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Amtsgericht Königswinter·3 C 60/20·22.07.2021

Rückerstattung nach Flugstornierung: Buchungsplattform als Vertragspartner

ZivilrechtSchuldrechtBeförderungsvertragStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger buchten einen Flug über die Website der Beklagten; die Fluggesellschaft strich den Flug. Die Beklagte wies erst mit der Rechnung auf Vermittlungsgebühren hin; eine Offenlegung der bloßen Vermittlertätigkeit während der Buchung erfolgte nicht. Das Gericht hielt die Beklagte für Vertragspartnerin, gestattete Rücktritt nach §323 BGB und verurteilte sie zur Rückzahlung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten.

Ausgang: Versäumnisurteil aufrechterhalten; Klage auf Rückzahlung des Flugpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Kosten erfolgreich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Erklärt ein Reisender einen Rücktritt wegen Nichterfüllung bei einem termingebundenen Beförderungsvertrag, ist ein Rücktritt ohne weitere Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB möglich.

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Wird eine Buchungsplattform ihre bloße Vermittlertätigkeit nicht hinreichend während des Buchungsvorgangs offengelegt, kann sie selbst Vertragspartnerin des Beförderungsvertrags werden.

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Zinsen aus dem rückerstattungspflichtigen Kaufpreis stehen dem Käufer bei Verzug nach §§ 286, 288 BGB zu; Verzug kann durch Mahnungen vor anwaltlicher Betreibung begründet werden.

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Vorgerichtliche Anwaltskosten, die im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallen sind, sind als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig, wenn der Schuldner sich bereits in Verzug befand.

Relevante Normen
§ 338 ZPO§ 339 ZPO§ 340 Abs. 1 ZPO§ 340 Abs. 2 ZPO§ 323 Abs. 1 BGB§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Tenor

In pp.

Das Versäumnisurteil vom 16.12.2020 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.12.2020 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Rubrum

1

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug mit Air Namibia am 22.04.2020 von Johannesburg nach Frankfurt am Main zur Buchungsnummer 0. Der Preis für den Flug betrug insgesamt 2231,56 €, wovon gemäß der Rechnung vom 31.10.2019 ein Betrag von 131,14 € brutto auf „Vermittlungsgebühren in Rechnung gestellt von Y.“ entfiel. Der Hinweis auf Vermittlungsgebühren wurde den Klägern erstmals mit der Rechnung erteilt. Der Flug wurde von der Fluggesellschaft storniert. Die Kläger forderten die Beklagte mehrfach zur Rückzahlung des Kaufpreises auf, unter anderem schließlich durch anwaltliches Schreiben vom 21.04.2020 unter Fristsetzung auf den 30.04.2020.

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Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte ihre Vertragspartnerin hinsichtlich des Fluges sei.

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Die Kläger haben ursprünglich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2231,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.05.2020 zu zahlen sowie die Kläger von außergerichtlichen Kosten i.H.v. 334,75 Euro freizustellen.

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Im schriftlichen Vorverfahren ist am 16.12.2020 antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen, welches der Beklagten am 13.04.2021 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat mit am 27.04.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

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Die Kläger beantragen nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 16.12.2020 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 16.12.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie vermittle lediglich Reiseleistungen. Sie ist der Ansicht, der Beförderungsvertrag sei mit der Fluggesellschaft zustandegekommen. Sie behauptet weiter, sie habe sich bei der Fluggesellschaft um eine Rückerstattung des Flugpreises bemüht.

Entscheidungsgründe

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Der gemäß §§ 338, 339, 340 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 16.12.2020 bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die unproblematisch zulässige Klage begründet ist.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 2231,56 € aus §§ 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB.

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Denn zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über die Durchführung eines Fluges von Johannesburg nach Frankfurt am Main. Insbesondere ist im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses die Beklagte selbst und nicht etwa die Fluggesellschaft Vertragspartnerin geworden. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, sie sei lediglich als Vermittlerin in Erscheinung getreten, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach herrschender Rechtsprechung die Betreiberin einer Buchungsplattform im Internet, die keine Reisen im eigenen Namen anbietet, sondern nur vermittelt, weder Reiseveranstalterin noch Leistungsträgerin ist, sondern wie ein "online-Reisebüro" als Reisevermittlerin anzusehen ist, sofern dies dem Kunden mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt wurde. An einer entsprechenden Offenlegung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass auf der Website der Beklagten, über die die Buchung erfolgte oder im Verlaufe der Buchung oder auch nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte lediglich als Reisevermittlerin auftritt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger, welcher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, erfolgte ein (ohnehin nur mittelbarer) Hinweis auf die bloße Vermittlertätigkeit vielmehr erstmals mit der Rechnung nach Abschluss des Buchungsvorganges. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2021 hat der Beklagte entsprechenden Sachvortrag zu einer Kenntlichmachung ihrer Vermittlertätigkeit nicht vorgetragen und auch nicht um eine Schriftsatzfrist im Sinne des § 283 ZPO gebeten. Da das Gericht lediglich solche Tatsachen im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigen kann, die von den Parteien vorgetragen worden sind, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es einen Vorrang der Buchung bzw. im Rahmen des Buchungsvorganges enthaltene Hinweis auf die bloße Vermittlertätigkeit der Beklagten nicht gegeben hat.

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Unstreitig wurde die aus dem Vertrag geschuldete Leistung, nämlich die Durchführung des Fluges, nicht erbracht. Die Kläger waren vor dem Hintergrund, dass für den Flug ein bestimmter Termin bestimmt war, gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigt, ohne weitere Fristsetzung zurückzutreten. Eine erforderliche Rücktrittserklärung ist zumindest konkludent in dem Verlangen nach Rückzahlung des Flugpreises zu sehen.

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Die Höhe der Forderung steht mit 2231,56 € zwischen den Parteien außer Streit.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Mahnungen der Kläger persönlich vor Beauftragung der anwaltlichen vorgerichtlichen Geltendmachung der Forderung befand sich die Beklagte bereits in Verzug mit der Folge, dass sie jedenfalls ab dem 01.05.2020 Zinsen in gesetzlicher Höhe schuldet.

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Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280, 286 Abs. 1 BGB, schuldet die Beklagte Freistellung von außergerichtlichen Kosten der Kläger i.H.v. 334,75 €. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die dafür angefallen sind, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgerichtlich die streitgegenständliche Forderung eingefordert haben. Hinsichtlich des hierdurch ausgelösten Schadens der Kläger ist die Beklagte erstattungspflichtig, da die Beklagte wie dargestellt sich zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits in Verzug fand. Denn zu dem Verzugsschaden, den der Verzugsschuldner den Verzugsgläubiger zu ersetzen hat, gehören auch Kosten, die im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallen sind. Zweckentsprechender Rechtsverfolgung entspricht es regelmäßig, eine Forderung vorgerichtlich geltend zu machen. Der Höhe nach stellt sich die Verbindlichkeit der Kläger, von der diese gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten freizustellen sind, auf 334,75 €. Dies entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nach einem Streitwert von bis zu 3000 €.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Sätze 1-3 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 2.231,56 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

25

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

26

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

27

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

28

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

30

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.