Zahlungsanspruch aus Reisevertrag für zwei zusätzliche Hoteltage (396 DM)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 396,-- DM aus einem Reisevertrag für zwei zusätzlich in Anspruch genommene Hoteltage. Strittig war, ob der bestätigte Reisepreis bereits die Zusatztage umfasste oder ein Nachforderungsanspruch besteht. Das Gericht sprach der Klägerin die 396,-- DM zu, da der Beklagte vor Reisebeginn auf den Mehrpreis hingewiesen war und die Leistung konkludent annahm. Höhere Zinsen und Inkassokosten wurden mangels Beweises verneint.
Ausgang: Klage in Höhe von 396,-- DM stattgegeben; die übrigen Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf nachträgliche Vergütung aus einem Reisevertrag besteht, wenn der Reisende zusätzliche Leistungen in Anspruch nimmt und zuvor über den dafür geltenden Mehrpreis informiert wurde; die Inanspruchnahme der Leistung gilt als konkludente Zustimmung zum ergänzenden Angebot.
Erweist sich, dass ein bestätigter Preis sich nicht auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erstreckte, kann der Leistungserbringer den darüber hinausgehenden Vergütungsanspruch geltend machen.
Hat der Reisende Leistungen ohne rechtlichen Grund empfangen, ist er zur Herausgabe des entsprechenden Werts nach § 812 I 1 BGB verpflichtet.
Verzugszinsen können nur in gesetzlicher Höhe bzw. in der geltend gemachten Höhe beansprucht werden, für darüber hinausgehende Zinsschäden ist ein substantiierter Beweis erforderlich; ebenfalls sind Inkassokosten nur bei Nachweis erstattungsfähig.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 396,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.November 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Von einer Darstellung des Tatbestandes
wird gemäß § 495 a II 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 396,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.11.1994 zu zahlen.
In Höhe von 396,-- DM steht der Klägerin ein restlicher Vergütungsanspruch aufgrund Reisevertrages gemäß § 651 a I 2 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag über Flüge und Hotelaufenthalt auf Ibiza vom 7. bis 25.9.1993 zum Gesamtpreis von 4.662,-- DM - und nicht von nur 4.266,--DM - zustandegekommen.
Zwar hat die Klägerin durch das vermittelnde Reisebüro versehentlich unter dem 18.8.1993 einen Reisepreis von 4.266,-- DM bestätigt, die der Beklagte auch bezahlt hat. Dieser bestätigte Preis bezog sich jedoch ausweislich der Bestätigung hinsichtlich des Hotelaufenthaltes ausdrücklich auf die Zeit vom 9. bis 25.9.1993, während der Beklagte den Hotelaufenthalt auch für den 7. und 8.9.1993 ordern wollte und auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. Er ist unstreitig vor Beginn der Reise darauf hingewiesen worden, daß die Klägerin weitere 396,-- DM für die beiden zusätzlichen Tage berechnen werde; diesem ergänzenden Vertragsangebot hat er jedenfalls durch Inanspruchnahme der Leistungen für die beiden Tage konkludent zugestimmt. Anderenfalls wäre auch nicht, wie der Beklagte meint, ein Preis von 4.266,-- DM für die Gesamtzeit zum Vertragsinhalt geworden, sondern er hätte die Hotelleistungen der Klägerin am 7. und 8.9.1993 ohne Rechtsgrund erhalten und wäre aus diesem Grund gemäß § 812 I 1 BGB zur Zahlung in gleicher Weise verpflichtet. Die Zinsentscheidung beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 ff. BGB. Allerdings kann die Klägerin Zinsen nur in Höhe von 4 % (§ 288 I BGB) verlangen, da sie für den bestrittenen höheren Zinsschaden keinen Beweis angetreten hat. Ebensowenig ist ein Beweisantritt für den bestrittenen Anfall der Inkassokosten von 76,13 DM erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO, die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO. Streitwert: 396,-- DM