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Amtsgericht Königswinter·3 C 207/93·31.08.1993

Klage auf Ersatz eines Rohrbruchschadens in Wohngebäudeversicherung stattgegeben

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSachschaden/ImmobilienversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz der Reparaturkosten wegen eines Rohrbruchs an einer Heizungsanlage aus seiner Wohngebäudeversicherung (VGB 88). Streitpunkt war, ob Rohrschäden auch dann versichert sind, wenn das Rohr innerhalb des Heizkessels verläuft. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung in voller Höhe; §7 Nr.1 b VGB 88 umfasst Rohrbrüche unabhängig vom Lageverlauf, Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Der Kläger erhält Neuwertersatz und Zinsen wegen Verzug.

Ausgang: Klage auf Ersatz des Rohrbruchschadens aus Wohngebäudeversicherung in voller Höhe stattgegeben; Zahlung nebst Zinsen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Rohrbruchschäden an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sind nach § 7 Nr.1 b VGB 88 vom Versicherungsschutz erfasst, unabhängig davon, ob das Rohr innerhalb oder außerhalb des Heizkessels verläuft.

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Eine gegenüberstellende Regelung für Frostschäden (§ 7 Nr.2 VGB) begründet keinen Ausschluss des grundsätzlichen Rohrbruchversicherungsschutzes nach § 7 Nr.1 VGB.

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Bei mehrdeutigen AGB-Klauseln in Versicherungsbedingungen ist die Unklarheitenregel zugunsten des Versicherungsnehmers anzuwenden; unklare Einschränkungen des Schutzbereichs sind zu Gunsten des Versicherten auszulegen.

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Bei vereinbarter (gleitender) Neuwertversicherung besteht kein Abzug „neu für alt“; der Versicherte kann die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls verlangen.

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Ansprüche auf Versicherungsleistung sind bei Verzug mit Verzugszinsen zu verzinsen (vgl. §§ 284 ff. BGB) und die Obsiegenschaft führt zur Kostentragung durch die unterlegene Partei (vgl. § 91 ZPO).

Relevante Normen
§ 7 Nr.1 b VGB 88§ 4 VGB 63§ 7 Nr.1 a VGB§ 7 Nr.2 b VGB§ 5 AGBG§ 14 Nr.1 b VGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.296,42 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 20. Februar 1993 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

3 C 207/93

Tatbestand

3

Der Kläger macht gegen die Beklagte den Ersatz eines Versicherungsschadens im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherung (Vers. Nr. 160/48/ 835015920) geltend. Im Rahmen des Versicherungsvertrages sind Leitungswasser-Schäden und Schäden an Heizungsrohren zum gleitenden Neuwertversichert. In den maßgeblichen Wohngebeäude-Versicherungsbedingungen ( VGB 88) heißt es in 7 (Rohrbruch; Frost u.a.) ". Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost und sonstige Bruchschäden an Rohren a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen); b der Warmwasser - oder 2. Dampfheizung Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an b) Heizkörpern. Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen; Wasserrohr des Heizk. am 11.10.1992 wurde an einem Wasserrohr des Heizkessels - über den genauen Ort des Bruchschadens streiten d-Parteien - ein Bruchschaden festgestellt; durch die lange Einwirkung des Wassers aus diesem Rohrbruch war auch der Außenmantel des Heizkessels korrodiert. Für die Reparatur wendete der Kläger gemäß Rechnung der Fa. P. einen Betrag von 4.296,42 DM auf, dessen Erstattung er von der Beklagten verlangt. Der Kläger macht geltend, es handele sich um einen vom Versicherungsvertrag umfassten Schaden, da es sich um einen Rohrbruch i.S.d. S 7 Nr. 1 b VGB handele. Im übrigen habe der Rohrbruch außerhalb des eigentlichen Heizkessels stattgefunden, so daß es sich keinesfalls um einen Schaden am Heizkessel i.S.d. § 7 Nr.2 VGB handele, der nur bei Frosteinwirkung versichert sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.296,42 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 20.2.1993 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, es handele sich um einen Bruchschaden innerhalb des Heizkessels, der vom Versicherungsschutz nach S 7 Nr.1 VGB nicht umfaBt sei. Der Heizkessel müsse insoweit als Einheit angesehen werden; der Versicherungsschutz nach 7 Nr.1 VGB könne nur Schäden an Zu- oder Ableitungsrohren außerhalb des Kessels umfassen. Vorsorglich bestreitet die Beklagte auch die Höhe des Schadens, da der Kläger sich zumindest einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen müsse. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 4.296,42 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 20.2.1993 zu zahlen. Ein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.296,42 DM steht dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund des abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrages gemäß §§ 7 Nr.1 b. 13. 15 Nr.1 b VGB zu. Für die Entscheidung kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht darauf an, ob das gebrochene Rohr innerhalb oder - wofür allerdings der Vermerk auf der Rechnung der Fa. Piel GmbH spricht, aufgrund des Rohrbruchs sei der Außenmantel des Speichers durchgerostet außerhalb des eigentlichen Heizkessels verlief.  Das Gericht folgt vielmehr der vom Landgericht Bonn (VersR 1986, 807) zur im wesentliche identischen Bestimmung des § 4 VGB 63 vertretenen Auslegung, daß der Versicherungsschutz wegen Rohrbruchs sämtliche Fälle eines derartigen Bruches unabhängig davon umfaßt, ob das Rohr innerhalb oder außerhalb des Heizkessels liegt: die gegenteilige Ansicht des 0LG Celle (8 U 168/89) und des LG Hannover (14 O 289/89) vermag nicht zu überzeugen. Nach der zunächst gebotenen wörtlichen Auslegung der Versicherungsbestimmung des §7 Nr.1 VGB 88 ist jeder Bruchschaden an einem Rohr der Warmwasser- oder Dampfheizung vom Versicherungsschutz umfaßt, damit aber auch an solchen Rohren, die innerhalb des Heizkessels verlaufen. Diesewörtliche Interpretation wird bestätigt durch einen Vergleich mit den weiteren Klauseln des § 7. Das LG Bonn hat (zu 4 VGB 62) bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß Nr.2 der Bestimmung eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für Frostschäden an bestimmten Sachen der Heizungs- und Sanitärinstallation (z.B. Heizkesseln) regelt bei denen ein Rohrschaden nicht in Betracht kommt; es erscheint nicht angängig, aus dieser Erweiterung umgekehrt eine Reduktion des grundsätzlichen Versicherungsschutzes nach Nr.1 herzuleiten. § 7 VGB 88 unterscheidet – ebenso wie S 4 VGB 62 -nicht zwischen außenliegenden Rohren und "der Heizungsanlage selbst", so daß es auf entsprechende teleologische 0berlegungen (0LG Celle) oder Fragen der wesentlichen Bestandteilseigenschaft (LG Hannover) nicht ankommen kann; vielmehr wird zwischen (umfassend gegen Frost- und Bruchschäden versicherten) Rohren und (nur gegen Frost versicherten) sonstigen Teilen der Heizungsanlage unterschieden . Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß durch die Regel ung des § 7 Nr.1 VGB einerseits und Nr.2 andererseits das Bruchrisiko so verteilt werden sollte, daß der Versicherer für Schäden an der Hei zungsanl age selbst nicht eintreten sollte. Das Gegenteil läßt sich aus dem Umstand herleiten, daß für die Wasserversorgung allerdings Bruchschäden auf die Zu- und Ableitungen (§ 7 Nr.1 a VGB) beschränkt sind (also z.B. nicht f ür den Boiler zutreffen, vgl. § 7 Nr.2 b VGB), während 7 Nr.1 b VGB pauschal von den Rohren der Heizung spricht. Diese Auslegung wird schließlich auch im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 5 AGBG bestätigt, die auch auf die AGB von Versicherungen Anwendung findet (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, S 1 Rn.72). Wenn Rohrschäden innerhalb des Heizkessels vom Schutz des § 7 Nr.1 b VGB hätten ausgeschlossen werden sollen, so hätte das von Verwenderseite durch entsprechende Fassung der VGB klargestellt werden können und müssen. Der Erstattungsanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt, ohne daß es einer Beweisaufnahme bedürfte. Soweit die Beklagte pauschal die Höhe des eingetretenen Schadens bestreitet, ist das im Hinblick auf die spezifizierte Rechnung der Fa. P gemäß § 138 III ZP0 unbeachtlich. Einen Abzug "neu für alt" muß sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen, da die Versicherung gerade nicht zum Zeitwert (vgl. § 14 Nr.1 b VGB), sondern zum (gleitenden) Neuwert erfolgt ist. Der Kläger kann nach §§ 13, 15 Nr.1 b VGB die notwendigen Reparaturkosten zur-Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles ohne Abzug wegen Wertminderung aufgrund Alters und Abnutzung verlangen. Die Zinsentscheidung beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 ff. BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZP0, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO. Streitwert: 4.296,42 DM