Widerklage auf Entfernung von Überwachungskameras in WEG stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümer (Widerkläger) verlangten die Beseitigung zweier vom Nachbarn angebrachter Überwachungskameras. Das Amtsgericht gab der Widerklage nach § 1004 BGB i.V.m. WEG-Normen statt, weil die grundsätzliche Eignung der Kameras zur Aufnahme von Sondereigentum bzw. Gemeinschaftseigentum einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet. Maßgeblich war, dass das sichtbare Vorhandensein funktionsfähiger Kameras einen dauerhaften Überwachungsdruck erzeugt; behauptete Sicherheitsbedenken rechtfertigen die Beeinträchtigung nicht.
Ausgang: Widerklage auf Entfernung der Überwachungskameras stattgegeben; Beklagte zur Beseitigung verurteilt (vorläufig vollstreckbar).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB besteht auch gegenüber an einem Sondereigentum angebrachten Einrichtungen, wenn diese grundsätzlich geeignet sind, das Sondereigentum Dritter oder das Gemeinschaftseigentum aufzunehmen.
Das sichtbare Vorhandensein funktionsfähiger Überwachungskameras kann für sich genommen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, weil es einen permanenten Überwachungsdruck und eine Verhaltensbeeinflussung der Betroffenen bewirken kann.
Zur Begründung der Abwehransprüche genügt die grundsätzliche Eignung der Einrichtung zur Überwachung; die derzeitige konkrete Ausrichtung der Kamera ist nicht entscheidend, sofern eine mit vertretbarem Aufwand mögliche Umstellung besteht.
Zur Rechtfertigung privater Überwachungsmaßnahmen genügen nicht allein aufgestellte Sicherheitsbehauptungen (z. B. frühere Diebstähle); die Verhältnismäßigkeitsprüfung kann deshalb zugunsten der Schutzinteressen der Nachbarn ausfallen und die Entfernung anordnen.
Unklarheiten über Funktionsbereitschaft und Überwachungsbereich gehen zu Lasten des Kamerabetreibers; Betroffene müssen nicht permanent die Einstellung kontrollieren.
Tenor
Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen an dem Objekt f, g, errichteten Überwachungskameras zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagten ebenfalls als Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte.
Dieses Urteil ist für vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000,-- EUR. Die Beklagten können die Vollstreckung seitens der Kläger in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft f, g. Die Klageforderung ist mit Ausnahme der Kosten erledigt durch den in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2009 geschlossenen Vergleich (Blatt 164 ff. der Akte). Im Wege der Widerklage streiten die Parteien über die Frage, ob die von den Widerbeklagten an dem streitgegenständlichen Grundstück unter ihrem Dach angebrachten zwei Überwachungskameras zu entfernen sind.
Die Widerkläger sind der Ansicht, das Anbringen der Überwachungskameras sei unzulässig.
Die Widerkläger beantragen zuletzt,
die Widerbeklagten zu verurteilen, die von ihnen errichteten zwei Überwachungskameras zu beseitigen.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Widerbeklagten tragen vor, die beiden Überwachungskameras hätten ausschließlich ihr Sondereigentum im Blickfeld. Das Sondereigentum der Widerkläger und das Gemeinschaftseigentum würden weder abfotografiert noch gefilmt. Die Kameras könnten lediglich mit einem äußerlich wahrnehmbaren Aufwand auf das Nachbargrundstück der Widerkläger oder das Gemeinschaftseigentum ausgerichtet werden. Die Widerbeklagten müssten ihr Sondereigentum schützen, insbesondere nachdem die Widerkläger in einer willkürlichen Aktion die Zaunanlage abgebaut hätten und es in der Vergangenheit, insbesondere im Frühjahr 2009, zu mehreren Diebstählen in der direkten Umgebung der Wohnungseigentumsanlage in der Nachbarschaft gekommen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Widerklage ist zulässig und begründet.
1. Der Anspruch der Widerkläger auf Beseitigung der Überwachungskameras ergibt sich aus § 1004 BGB in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Dabei kann dahinstehen, was zwischen den Parteien streitig ist, ob die Kameras am Sondereigentum der Kläger angebracht sind, wie die Widerbeklagten vortragen, oder am Gemeinschaftseigentum, wie dies von den Widerklägern behauptet wird. Denn auch dann, wenn die Überwachungskameras am Sondereigentum der Widerkläger angebracht sein sollten, sind diese jedenfalls im Falle einer entsprechenden Ausrichtung dazu geeignet, das Sondereigentum der Widerkläger bzw. das Gemeinschaftseigentum aufzunehmen. Der Anspruch entfällt auch nicht dann, wenn die Kameraeinstellung, so wie dies von den Widerbeklagten behauptet wird, derzeit lediglich das Sondereigentum der Widerbeklagten aufnimmt. Denn insoweit reicht bereits die grundsätzliche Eignung der Überwachungskameras dazu aus, auch das Sondereigentum der Widerkläger aufzunehmen bzw. das Gemeinschaftseigentum. Wie die Kameras im vorliegenden Fall ausgerichtet sind, ist insoweit nicht entscheidend, da diese – wenn auch mit gewissem Aufwand – jedenfalls so ausgerichtet werden könnten, dass auch das Sondereigentum der Widerkläger bzw. das Gemeinschaftseigentum aufgenommen wird. Gegen eine solche Möglichkeit der Aufnahme ist jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht der Widerkläger am eigenen Bild abzuwägen. Die Möglichkeit der Aufnahme mag zwar im konkreten Einzelfall dazu geeignet sein, das Sondereigentum der Widerbeklagten zu überwachen, jedoch überwiegt dieses Interesse jedenfalls nicht das Interesse der Widerbeklagten am eigenen Bild und deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Kameras auf das Sondereigentum der Widerbeklagten ausgerichtet sind. Denn allein durch das Vorhandensein der Kameras als solche und die dadurch bestehende Möglichkeit, eine entsprechende Aufzeichnung zu fertigen und einen bestimmten Raum zu überwachen, wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Widerkläger eingegriffen, da durch die Kameras im vorliegenden Fall ein permanenter Überwachungsdruck aufgebaut wird. Denn eine dem äußeren Anschein nach funktionsfähige Kamera vermittelt dem unbefangenen Betrachter den Eindruck, er werde überwacht. Insofern werden die Widerkläger bereits durch die Möglichkeit, dass die Kameras auch ihr Sondereigentum bzw. das Gemeinschaftseigentum aufzeichnen, in ihrem Verhalten beeinflusst. Daher stellt das bloße Vorhandensein der Kameras – mögen diese auch derzeit anders eingestellt sein – einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Widerkläger dar. Die Widerkläger müssten ansonsten permanent kontrollieren, ob die Kameras nach wie vor auf das Sondereigentum der Widerbeklagten ausgerichtet sind oder ob insoweit eine Änderung eingetreten ist, weil diese von Hand – wenn auch mit einem gewissen Aufwand – verstellt worden sind. Solche Unklarheiten sowohl hinsichtlich der Funktionsbereitschaft der Kameras als auch des Überwachungsareals, müssen jedoch im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes zu Lasten der Widerkläger als Benutzer der Kamera gehen (vgl. hierzu auch Senkel/Niggeweg, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2010, S. 72, 75).
Schließlich entfällt der Anspruch der Widerkläger auch nicht wegen des von den Widerbeklagten behaupteten Abbaus der Zaunanlage durch die Widerkläger. Denn auch insoweit fehlt es aufgrund der grundsätzlichen Eignung der Kameras zur Überwachung auch des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums der Widerkläger an der Verhältnismäßigkeit, zumal für die Strafverfolgung hinsichtlich der von den Widerbeklagten behaupteten Vandalismusvorfälle und der Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander staatliche Behörden und Gerichte zuständig sind. Jedenfalls ist dies nicht Aufgabe von Privatpersonen. Die Widerklage ist daher begründet.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 91a ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Hinsichtlich des durch Vergleich erledigten Teils entsprach es billigem Ermessen, die Kosten ebenfalls entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen.
Der Streitwert beträgt bis zum 08.10.2009 bis zu insgesamt 6.000,-- EUR, der Vergleich hat einen Streitwert in Höhe von insgesamt 3.600,-- EUR. Der Streitwert für die Klageforderung beträgt 3.000,-- EUR (Verwalterbestimmung: 500,-- EUR, Modernisierung des Satellitenanschlusses: 200,-- EUR, Reparatur des Hoftores und der Säulen: 200,-- EUR, Reparatur der Klingelanlage: 200,-- EUR, Installation des separaten Stromzählers: 200,-- EUR, Nutzung des Carports: 500,-- EUR, Wiederanschluss des Stromes: 200,-- EUR, Reparatur der Beleuchtungsanlage: 200,-- EUR, Errichtung eines Stellplatzes 500,-- EUR, Errichtung des Palisadenzaunes: 300,-- EUR), derjenige für die Widerklageforderung ebenfalls 3.000,-- EUR. Der Vergleichsmehrwert beträgt insgesamt 600,-- EUR (Garagendach 500,-- EUR, Lage des Torflügels 100,-- EUR). Ab dem 08.10.2009 beträgt der Streitwert 3.000,00 EUR.