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Amtsgericht Königswinter·4 II 525/14 BerH·28.12.2014

Beginn der Beratungshilfetätigkeit: Beratungsgespräch erforderlich, Schriftsatz reicht nicht aus

VerfahrensrechtBeratungshilferechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Beratungshilfe; das Amtsgericht lehnte wegen Ablauf der 4‑Wochenfrist nach § 6 Abs. 2 S.2 BerHG ab, weil es den Fristbeginn mit einem Kanzleischreiben vom 18.08.2014 ansetzte. Das Gericht hob diese Entscheidung auf und bewilligte Beratungshilfe, weil die Beratungshilfetätigkeit erst mit der tatsächlichen rechtlichen Beratung am 29.08.2014 begann. Ein bloßes Anschreiben/Terminsvereinbarung ist keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Ausgang: Erinnerung erfolgreich; Ablehnender Beschluss aufgehoben und Beratungshilfe bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Beginn der „Beratungshilfetätigkeit“ im Sinne des § 6 Abs. 2 BerHG setzt eine Tätigkeit in Form einer rechtlichen Beratung, d.h. eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, voraus.

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Ein rein organisatorisches oder informatorisches Tätigwerden (z. B. Anzeige der Interessenwahrnehmung, Terminsvereinbarung oder Bitte um Fristverlängerung) begründet noch nicht den Beginn der Beratungshilfetätigkeit.

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Für die Frist des § 6 Abs. 2 S.2 BerHG ist auf den Tag der tatsächlichen rechtlichen Beratung abzustellen, nicht auf vorausgehende Schriftsätze oder Terminsankündigungen.

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Die Bewilligung von Beratungshilfe ist zu erteilen, wenn die materiellen Voraussetzungen der Bedürftigkeit vorliegen und die Hilfe nicht mutwillig erscheint.

Relevante Normen
§ 6 Abs.2 BerHG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG§ 1 Abs. 1 BerHG§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG§ 1 Abs. 3 BerHG

Leitsatz

Für den "Beginn der Beratungshilfetätigkeit" in § 6 Abs. 2 BerHG ist eine Tätigkeit der Beratungsperson in Form einer rechtlichen Beratung, d.h. einer rechtichen Prüfung des Einzelfalls, erforderlich.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 08.10.2014 wird aufgehoben und dem Antragssteller wird für die im Antrag vom 29.08.2014 bezeichneten Angelegenheiten Beratungshilfe bewilligt.

Gründe

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I.

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Der Antragssteller suchte am 18.08.2014 das Büro seines Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt Q) auf, legte dort ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten seiner getrennt lebenden Ehefrau vor und begehrte Beratung. Zudem unterzeichnete er eine Vollmacht. Da sich der Prozessbevollmächtigte zu dieser Zeit im Urlaub befand, setzte seine Kanzleikollegin ein Schreiben (Bl. 9 d.A.) an die Prozessbevollmächtige der Ehefrau auf, in der sie die Interessenwahrnehmung anzeigte, auf die urlaubsbedingte Abwesenheit und auf die Tatsache einer Terminsvereinbarung für den 29.08.2014 hinwies. Eine rechtliche Beratung fand am 18.08.2014 nicht statt. Am 29.08.2014 fand sodann ein Beratungsgespräch zwischen dem Antragssteller

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und seinem Prozessbevollmächtigten statt und der Antragssteller füllte einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe aus. Diesen Antrag übersandte sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 23.09.2014, eingegangen bei Gericht am 24.09.2014, nebst des bislang erfolgten Schriftverkehrs zwischen den Prozessbevollmächtigten der Eheleute und eines Schreibens des Jobcenters R.vom 23.09.2014.

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Das Gericht lehnte durch Beschluss vom 08.10.2014 die Bewilligung von Beratungshilfe unter Hinweis auf den Ablauf der von § 6 Abs. 2 S.2 BerHG gesetzten 4-Wochenfrist ab. Zur Begründung führte es aus, dass es nicht auf die eigentliche Beratung vom 29.08.2014, sondern auf das erste Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe mit Schreiben vom 18.08.2014 an die Gegenseite für den Fristbeginn ankomme.

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Gegen Beschluss legte der Antragssteller mit Schreiben vom 13.10.2014, bei Gericht eingegangen am 14.10.2014, Erinnerung ein. Seiner Auffassung nach, kommt es für den Beginn der Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG auf den Tag der Beratung und nicht auf die Vereinbarung eines Termins und die Bitte an die Gegenseite um Fristverlängerung an.

7

II.

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Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Königswinters vom 08.10.2014 war aufzuheben und dem Antragssteller Beratungshilfe zu bewilligen.

9

Der Antragssteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, seine Rechte in der vorgerichtlichen Trennungsphase wahrzunehmen, § 1 Abs. 1 BerHG. Ihm stehen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung und die Beratungshilfe erscheint im vorliegenden Fall auch nicht mutwillig, § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BerHG.

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Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe war auch nicht verfristet im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG.

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Der für die Frage des Fristbeginns nach § 6 Abs. 2 S.2 BerHG entscheidende Begriff des Beginns der „Beratungshilfetätigkeit“ ist gesetzlich nicht definiert.

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Sinn und Zweck der mit Gesetz vom 18. Juni 1980 eingeführten Beratungshilfe ist es zu gewährleisten, dass bedürftige Bürgerinnen und Bürger sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrat verschaffen können (Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/11472, S. 20). Grundsätzlich möchte der Gesetzgeber, dass sich der Antragssteller zunächst an das Amtsgericht wendet, Beratungshilfe beantragt und anschließend nach der Bewilligung eine Beratungsperson aufsucht (Vgl. Gesetzesbegründung, aaO, S. 40). Das sofortige Aufsuchen einer Beratungsperson ist aber weiterhin möglich und nur durch die neu eingeführte Frist zur nachträglichen Antragsstellung binnen 4 Wochen eingeschränkt.

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In § 1 Abs. 1 BerHG wird von der „Hilfe bei der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens…“ als Umschreibung des Begriffs der „Beratungshilfe“ gesprochen. In § 2 BerHG wird der Begriff der Beratungshilfe weiter konkretisiert, in dem dort von dem Bestehen der Beratungshilfe „in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung“ (Abs. 1) „in allen rechtlichen Angelegenheiten“ (Abs. 2) gesprochen wird.

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Hieraus ergibt sich auch in Anlehnung an den in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung (als „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“), dass für den Begriff des Beginns der Beratungshilfetätigkeit, eine Tätigkeit in Form einer rechtlichen Beratung, d.h. einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, erforderlich ist.

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Nach dieser Definition begann die Beratungshilfetätigkeit im vorliegenden Fall am 29.08.2014 als der Antragssteller seinen Prozessbevollmächtigten aufsuchte und von diesem in einem Beratungsgespräch rechtlich beraten wurde. Das vor diesem Beratungstermin von der Urlaubsvertreterin verfasste Schreiben vom 18.08.2014 an die Gegenseite des Antragsstellers, in dem die Interessenwahrnehmung angezeigt, auf die urlaubsbedingte Abwesenheit und auf die Tatsache einer Terminsvereinbarung für den 29.08.2014 hinwiesen wurde, ist nicht unter diese Definition zu subsumieren. Eine rechtliche Beratung in Form einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls fand am 18.08.2014 nicht statt.