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Amtsgericht Königswinter·3 C 109/89·16.07.1991

Teilurteil: Schmerzensgeld wegen Augenverletzung – 3.000 DM bis 31.03.1989

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer Augenverletzung vom 19.10.1988. Streitgegenstand sind Höhe des Schmerzensgelds und die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. RVO handelt, wodurch gesetzliche Unfallversicherung eingreifen würde. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 3.000 DM bis 31.03.1989 nebst Zinsen; die übrige Zahlungsklage wird abgewiesen. Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen sozialgerichtlichen Entscheidung zum Arbeitsunfallspiel ist entscheidend.

Ausgang: Teilurteil: Zahlung von Schmerzensgeld bis 31.03.1989 in Höhe von 3.000 DM stattgegeben, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fahrlässiger Körperverletzung steht dem Verletzten nach §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeldanspruch zu.

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Eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts, dass kein Arbeitsunfall i.S.d. RVO vorliegt, bindet das Zivilgericht nach § 638 RVO; dadurch schließen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche nicht aus.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung und die Angst/Ungewissheit über den Heilungsverlauf maßgebliche Kriterien; die Sanktionsfunktion ist bei nur leichter Fahrlässigkeit zu relativieren.

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Zinsansprüche auf ein Schmerzensgeld können aus Verzug gemäß §§ 284 ff. BGB hergeleitet werden.

Relevante Normen
§ 539 II RVO§ 636 RVO§ 301 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB§ 638 RVO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aufgrund des Unfalles vom 19. 0ktober 1988 für die Zeit bis zum 31.März 1989 ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,--DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1989 zu zahlen. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,--DM vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aufgrund des Unfalles vom 19. 0ktober 1988 für die Zeit bis zum 31.März 1989 ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,--DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1989 zu zahlen. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,--DM vorläufig vollstreckbar.

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Der Kläger verlangt vom Beklagten den Ersatz immaterieller Schäden aus einem Unfallereignis am 19.10.1988. An diesem Tage war der Beklagte auf dem I-Straße, 5…. K 21 mit der Reparatur eines Arbeitsgerätes zur Bodenbewirtschaftung -einem sog. Holder -beschäftigt. Da es ihm nicht gelang, eine zu lösende Schraube aufzudrehen, bat er den Kläger um Hilfe, der bei ihm zur Untermiete wohnt mit mit dem er befreundet ist. Bei dem Versuch, die auf der Schraube sitzende Mutter zu lösen, setzte der Beklagte den Schraubenschlüssel nicht richtig an; dieser rutschte ab und traf den hilfeleistenden Kläger am Augapfel des rechten Auges. Der Kläger erlitt dadurch eine Erschütterung des Augapfels, eine Weitstellung der Pupille und einen Riß des Pupillenschließmuskel (Regenbogenhaut). Er befand sich insgesamt 4 Monate in ambulanter augenärztlicher Behandlung und war vom 19.10. bis 31.10.1988 arbeitsunfähig; für etwa 3 Monate befand sich der Kläger in Ungewissheit über die Schwere der Verletzung. Der Kläger macht geltend, als Ausgleich der bis zum 31.3. 1989 entstandenen immateriellen Schäden sei ein Schmerzensgeldbetrag von 4.000,--DM angemessen. Dabei sei neben der Schwere der Verletzung die Ungewissheit über ihren Ausgang sowie des Weiteren zu berücksichtigen, daß der Beklagte bzw. die hinter ihm stehende Haftpflicht-versicherung bisher keinerlei Zahlung geleistet habe. Im Übrigen behauptet der Kläger, daß Spätfolgen der Augenverletzung auch heute nicht ausgeschlossen werden könnten, so daß die Ersatzpflicht des Beklagten für die Zukunft festgestellt werden müsse.

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Der Kläger beantragt,

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1. durch Teilurteil den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger an angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 19.10.1988 bis 31.3.1989 nebst 4 % Zinsen seit dem 27.2.1989 zu zahlen;

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2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger immaterielle Schäden. aus dem Unfall vom 19.10.1988 zu ersetzen, soweit sie nach dem 31.3.1989 entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, eine Haftung des Beklagten scheide schon deshalb aus, weil ein Arbeitsunfall i.S.d. § 539 II RVO vorliege, so daß die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung eingriffen und ein Schmerzensgeldanspruch nach§ 636 RVO ausgeschlossen sei. Das vom Kläger vorgestellte Schmerzensgeld sei im Übrigen weit überhöht, zumal Dauerschäden ausgeschlossen werden könnten; im Hinblick darauf sei auch der Feststellungsantrag nicht gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Es ist bisher Beweis erhoben worden durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen B vom 21.5. 1991, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Zahlungsantrages entscheidungsreif und insoweit gemäߧ 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden.

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Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger aufgrund des Unfalles vom 19.10.1988 für die Zeit bis zum 31.3. 1989 ein Schmerzensgeld von 3.000,--DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1989 zu zahlen. Ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000,--DM steht dem Kläger gegen den Beklagten aufgrund des Unfalles vom 19.10.1988 gemäß §§ 823, 847 BGB zu. Der Beklagte hat unstreitig am 19.10.1988 durch unsachgemäßes Hantieren mit einem Schraubenschlüssel das rechte Auge des Klägers verletzt. Insoweit sind die Voraus-setzungen einer fahrlässigen Körperverletzung i.S.d. §§ 823, 847 BGB erfüllt, so daß der Kläger wegen seines Nichtvermögensschadens gemäß § 847 I BGB eine billige Entschädigung in Geld verlangen kann. Dieser Schmerzensgeldanspruch ist unter Berücksichti-gung der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Köln -S 16 U 326/89 -vom 21.2. 1991 nicht gemäß § 636 RVO deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Vorfall vom 19.10.1988 um einen Arbeitsunfall i.S.d. § 539 II RVO handelte. Unbeschadet der Erwägungen des erkennenden Gerichts zu dieser Frage (s. Beschluß vom 17.5.1989) ist dieses nunmehr gemäß § 638 RVO an die rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Köln gebunden, daß es sich nicht um einen Arbeitsunfall i.S.d. § 638 Nr.1 RVO handelte. Der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen stehen die §§ 539 II, 636 RVO wegen dieser bindenden Entscheidung nicht entgegen (Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, § 638 RVO Anm.2 ff., 7 m.w.Nachw.; Bereiter-Hahn/Schie-ke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 638 RdNr 3; vgl. BGH VersR 1957, .517). Als Entschädigung für den bis 31.3.1989 erlittenen immateriellen Schaden hält das Gericht einen Betrag von 3.000,--DM für gerechtfertigt.

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Die Augenverletzungen des Klägers waren insgesamt von mittelschwerer Art und haben seine Lebensführung immerhin über einen Zeit-raum von 3 bis 4 Monaten beeinträchtigt. Zwar musste er sich keiner stationären Behandlung unterziehen und war auch lediglich für knapp 2 Wochen arbeitsunfähig. Andererseits erstreckte sich die ambulante augenärztliche Behandlung über rd. 4 Monate, wobei sich der Kläger etwa 3 Monate lang in Ungewissheit über die Schwere der Verletzung befand, wie der Zeuge B bestätigt hat. Diese Ungewissheit und die damit verbundene Angst um einen Verlust oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Augenlichts rechtfertigt einen beachtlichen Ausgleich in Geld. Demgegenüber kommt der Sanktionsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs hier allerdings besonders geringe Bedeutung zu, weil dem Beklagten nur eine leichte Fahrlässigkeit im Rahmen einer nachbarlich/ freundschaftlichen Gefälligkeit vorgeworfen werden kann. Außer Betracht bleiben muß nach Ansicht des Gerichts auch die zögerliche Behandlung des Ausgleichsverlangens, da durchaus beachtliche Gründe für einen Ausschluss des Schmerzensgeldanspruches nach§§ 539 II, 636 RVO sprachen. Insbesondere aber erfolgt die Bemessung des Schmerzensgeldanspruches zunächst ohne die Berücksichtigung etwaiger Spätfolgen oder der Besorgnis solcher Folgen, da diese umstrittene Frage Gegenstand des Feststellungsanspruchs ist und in der weiteren Beweisaufnahme geklärt werden muss.

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Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 284 ff BGB.

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Die Kostenentscheidung war wegen des Gebotes einheitlicher Kostenregelung dem Schlußurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 709 S.1 ZPO.