Unterlassung wegen Beleidigung und entstellender „Bannmaske“ im Nachbarschaftsstreit
KI-Zusammenfassung
Im Nachbarschaftsstreit um einen Imkerbetrieb begehrten ein Gastronom und seine Ehefrau Unterlassung wegen herabsetzender Äußerungen und einer im Internet verbreiteten „Bannmaske“. Das Gericht hob die frühere einstweilige Verfügung zugunsten des Gastronomen auf, weil die behauptete Äußerung „Drecksladen“ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht war. Der Ehefrau wurde hingegen Unterlassung zugesprochen: Die Bezeichnung „krank im Kopf“, die zuordenbare Maske mit herabwürdigendem Begleittext sowie das Infragestellen ihrer Bienengiftallergie verletzten ihr Persönlichkeitsrecht. Kunst- und Berufsfreiheit traten wegen der gezielten Herabwürdigung zurück; eine Hauptsacheklage wurde nach § 926 ZPO aufgegeben.
Ausgang: Einstweilige Verfügung zugunsten des Gastronomen aufgehoben; Unterlassungsantrag der zweiten Antragstellerin vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen ehrverletzender Äußerungen ist der Verfügungsanspruch nur gegeben, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht sind.
Stehen sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen gegenüber und lässt sich daraus keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behauptete Äußerung ableiten, ist ein Unterlassungsanspruch im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht.
Die Äußerung, eine Person sei „krank im Kopf“, ist regelmäßig geeignet, die betroffene Person herabzuwürdigen und kann als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Unterlassungsanspruch begründen, auch wenn sie in einen sachlichen Kritikzusammenhang gestellt wird.
Die öffentliche Zurschaustellung und Verbreitung einer einer lebenden Person erkennbar nachempfundenen Darstellung mit herabwürdigender Bezeichnung und Begleittext kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen; Kunstfreiheit und Berufsausübungsfreiheit treten bei gezielter Ehrherabsetzung zurück.
Wer trotz fehlender Tatsachengrundlage nicht erweislich wahre Behauptungen über Gesundheitsbeeinträchtigungen aufstellt oder verbreitet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn dadurch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt wird.
Tenor
1.
Die einstweilige Verfügung vom 24.07.2003 wird aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers zu 1) im Schriftsatz vom 28.05.2003 wird zurückgewiesen.
2.
Auf den Antrag der Verfügungsklägerin zu 2) im Schriftsatz vom 04.05.2004 wird der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jedenfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
a) die Verfügungsklägerin zu 2) zu beleidigen, insbesondere durch die Äußerung gegenüber Dritten, die Verfügungsklägerin zu 2) sei krank im Kopf,
b) eine der Verfügungsklägerin zu 2) nachempfundene Maske, wie sie sich aus der Anlage zum Urteil ergibt, mit der Bezeichnung "De aal Funz" oder anderen herabwürdigenden Bezeichnungen zu versehen, diese öffentlich zur Schau zur stellen bzw. Bilder davon im Internet oder in sonstiger Weise zu verbreiten und die Maske unter Hinweis auf die Verfügungsklägerin zu 2) als Vorbild mit Erläuterungen zu versehen, die die Verfügungsklägerin zu 2) in ihrer Ehre verletzen oder sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind, z. B. als "Symbol für das kalte, reptilienhafte Charakteristikum des sich in Falschheit windenden Wesens" oder "Synonym für das giftspritzende Böse"
c) nicht erweislich wahre Tatsachen über die Verfügungsklägerin zu 2) zu behaupten oder zu verbreiten, insbesondere die Behauptung, die Verfügungsklägerin zu 2) bilde sich zahlreiche Leiden (z. B. eine Bienenallergie) nur ein
3.
Im Verhältnis des Beklagten zum Verfügungskläger zu 1) werden die außergerichtlichen Kosten des Beklagten dem Verfügungskläger zu 1) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 2) werden dem Beklagten auferlegt. Von den Gerichtskosten trägt der Verfügungskläger zu 1) 55 Prozent und der Verfügungsbeklagte 45 Prozent.
4.
Im Verhältnis zum Verfügungskläger zu 1) ist das Urteil für den Verfügungsbeklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Verfügungskläger zu 1) bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 600,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
5.
Die Verfügungsklägerin zu 2) hat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Urteils bei dem Gericht der Hauptsache Klage zu erheben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag die einstweilige Verfügung vom heutigen Tage aufgehoben.
Tatbestand
Der Verfügungskläger zu 1) betreibt unter der im Rubrum genannten Adresse seit etwa zehn Jahren einen Gastronomiebetrieb. Er bewirtet seine Gäste auch auf einer großen Außenterasse.
In Nachbarschaft zu der Gaststätte des Verfügungsklägers zu 1) betreibt der Verfügungsbeklagte seit 2002 einen Imkerbetrieb. Auf einem Grundstück E-straße , dass in Luftlinie etwa 100 Meter von der Gaststätte des Verfügungsklägers zu 1) entfernt liegt, hat der Beklagte zwanzig Bienen- und Hornissenstöcke aufgebaut. Der Beklagte hat weitere 15 dieser Einrichtungen auf anderen Grundstücken, die nicht in Nachbarschaft des Gastronomiebetriebes des Verfügungsklägers zu 1) liegen.
Mit Schreiben vom 26.08.2002 wandten sich die Verfügungskläger an das Ordnungsamt der Stadt L. Mit diesem Schreiben beschwerten sie sich darüber, dass der Verfügungsbeklagte unmittelbar an der E-straße zwischen O und K die Bienen- und Hornissenstöcke aufgestellt habe. Durch diese Tiere würden die Gäste der Verfügungskläger belästigt. Es seien auch schon mehrfach Personen von den Bienen gestochen worden. Das Verhalten des Verfügungsbeklagten sei geschäftsschädigend. Mit Schreiben vom 13.05.2002 reagierte die Stadt L auf die Beschwerde des Verfügungsklägers zu 1). Die Stadt L teilte dem Verfügungskläger mit, dass ein Ordnungsverfahren gegen den Verfügungsbeklagten eingeleitet worden sei. Ziel des Verfahrens sei es, das von dem Verfügungsbeklagten genutzte Grundstück von den Bienen- und Hornissenstöcken zu räumen. Das ordnungsbehördlicheverfahren sei jedoch nicht kurzfristig abzuwickeln. Wegen des Inhalts des Schreiben im übrigen wird auf Blatt 7 der Akte verwiesen.
In zeitlicher Nähe zu dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt L soll sich am 24.05.2002 der Vorfall ereignet haben, der dem Verfügungsantrag des Verfügungsklägers zu 1) zu Grunde liegt.
Am 24.05.2002 führte der Verfügungsbeklagte 18 ihm bekannte und ortsunkundige Personen in der Region herum. Unter anderem demonstrierte der Verfügungsbeklagte auch seinen Imkereibetrieb. Es war geplant, dass die Gruppe unter Einschluss des Verfügungsbeklagten gemeinsam zu Mittag isst. Deshalb hatte der Verfügungsbeklagte in dem Gastronomiebetrieb "Imbiss ......" einen Tisch für die von ihm geführte Gruppe bestellt. In den Mittagsstunden begab sich die Gruppe jedoch nicht geschlossen zu dem Gastronomiebetrieb, in dem das Mittagessen eingenommen werden sollte. Daher kam es zu dem Vorfall, dass ein wesentlicher Teil der Mitglieder der geführten Gruppe die Lokalität des Verfügungsklägers zu 1) aufsuchte. Es wurden Plätze auf der Außenterasse des Cafés des Verfügungsklägers zu 1) eingenommen. Die bestellten Getränke wurden auch gereicht und verzehrt. Darüber hinaus wurde bereits die Speisekarte erbeten. Als der Verfügungsbeklagte wahrnahm, dass ein Teil der Gruppe im Restaurant "A" Platz genommen hatte, forderte er die Mitglieder der von ihm geführten Gruppe auf, die Lokalität zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verfügungsbeklagte bereits im Imbiss ".....", der oberhalb von dem Gastronomiebetrieb des Verfügungsklägers zu 1) gelegen ist und von dem man einen direkten Blick auf die Außenterasse der Lokalität des Verfügungsklägers zu 1) hat. Daraufhin verließen die Bekannten des Verfügungsbeklagten das Café des Verfügungsklägers zu 1) ohne Speisen zu bestellen und begaben sich zu dem Imbiss ".....". In diesem Zusammenhang ist streitig, ob der Verfügungsbeklagte die Äußerung getätigt hat gegenüber seinen Bekannten, das Café des Verfügungsklägers zu 1) sei ein Drecksladen.
Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24.05.2003 wurde auch auf Veranlassung der Verfügungsklägerin zu 2) wegen der Streitereien der Parteien über die Bienenstöcke des Verfügungsbeklagten in der Aktuellen Stunde des WDR über diese Angelegenheit berichtet. In diesem Zusammenhang tätigte der Verfügungsbeklagte gegenüber dem ihm bekannten Imkermeister P die Äußerung, die Verfügungsklägerin zu 2) sei krank im Kopf, wenn sie mit der von ihr behaupteten hochgradigen Bienengiftallergie sich im Stande fühlen würde, vor dem Café "A" an einem Verkaufsstand Eis zu verkaufen. Dies gelte insbesondere, weil neben dem Verkaufsstand direkt ein Mülleimer aufgebaut sei.
Wegen des Vorfalls vom 24.05. hat der Verfügungskläger eine einstweilige Verfügung beantragt, die auch mit Beschluss vom 24.07.2003 erlassen wurde.
Zeitlich danach kam es Anfang 2004 zu einem weiteren Vorfall, der neben der oben aufgeführten Äußerung des Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Verfügungsklägerin zu 2) Gegenstand des Verfügungsantrages vom 04.05.2004 ist.
Der Verfügungsbeklagte, der seinem Imkereibetrieb sehr gewissenhaft und fachkundig betreibt, ließ Anfang des Jahres 2004 eine sogenannte Bannmaske von einer Künstlerin anfertigen. Hierbei handelt es sich um ausrangierte Bienenstöcke, die unter anderem mit Schreckgesichtern versehen werden. Nach alter Imkertradition dienten diese Bannmasken dazu, dass Böse von den Bienenständen fernzuhalten. Bei der Anfertigung einer Bannmaske, die der Beklagte in seinem Verkaufsstand an der E-straße ausstellte, orientierte sich die Künstlerin an den Gesichtszügen der Verfügungsklägerin zu 2). Die Bannmaske zeigt das Antlitz einer Frau, die eine Brille trägt und deren Hände das Gesicht umfassen. Im Stirnbereich befindet sich eine Schlange. Darüber hinaus ist der Mund der Maske geöffnet. Eine Lücke im Zahngebiss ist zu erkennen. Die Verfügungsklägerin zu 2) hat ebenfalls eine Zahlücke. Die Maske wurde von dem Verfügungsbeklagten jedoch nicht nur in seinem Verkaufsstand, der sich auf dem Grundstück E-Straße befindet, zur Schau gestellt. Vielmehr wurde die Maske, wegen deren Abbildung auf Blatt 95 der Akte verwiesen wird, auch auf der Internetseite des Beklagten gezeigt. Dort ist die Maske, die mit "De aal Funz" betitelt wird, mit einem Begleittext versehen. Wegen dessen Inhalts wird auf Blatt 95 und 96 der Akte verwiesen. In der Folgezeit wurde auch festgestellt, dass bei Anwählen der Internetdomain "A" eine automatische Weiterleitung auf die Internetseite des Verfügungsbeklagten erfolgte und dem Betrachter die Maske nebst Begleittext gezeigt wurde. Auf Veranlassung des Verfügungsbeklagten wurde auch noch in der überregionalen Zeitung "Express" über die Streitigkeiten der Parteien und insbesondere über die von dem Verfügungsbeklagten zur Schau gestellte Bannmaske berichtet. Die Berichterstattung erfolgte unter dem 29.04.2004. In dieser Berichterstattung hebt der Verfügungsbeklagte hervor, dass die Künstlerin vor der Anfertigung der Maske mehr oder weniger zufällig das Antlitz der Verfügungsklägerin zu 2) skizziert habe. Dies sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Im übrigen solle mit dieser Bannmaske die Verfügungsklägerin zu 2) nicht in ihrer Person herabgewürdigt werden. Ähnlichkeit mit der Verfügungsklägerin zu 2) seien eben nicht beabsichtigt gewesen. Wegen des Inhalts der Berichterstattung im übrigen wird auf Blatt 119 ff. verwiesen. Nunmehr beabsichtigt der Verfügungsbeklagte auf Anfrage eines Textilunternehmens die streitgegenständliche Bannmaske auf T-Shirts abzubilden und durch Verkauf zu verbreiten.
Der Verfügungskläger zu 1) behauptet, anläßlich des Vorfalls vom 24.05.2003, als Mitglieder der von dem Beklagten geführten Gruppe sich in seinem Restaurantbetrieb niedergelassen hatten, habe der Beklagte diesen gegenüber sinngemäß ausgeführt: "Was wollt ihr hier noch, hier in dem Drecksladen ist doch sowieso nichts los". Er, der Verfügungskläger zu 1), habe diese Äußerung zwar nicht selbst mitbekommen, jedoch die in seinem Café anwesenden weiteren Gäste F, Q und T. Durch diese Äußerung des Verfügungsbeklagten werde der Ruf seines Gastronomiebetriebes in erheblichem Maße beeinträchtigt. Da wegen der Eskalation der Streitereien zwischen den Parteien damit zu rechnen sei, dass weitere Äußerungen getätigt werden, bestehe auch ein Verfügungsgrund.
Die Verfügungsklägerin zu 2) behauptet, dass der Verfügungsbeklagte über den von ihm eingeräumten Vorfall hinaus auch noch anlässlich eines Zusammentreffens zwischen ihr, dem Verfügungskläger zu 1) und dem Verfügungsbeklagten in den Abendstunden im Mai 2003 wiederum gesagt habe, die Verfügungsklägerin zu 2) sei wegen ihres Eisverkaufs trotz Bienengiftallergie krank im Kopf. Weiterhin ist die Verfügungsklägerin zu 2) der Auffassung, dass sie die Ausstellung der Bannmaske nicht dulden müsse. Unstreitig sei bei der Anfertigung der Maske eine Orientierung an ihren Gesichtszügen erfolgt. Auch wenn der Verfügungsbeklagte nunmehr behaupte, dies sei nicht zielgerichtet erfolgt, ergebe sich jedoch aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalt H, wegen deren Inhalts auf Blatt 120 der Akte verwiesen wird, dass der Beklagte bereits im Vorfeld geplant habe, eine Bannmaske mit Wiedererkennungsmerkmalen der Verfügungsklägerin zu 2) anfertigen zu lassen. Da diese Bannmaske nicht nur in dem Verkaufsstand des Verfügungsbeklagten an der E-straße gezeigt würde, sondern auch über das Internet zur Schau gestellt werde und eine Verbreitung durch den Aufdruck auf T-Shirts geplant sei, habe sie einen Unterlassungsanspruch. Da der Verfügungsbeklagte seine Tätigkeiten nicht einstelle trotz ihrer Persönlichkeitsrechtsverletzungen sei auch ein Verfügungsgrund gegeben.
Der Verfügungskläger zu 1) hat mit Schriftsatz vom 28.05.2003 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Gäste des Caférestraurants "A", dessen Inhaber der Verfügungskläger zu 1) ist, zu belästigen, insbesondere herabsetzender Äußerung über den Verfügungskläger zu 1) oder sein Unternehmen zu betätigen, in dem er dieses z. B. als Drecksladen bezeichnet. Nachdem dem Verfügungsbeklagten die Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde, erging antragsgemäß mit Beschluss vom 24.07.2003 die einstweilige Verfügung. Den Antrag vom 16.04.2004 hat der Verfügungskläger zu 1) nicht weiterverfolgt.
Nunmehr beantragt der Verfügungskläger zu 1),
den Beschluss vom 24.07.2003 aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsklägerin zu 2)
beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a) die Verfügungsklägerin zu 2) zu beleidigen, insbesondere durch die Äußerung gegenüber Dritten, die Verfügungsklägerin zu 2) sei "krank im Kopf".
b) eine der Verfügungsklägerin zu 2) nachempfundene Maske mit der Bezeichnung "De aal Funz" oder anderen herabwürdigenden Bezeichnungen zu versehen, diese öffentlich zur Schau zu stellen bzw. Bilder davon im Internet oder in sonstiger Weise zu verbreiten und die Maske unter Hinweis auf die Antragstellerin zu 2) als Vorbild mit Erläuterungen zu versehen die die Antragstellerin zu 2) in ihrer Ehre verletzen oder sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind, z. B. als "Symbol für das kalte, reptilhafte Charakteristikum des sich in Falschheit windenden Wesens" oder "Synonym für das giftspritzende Böse",
c) nicht erweislich wahre Tatsachen über die Antragstellerin zu 2) zu behaupten oder zu verbreiten, insbesondere die Behauptung, die Antragstellerin bilde sich zahlreiche Leiden (z.B. eine Bienenallergie) nur ein.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
1) den Beschluss vom 24.07.2003 aufzuheben und den Verfügungsantrag des Verfügungsklägers zu 1) vom 28.05.2003 zurückzuweisen.
2) den Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin zu 2) vom 04.05.2004 zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte bestreitet, am 24.05.2003 den Gastronomiebetrieb des Verfügungsklägers zu 1) als Drecksladen bezeichnet zu haben. Im Übrigen ist der Verfügungsbeklagte der Auffassung, die bezogen auf die Verfügungsklägerin zu 2) getätigte Äußerung "krank im Kopf" dürfe nicht zusammenhangslos gesehen werden. Sie müsse im Kontext gesehen werden und zwar dass ein Mensch, der an einer Bienengiftallergie leide, höchste Vorsicht walten lassen müsse. Insofern dürfe diese Äußerung nicht als Beschimpfung gewertet werden. Des Weiteren könne die Verfügungsklägerin zu 2) ein Unterlassen der zu Schaustellung der Bannmaske nicht verlangen. Denn die Bannmaske stelle keine Herabwürdigung der Person der Verfügungsklägerin dar. Ähnlichkeiten seien von ihm, dem Beklagten, nicht gewollt, sondern mehr oder minder zufällig durch das Sammeln von Eindrücken aus der Region durch die Künstlerin selbst entstanden. Im Übrigen sei die zur Schaustellung der Bannmaske Ausdruck seiner Berufsausübungs- und Kunstfreiheit und diese Grundrechte würden im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zu 2) überwiegen.
Entscheidungsgründe
1. Im Verhältnis des Verfügungsklägers zu 1) war der Beschluss vom 24.07.2003 aufzuheben und der Verfügungsantrag im Schriftsatz vom 28.05.2003 zurückzuweisen.
Der Verfügungsantrag des Verfügungsklägers zu 1) ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 32 ZPO.
Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers zu 1) aus § 823 BGB ist dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht worden.
Es besteht keine überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich wäre, dass der Verfügungsbeklagte am 24.05.2003 die Äußerung getätigt hat, der Gastronomiebetrieb des Verfügungsklägers zu 1) sei ein Drecksladen. Zwar hat der Verfügungskläger zu 1) eidesstattliche Versicherungen zur Akte gereicht und zwar des T, aus der sich ergibt, dass T als Gast im Café des Verfügungsklägers zu 1) die Äußerungen des Verfügungsbeklagten gehört habe: "Was wollt ihr hier noch, hier in dem Drecksladen ist doch sowieso nichts los". Wegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird auf Blatt 15 der Akte verwiesen. Dem stehen jedoch die eidesstattlichen Versicherungen des G, der I, des C und des J entgegen, wie sie sich aus Blatt 64 - 67 der Akte ergeben. Hierbei handelt es sich um Personen, die Mitglieder der geführten Gruppe des Verfügungsbeklagten waren und entgegen der Planung des Verfügungsbeklagten sich im Café des Verfügungsklägers zu 1) niedergelassen hatten, um dort das Mittagessen einzunehmen. Diese Personen haben versichert, dass sie von dem Verfügungsbeklagten aufgefordert seien, das Lokal des Verfügungsklägers zu verlassen, hierbei sei jedoch nicht durch den Verfügungsbeklagten die streitgegenständliche Äußerung getätigt worden. Auch wenn der Verfügungskläger zu 1) erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung in diesen eidesstattlichen Versicherungen hat, so reichen die von ihm vorgebrachten Zweifel jedoch nicht aus, um von der Richtigkeit seiner Ausführungen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte die im Verhältnis zur Verfügungsklägerin zu 2) getätigte Äußerung, diese sei krank im Kopf, zugestanden hat. Vor dem Hintergrund dieses Zugeständnisses ist nicht ersichtlich, warum der Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Äußerung nicht einräumen sollte. Daher war es dem Gericht nicht möglich, aufgrund der von dem Verfügungskläger zu 1) zur Akten gereichten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn T eine überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Sachverhaltsdarstellung festzustellen.
2. Im Verhältnis der Verfügungsklägerin zu 2) ist deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erfolgt aus § 32 ZPO.
Der Antrag ist nach den §§ 935 ff ZPO, 823, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG auch in vollem Umfang begründet.
Die von dem Verfügungsbeklagten eingeräumte Äußerung, die Verfügungsklägerin zu 2) sei krank im Kopf, ist geeignet, die Verfügungsklägerin zu 2) in ihrer Person herabzuwürdigen. Auch wenn der Verfügungsbeklagte der Auffassung ist, diese Äußerung sei im Gesamtzusammenhang mit der Gefährlichkeit des Eisverkaufs trotz Bienengiftallergie zu sehen, so ist diese Form der Kritik, jedoch so massiv, dass sie über das eigentliche berechtigte Anliegen hinaus geeignet ist, die Person der Verfügungsklägerin herabzuwürdigen.
Auch ist der Antrag der Verfügungsklägerin zu 2), der sich auf die Bannmaske bezieht, in vollem Umfang begründet. Die Zurschaustellung der Maske, die Bezeichnung der Maske mit "De aal Funz" sowie der hierzu veröffentlichte Begleittext, aus dem hervorgeht, dass die Maske dazu dienen soll, das Böse mit dem Bösen zu bekämpfen und Unbill, Diebe und neidische Nachbarn vom Bienenstand fernzuhalten, sowie die Ausführung zum ungeliebten Wesen sind geeignet, die Verfügungsklägerin zu 2) in ihrem allgemeinem Persönlichkeitsrecht, und hier insbesondere in ihrem Recht auf freie Selbstbestimmung zu verletzen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die von dem Verfügungsbeklagten zur Schau gestellte Bannmaske Ähnlichkeiten mit den Gesichtszügen der Verfügungsklägerin zu 2) aufweist. Diese Ähnlichkeiten sind für außenstehende Betrachter, die die Verfügungsklägerin zu 2) kennen, erkennbar und zuordnungsfähig. Darüber hinaus werden diese Parallelen auch für weitere Personen, die durch die überörtliche Berichterstattung von den Streitereien Kenntnis erlangt haben, deutlich.
Zwar ist auf Seiten der Verfügungsklägerin zu 2) zu beachten, dass sie durch das Ausbreiten dieses Streites in der Öffentlichkeit über die Berichterstattung in der Aktuellen Stunde des WDR selbst dazu beigetragen hat, das die Streitereien der Parteien über regionale Grenzen hinaus bekannt geworden sind. Dadurch hat sie sich jedoch, da die von ihr geäußerte Kritik in sachlicher Form erfolgte, nicht dem Schutz ihrer Individualsphäre preisgegeben. Denn auf Seiten des Verfügungsbeklagten ist zu berücksichtigen, dass er zum einen die Ähnlichkeiten der Bannmaske mit den Gesichtszügen der Verfügungsklägerin zu 2) beabsichtigt hat, was aus der Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts H vom 06.05.2004 folgt. Danach hat sich der Verfügungsbeklagte bei Rechtsanwalt H in Unkenntnis des Umstandes, dass dieser in der selben Kanzlei wie der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungskläger tätig ist, danach erkundigt, ob er, der Verfügungsbeklagte, von seiner Nachbarin eine Art Maske anfertigen und zur Schau stellen dürfe oder ob dies rechtliche Probleme aufwerfen würde. Dieser von Rechtsanwalt H dargestellte Vorfall soll sich im Dezember 2003 und somit vor Anfertigung der Bannmaske ereignet haben. Wenn nunmehr der Verfügungsbeklagte behauptet, nur zufällig habe die Künstlerin bei der Anfertigung der Bannmaske Eindrücke von den Gesichtszügen der Verfügungsklägerin zu 2) in die Arbeit einfließen lassen, so dürfte diese Behauptung unzutreffend sein.
Hinzu kommt, dass durch den Begleittext zu dieser Bannmaske aufgrund der Ähnlichkeit der Maske mit den Gesichtszügen die Verfügungsklägerin zu 2) diese in erheblichem Maße in ihrer Würde herabgesetzt wird. Denn aus dem Begleittext zu der Bannmaske, wie er sich aus der Darstellung Blatt 95 ff. der Akte ergibt, folgt, dass mit der Bannmaske das Böse mit Bösem bekämpft werden solle. Insofern wird die dargestellte Person selbst als das Böse bezeichnet.
Darüberhinaus ist auch die weitere Beschreibung der Bannmaske geeignet, die Verfügungsklägerin zu 2) herabzuwürdigen. So ergibt sich aus dem Begleittext, dass das schlangenbewehrte Haupt diejenigen, die es erblickten, zu Stein erstarren lasse und genauso fassungslos sehe man sich einem solchen Menschen auch heute gegenüber. Aus der Abbildung der Schlange in Verbindung mit der Maske, die Gesichtszüge der Verfügungsklägerin zu 2) aufweist, ergibt sich für den außenstehenden Betrachter der Eindruck, dass durch die Schlange die Falschheit der dargestellten Person zum Ausdruck gebracht werden soll. Denn die Schlange ist allgemein ein Symbol für Falschheit, Listigkeit und Bösartigkeit. Hinzu kommt, dass die Zurschaustellung der Maske und die Verbreitung des dazu gehörenden Textes nicht nur regional im unmittelbaren Umkreis des Verkaufsstandes des Verfügungsbeklagten erfolgt, sondern durch die Möglichkeit, hierauf auch auf der Internetseite des Verfügungsbeklagten Zugriff zu nehmen eine wesentlich größere Außenwirkung entfaltet. Zwar mag dem Verfügungsbeklagten zugestanden werden, dass allein der Betrachter der Internetseite in Unkenntnis des Streites zwischen den Parteien noch keine Ähnlichkeiten mit der Verfügungsklägerin zu 2) erkennen würde. Jedoch ist zu beachten, dass durch die überregionale Presseberichterstattung wie in dem Artikel in der Tageszeitung Express , die auf Veranlassung des Verfügungsbeklagten erfolgte, der Streit zwischen den Parteien überregional bekannt geworden ist. Insofern muss die Verfügungsklägerin zu 2) befürchten, dass ein großer Personenkreis hierdurch in ihrer Meinungsbildung bzgl. der Verfügungsklägerin zu 2) beeinflusst wird.
Wegen dieser herabwürdigenden Art und Weise der Maskengestaltung, des Begleittextes hierzu und der Zurschaustellung der Maske überwiegen die Interessen der Verfügungsklägerin zu 2) auf Unterlassung gegenüber den Interessen des Verfügungsbeklagten resultierend aus Kunstfreiheit und Berufsausübungsfreiheit.
Dem berechtigten Interesse des Verfügungsbeklagten an der Pflege der Imkertradition hätte auch die Zurschaustellung einer Bannmakse ohne Ähnlichkeiten mit lebenden Personen entsprochen.
Auch der Antrag der Verfügungsklägerin zu 2), mit dem dem Verfügungsbeklagten aufgegeben werden soll, nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten, insbesondere die Behauptung, die Antragstellerin bilde sich zahlreiche Leiden nur ein, ist in vollem Umfang begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Verfügungsbeklagte eindeutig zu erkennen gegeben, dass er das Verhalten der Verfügungsklägerin zu 2) wegen ihrer Allergie gegen Bienengifte als übertrieben wertet. Würde diese Allergie tatsächlich vorliegen, so könne die Verfügungsklägerin zu 2) sich nicht in der Lage sehen, außerhalb der Räumlichkeiten des Gastronomiebetriebes Eis zu verkaufen zu Tageszeiten, zu denen sie z. B. mit Wespenflug zu rechnen habe. Damit suggeriert der Verfügungsbeklagte, dass er die von der Klägerin behauptete und durch ärztliches Attest belegte Allergie gegen Bienengifte als eingebildetes Leiden wertet. Aufgrund des von der Verfügungsklägerin zu 2) vorgelegten Attestes ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Verfügungsklägerin zu 2) an einer Bienengiftallergie leidet. Insofern war dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, dies unwahren Tatsachenbehauptung in Zukunft nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 Abs. 1 ZPO.
Die prozeßualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Fristsetzung zur Klageerhebung folgt aus § 926 ZPO.
Streitwert:
Im Verhältnis Verfügungskläger zu 1) zum Beklagten: 2500 Euro
Im Verhältnis der Verfügungsklägerin zu 2) zum Verfügungsbeklagten: 2000 Euro.