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Amtsgericht Königswinter·31 C 3/18·20.08.2018

Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO wegen fehlender Protokollfeststellung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProtokollberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Königswinter berichtigt den Tatbestand des Urteils vom 08.06.2018 gemäß §§ 320, 165 ZPO. Es strich formulierte Sachanträge aus dem Tatbestand und setzte stattdessen den Hinweis, dass die schriftlich angekündigten Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2018 nicht gestellt wurden. Begründet wurde dies mit der Beweiskraft des fehlenden Sitzungsprotokolls und dem Ausschluss einer Protokollberichtigung mangels positiver Erinnerung des Gerichts.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO teilweise stattgegeben: bestimmte Sätze gestrichen und durch Hinweis ersetzt, dass die Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand eines Urteils ist nach § 320 ZPO zu berichtigen, wenn sich ergibt, dass die im Urteil wiedergegebenen Tatsachen unrichtig sind.

2

Das Sitzungsprotokoll hat nach § 165 ZPO Beweiskraft für das in der mündlichen Verhandlung Gesagte; fehlt darin ein mündliches Parteivorbringen, gilt dieses als nicht gestellt, sofern keine entkräftenden Beweismittel vorliegen.

3

Eine Protokollberichtigung nach den §§ 313 ff. ZPO kommt nicht in Betracht, wenn dem Gericht keine positive Erinnerung an das streitige Vorbringen mehr vorhanden ist und keine sonstigen Beweismittel die Protokollunrichtigkeit konkret belegen.

4

Schriftlich angekündigte Sachanträge gehören zum Tatbestand; sie gelten als nicht gestellt, wenn sie in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen und nicht protokollarisch festgehalten sind, sodass der Tatbestand entsprechend zu berichtigen ist.

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 320 Abs. 1 ZPO§ 165 ZPO§ 313 Abs. 2 ZPO§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 314 ZPO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 08.06.2018 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4/5 folgende Sätze gestrichen werden:

„Die Klägerin beantragt,

1. den Negativbeschluss der Eigentümerversammlung vom 02.03.2018 zu TOP 2 (Sonderumlage zur Finanzierung des Erstattungsanspruchs sowie der Verfahrenskosten aus dem Gerichtsurteil LG Köln 29 S 201/17) für ungültig zu erklären;

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Beschlussantrag

„Es wird eine Sonderumlage als Vorschusszahlung in Höhe von 9.491,61 € beschlossen. Die Kostenaufteilung erfolgt im Verhältnis der Miteigentumsanteile (MEA), so dass von den Miteigentümern folgende Zahlungen zu leisten sind:

F (460 von 1.000 MEA = 46% Anteil)

46% von 9.491,61 € entspricht einer Sonderumlage in Höhe von

                                                                      4.366,14 €

M (540 von 1.000 MEA = 54% Anteil)

54% von 9.491,61 € entspricht einer Sonderumlage in Höhe von

                                                                      5.125,47 €

Die Sonderumlage ist von den einzelnen Miteigentümern innerhalb von 8 Tagen nach Zahlungsaufforderung durch die Verwaltung auf das Konto der Eigentümergemeinschaft zu überweisen. Die Kontoverbindung lautet:

                                          Bank: Deutsche Kreditbank Berlin

                                          Konto:               #############

                                          BLZ:              120 300 00

                                          IBAN:               DE ###################

                                          BIC:              BYLADEM1001

                                          Kontoinhaber: WEG G-Straße, Königswinter

Nach Eingang der Rechnungen und des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird der genaue Endbetrag ermittelt und allen Miteigentümern mitgeteilt. Guthaben werden von der Verwaltung erstattet, Nachzahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch die Verwaltung zu zahlen.

Sowohl für die Vorschusszahlung als auch für eventuelle Nachzahlungen gilt:

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der säumige Eigentümer ohne weitere Abmahnung in Verzug. Für diesen Fall wird der Verwalter ermächtigt, die Ansprüche unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerichtlich durchzusetzen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der säumige Eigentümer.“

zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.“

Anstelle dieser Sätze wird eingefügt:

"Die schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2018 nicht gestellt."

Gründe

2

Der Tatbestand war gemäß den §§ 320 Abs. 1, 165 ZPO zu berichtigen.

3

Die Anträge stellen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO Teil des Tatbestands und gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine vorgeschriebene Förmlichkeit dar.

4

Nach § 314 ZPO kann der Beweis für mündlichen Parteivorbringen - oder dessen Fehlen - nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Im Sitzungsprotokoll vom 04.05.2018 fehlen die Sachanträge bzw. eine Bezugnahme auf die schriftlich angekündigten Sachanträge, so dass diese als nicht gestellt gelten müssen.

5

Eine Protokollberichtigung ist vorliegend nicht möglich, da dem Gericht nicht mehr positiv erinnerlich ist, ob die Sachanträge in der mündlichen Verhandlung verlesen bzw. auf sie Bezug genommen wurde, oder ob ein Teil des Diktats durch einen technischen Fehler nicht aufgenommen bzw. gelöscht wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagtenvertreters allerdings mehrfach gefordert, man möge in dieser Sache endlich eine abschließende Entscheidung treffen und die Klägerin möge zahlen. Es ging bei der - nicht sachlich-inhaltlichen - Diskussion stets um die in der Klageschrift vom 12.03.2018 angekündigten Anträge und eine entsprechende Klageabweisung. Andere Anträge wurden nicht diskutiert. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten warf dem Gericht u.a. vor, es habe überflüssiger Weise eine mündliche Verhandlung anberaumt; schneller sei doch eine Erledigung im schriftlichen Verfahren zu erwarten gewesen und er erwarte auch eine solche. Vor diesem Hintergrund und bei der Gesamtschau des Ablaufs der mündlichen Verhandlung einschließlich Bestimmung eines Verkündungstermins ging das Gericht davon aus, dass auch die Parteien eine Sachentscheidung erwarteten.

6

Da eine Protokollberichtigung jedoch mangels konkreter Erinnerung des Gerichts ausscheidet und nach § 165 ZPO die Beweiskraft des Protokolls ausschlaggebend ist, war der Tatbestand entsprechend zu berichtigen.

7

Königswinter, 21.08.2018Amtsgericht