Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuerberatung abgewiesen (Verjährung nach §68 StBerG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz von Beratungskosten nach angeblich fehlerhafter steuerlicher Einordnung seines Grundstücks durch den früheren Steuerberater. Das Amtsgericht weist die Klage ab und stellt fest, der Anspruch sei jedenfalls gemäß §68 StBerG verjährt. Entscheidend sei, dass der Anspruch mit Eintritt des Schadens und der Möglichkeit der klageweisen Geltendmachung entsteht (z.B. nach Schlussbesprechung der Betriebsprüfung), nicht bereits mit dem Beratungsfehler. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten wegen fehlerhafter Steuerberatung als unbegründet abgewiesen; Anspruch jedenfalls nach §68 StBerG verjährt
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater unterliegen der Verjährung des §68 StBerG; ist die Verjährung eingetreten, steht dem Berater ein Leistungsverweigerungsrecht (§222 I BGB) zu.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs; maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Beratungshandlung, sondern der Eintritt des Schadens und die Möglichkeit, den Anspruch klageweise geltend zu machen.
Zur Entstehung des Ersatzanspruchs genügt die Möglichkeit der Feststellungsklage; Aufwendungen zur Abwehr drohender steuerlicher Nachteile gelten bereits dann als Schaden, wenn die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung feststeht.
Die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist des §195 BGB findet auf Schadensersatzansprüche aus Steuerberaterverträgen nicht Anwendung, wenn berufsrechtliche bzw. gesetzliche Sonderfristen (z. B. §68 StBerG) gelten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800, -- DM abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet, die jeweils auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann.
Rubrum
3 C 390/91
Amtsgericht Königswinter
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuerberatung in Anspruch. Der Beklagte war in der Vergangenheit zunächst als Steuerberater des Großvaters und des Vaters des Klägers, bis zum Frühjahr 1977 dann auch des Klägers tätig. Die steuerberatende Tätigkeit des Beklagten bezog sich insbesondere auch auf das Speditionsunternehmen, das der Kläger und seine Rechtsvorgänger auf dem gemischt genutzten Grundstück N-Straße in 5340 Bad Honnef 1 betreibt bzw. betrieben. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe bereits im Jahre 1955 die Einordnung der privaten und betrieblichen Nutzung des Grundstückes N-Straße in steuerrechtlicher fehlerhafter Weise vorgenommen. Die damalige Steuerberatung des Beklagten habe dazu geführt, daß das Gebäude in vollem Umfang bilanziert worden sei, obwohl eine private Nutzung von über 50 % bestanden habe, die sich dann später durch Anbauten zugunsten der betrieblichen Nutzung verlagert habe. Anläßlich einer Betriebsprüfung im Jahre 1984 stellte der Betriebsprüfer des zuständigen Finanzamtes fest, daß der zu privaten Wohnzwecken genutzte Grundstücksteil in 1982 erfolgswirksam dem Betriebsvermögen zu entnehmen sei. Das Finanzamt erließ daraufhin für 1982 berichtigende Steuerbescheide, die nun u,a. einen Entnahmegewinn von 105.686,-- DM auswiesen. Der Kläger setzte sich gegen diese Bescheide zur Wehr und nachte geltend, der Entnahmegewinn sei unzutreffend berechnet worden. Es kam zu einem finanzgerichtlichen Verfahren (Fg Köln 7 K 218/85), indem schließ1ich Einigung darüber erzielt wurde, daß. der Entnahmegewinn des Klägers lediglich mit 9.000, -- DM anzusetzen sei; auf dieser Basis erließ das Finanzamt sodann geänderte. Steuerbescheide, die dem Kläger erhebliche Steuerersparnisse einbrachten.
Der Kläger macht geltend, um dieses günstige Ergebnis erzielen zu können, habe er Kosten für seinen jetzigen Steuerberater in Höhe von netto 5.020, -- DM (für die Prozeßvertretung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides) und netto 2.540,-- DM (dito hinsichtlich des Gewerbesteuerbescheides) gemäß Rechnungen vom 26.10.1989 aufwenden müssen. Hiervon seien - insoweit unstreitig – insgesamt 2. 323,75 DM durch das Finanzamt übernommen worden, so daß dem Kläger ein Schadensbetrag in Höhe von 5.236,25 DM verbleibe. Diesen Betrag müsse der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ersetzen, da sein Fehler zu den angefochtenen Steuerbescheiden geführt habe, die erst im finanzgerichtlichen Verfahren hätten beseitigt werden können. Der Kläger ist der Auffassung, eine Verjährung seines Schadensersatzanspruches sei nicht eingetreten, weil der Schaden erst im Anschluß an die Erörterung im finanzgerichtlichen Verfahren im Oktober 1989 endgültig festgestanden habe und erst in diesem Zeitpunkt i.S.d. § 68 StBerG entstanden sei. Er beantragt,den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.236,25 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 26.10.1990 und 10,-- DM vorgerichtlichen Mahnkostenz u zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf eine Verjährung des Anspruches gemäß 195 BGB und § 68 StBerG. Da ein etwaiger Fehler des Beklagten bereits im Jahre 1955 vorgenommen worden sei, sei die Verjährung im Jahre 1985 abgelaufen. Selbst wenn man aber auf die Aufdeckung des Fehlers anlä8lich der Betriebsprüfung abstelle, deren Schlußbesprechung spätestens 1985 erfolgt sei, sei die dreijährige Verjährungsfrist des 68 StBerG spätestens Ende 1988 abgelaufen. Im übrigen macht der Beklagte geltend, eine Verletzungv on Beraterpflichten liege nicht vor, weil der betriebliche Nutzungsanteil am Grundstück in Wirklichkeit von Anfang an über 50 % gelegen habe. Des weiteren wendet der Beklagte sich gegen die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Wegen der Einzelhei ten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten sowie der zur Information beigezogenen Akten FG K6ln 7 K 218/85 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger 5.236,25 DM nebst Zinsen und vorgerichtichen Kosten zu zahlen.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus positiver Dienstvertragsverletzung des Beklagten - dessen Begründetheit dahinstehen kann - ist jedenfalls gemäß S68 StB erG verjährt; der Beklagte beruft sich zu Recht auf diese Einrede der Verjährung, so daß ihm gemäß 222 I BGB ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zustünde bzw. zusteht. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist allerdings die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) auf etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers nicht anzuwenden. Sollte es auf den behaupteten Fehler des Beklagten im Jahre 1955 ankommen, so wäre die Verjährung schon am 12.8.1975, nämlich 3 Jahre nach Inkrafttreten des 2.StBerÄndG (Einführung der Verjährungsfrist von 3 Jahren) eingetreten (vgl. Peter, Steuerberatungsgesetz, Stand 1991, 68 Rn,2 m.w. Nachw.). Jedoch ist für das "Enstehen" des Anspruchs als Voraussetzung für den Anlauf der Verjährung (§ 198 BGB, § 68 StBerG) nicht auf das Jahr 1955 abzustellen, da dem Kläger bzw. seinem Rechtsvorgänger seinerzeit noch kein Schaden erwachsen war. Erst mit dem Sehadenseintritt und der Möglichkeit, den Schaden klageweise – wenigstens durch Feststellungsklage -geltend zu machen, ist der Ersatzanspruch entstanden (BGH NJW 1979, 1550 und st. Rspr.; Peter, § 68 Rn.28 ff. m.w.Nachw.). Da eine Feststellung sklage ausreicht, ist andererseits der Schaden des Klägers, der in den Aufwendungen zur Vermeidung der drohenden steuerlichen Nachteile liegt, nicht erst mit Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens und Rechnungserstellung durch seinen Steuerberater entstanden. Vielmehr war möglicherweise schon nach Beendigung der Betriebsprüfung, spätestens aber bei Erhalt der dann angefochtenen Steuerbescheide vom 4.2.1985 klar, daß der Kläger zur Abwendung von aus (angeblichen) Fehlern des Beklagten folgenden steuerlichen Nachteilen mit Einspruch und bei dessen Erfolglosigkeit mit Klage gegen die Bescheide vorgehen mußte. Zu diesem Zeitpunkt stand das- daß nämlich Rechtsverfolgungskosten "Ob" des Schadensentstehen würden - fest; daß Umfang und Höhe des Schadensnoch offen waren, hindert das "Entstehen" des Ersatzanspruches nicht (Peter, § 68 Rn.28 m.w.Nachw.). Der daraus resultierende Schadensersatzanpruch des Klägers konnte auch gegen den Beklagten im Wege der Feststellungsklage, ja sogar bereits der Leistungsklage in Form der Freistellungsklage geltend gemacht werden. Hingegen spielt es für das Entstehen des Anspruchs keine Rolle, ob dem Kläger das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bekannt war (BGH a. a.0. und st. Rspr.; Peter, 68 Rn.76 m.w.Nachw.). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH a.a.0. und st.Rspr.; Peter, S68 Rn,44 ff. m.w.Nachw.) zur Fehleraufdeckung anläßlich einer Betriebsprüfung heranzieht: Danach ist der Schadensersatzanspruch mit der Schlußbesprechung durchsetzbar entstanden. Die dem Gericht zugänglichen Entscheidungen beziehen sich allerdings auf schädigende Nachveranlagungen, doch kann für Kosten zur Abwendung einer solchen Nachveranlagung in Prinzip nichts anderes gelten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gegenstandswert: 5.236,25 DM