nicht in Betracht. Gegen die Entscheidung steht die Erinnerung offen.

Ausgang: Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe wegen Überschreitung der Vierwochenfrist nach § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beratungshilfe beginnt die Frist für eine nachträgliche Bewilligung mit dem ersten Tätigwerden des Rechtsanwalts oder sonstigen Beauftragten, auch wenn die persönliche Beratung später stattfindet.

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Die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe ist unzulässig, wenn der schriftliche Antrag nicht binnen der in § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG bestimmten Vierwochenfrist bei Gericht eingeht.

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Erstes Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe kann bereits in einem Schreiben an die Gegenseite, im Einreichen von Unterlagen und in der Unterzeichnung einer Vollmacht liegen.

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Die spätere tatsächliche Beratung des Mandanten berührt den Fristbeginn für die Antragseinreichung nicht; maßgeblich ist der früheste Zeitpunkt des berufsmäßigen Tätigwerdens.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG

Tenor

wird der Antrag vom 29.08.2014 zurückgewiesen

Gründe

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Es wurde Beratungshilfe für die Angelegenheit Trennung - Unterhalt - Hausrat -beantragt.

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Der Antrag war zurückzuweisen, da das erste Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe bereits mit Schreiben vom 18.08.2014 an die Gegenseite erfolgte. Dass die eigentliche Beratung des Mandanten erst am 29.08.2014 stattgefunden hat, ist für die Bewilligung der nachträglichen Beratungshilfe unerheblich. Aus dem o.a. Schreiben vom 18.08.2014 geht hervor, dass der Antragsteller spätestens an diesem Tage vorstellig wurde, Unterlagen einreichte und eine Vollmacht unterzeichnete.

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Abgestellt auf diesen früheren Zeitpunkt war gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG die Frist von 4 Wochen bis zum Eingang des Antrags bei Gericht am 24.09.2014 abgelaufen und der Antrag dem Gericht somit verspätet zugegangen, sodass eine Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr möglich ist.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Königswinter, E-Straße - 41, 53639 Königswinter, einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

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Königswinter, den 08.10.2014

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Amtsgericht Königswinter