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Amtsgericht Königswinter·15 C 24/24·01.12.2024

DSGVO-Klage gegen Facebook zu Auskunft, Löschung und immateriellem Schadensersatz abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Betreiberin der Plattform Facebook Auskunft zur Verarbeitung seiner Daten für personalisierte Werbung, Löschung/Einschränkung sowie mindestens 1.000 € immateriellen Schadensersatz. Das AG wies die Klage als unbegründet ab, u.a. weil der Kläger die eigene Nutzung bzw. das Bestehen eines Accounts nicht hinreichend darlegte. Zudem seien Teile der begehrten Auskunft durch Verweis auf die Datenschutzrichtlinie bzw. Schreiben erfüllt und einzelne Fragen nicht von Art. 15 DSGVO gedeckt. Ein immaterieller Schaden (Kontrollverlust) sei nicht substantiiert, und ein Löschungsanspruch sei bei behaupteter bereits erfolgter Löschung unschlüssig.

Ausgang: Klage auf DSGVO-Auskunft, Löschung/Einschränkung und immateriellen Schadensersatz insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestreitet der Plattformbetreiber nach zumutbarer Prüfung das Bestehen eines Nutzerkontos, muss der Anspruchsteller zur Substantiierung der Nutzung konkrete Angaben zur Registrierung bzw. Kontozuordnung machen.

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Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht die Auskunft über die Häufigkeit einzelner Verarbeitungsvorgänge.

3

Art. 15 DSGVO vermittelt keinen Anspruch auf Offenlegung innerbetrieblicher technischer Verfahren der Datenverarbeitung, die über die Informationen zu Verarbeitungszwecken und -kategorien hinausgehen.

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Ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO kann durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) entfallen, wenn der Verantwortliche die geforderten Informationen bereits in hinreichender Weise erteilt hat (z.B. durch Datenschutzinformationen und ergänzende Mitteilungen).

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Ein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt eine substantiiert dargelegte immaterielle Beeinträchtigung voraus; ein behaupteter Kontrollverlust über personenbezogene Daten ist darzulegen und kann nicht allein aus allgemeinem Unbehagen oder Ärger abgeleitet werden.

Relevante Normen
§ Art. 15 Abs. 1 c) Alt. 1 DSGVO§ Art. 82 DSGVO§ Art. 6 DSGVO§ Art. 15 DSGVO§ Art. 46 DSGVO§ DSGVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

In pp.

Tatbestand

3

Die Parteien streiten um behauptete datenschutzrechtliche Verstöße der Beklagten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers zu Zwecken personalisierter Werbung für den Zeitraum seit dem 25.05.2018.

4

Die Beklagte ist Betreiberin unter anderem der Webseite www.facebook.com, bei welcher es sich um eine sogenannte „Social-Media Plattform“ handelt.

5

Die Dienste der Beklagten ermöglichen es den Nutzern, persönliche Profile für sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Auf ihren persönlichen Profilen können Nutzer von Facebook Angaben zu ihrer Person machen und – im von der Beklagten vorgegebenen Rahmen – darüber entscheiden, welche Gruppen von Nutzern auf ihre Daten zugreifen können.

6

Die Nutzer entrichten für diese Leistungen kein Entgelt. Die Beklagte finanziert sich unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Nutzer abgestimmt sind, generiert werden.

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Bei der Registrierung für das Netzwerk muss ein Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmen und wird in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzrichtlinie hingewiesen. Für die Einzelheiten wird auf die als Anlagen B07 (Bl. 486 ff. d.A.) und B08 (Bl. 547 ff. d.A.) mit der Klageerwiderung übersandten Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie Bezug genommen.

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Zwischen den Parteien steht schon in Streit, ob der Kläger einen Account bei Facebook erstellt hat, jedenfalls forderte dieser die Beklagte aber wegen vermeintlicher Verstöße im Zusammenhang mit der Verwendung seiner Daten zu Zwecken der personalisierten Werbung mit vorgerichtlichem Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2023 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 €, sowie zur Auskunftserteilung und Unterlassung auf. Mit Schreiben vom 05.06.2024 antwortete die Beklagte und erklärte unter anderem, es würden keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben bzw. veräußert, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis hierzu vorliege. Für die näheren Einzelheiten wird auf die mit der Klageerwiderung eingereichte Anlage B18 (Bl. 882 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet, er habe einen Account bei der Plattform Facebook unter der Email chr.krieg@gmail.com erstellt. Dieses Konto habe er am 11.04.2024 gelöscht.

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Er ist der Ansicht, einen noch nicht erfüllten Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 15 Abs. 1 c) Alt. 1 DSGVO zu haben. Zudem stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 1.000 € aus Art. 82 DSGVO zu, weil die Beklagte ab dem 25.05.2018 gegen Art. 6 DSGVO verstoßen habe. Sie habe die Daten des Klägers ohne Rechtsgrundlage für Zwecke der personalisierten Werbung genutzt. Zudem begründe sich der Schadensersatzanaspruch auch auf einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO, weil die Beklagte auf das Schreiben vom 23.05.2023 nicht hinreichend Auskunft erteilt habe. Der Schaden des Klägers liege darin, dass die unerlaubte Verarbeitung von Daten für den Zweck zielgerichteter Werbung beim ihm das ungute Gefühl permanenter Überwachung ausgelöst und ferner zu erheblichem Ärger über dieses Verhalten der Beklagten geführt habe.

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Der Kläger hat zunächst unter anderem mit dem Antrag zu 3 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Gläubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und Nutzungsverhalten ohne Einholung einer Einwilligung der Gläubigerseite oder Erfüllung der gesetzlichen Erlaubnistatbestände zu Werbezwecken zu verarbeiten.

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Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 hat der Kläger diesen Antrag dahingehend abgewandelt, dass die Beklagte verurteilt werden soll, Daten zu löschen bzw. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschränken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig seien. Soweit der ursprüngliche Antrag nicht von dem neuen Antrag umfasst sei, hat er den Antrag für erledigt erklärt.

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Mit Verfügung vom 17.09.2024, der Beklagten zugestellt am 18.09.2024, hat das Gericht die Beklagte hierzu angehört und eine zweiwöchige Notfrist gesetzt, der teilweisen Erledigungserklärung zu widersprechen. Die Beklagte hat der Erklärung nicht widersprochen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die die Beklagte in Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, namentlich:

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a)      Welche die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?

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b)      Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?

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c)      Welche die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Klägerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugspielt?

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d)     Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?

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e)      Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Klägerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?

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f)       Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland übermittelt und welche geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 DSGVO bestanden dafür?

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g)      Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Klägerseite zu Werbezwecken ausgewertet?

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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3.       die Beklagte zu verurteilen, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 6.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Klägerseite erfassten personenbezogenen Daten

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a)      zu löschen, soweit die Daten ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden,

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b)      auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschränken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.

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4.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,67 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger ein Konto bei Facebook erstellt habe.

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Zudem vertritt sie die Auffassung, die Klage sei bereits teilweise unzulässig. Der Klageantrag zu 1 sei nicht hinreichend bestimmt, denn das geltend gemachte Auskunftsbegehren stehe im Alternativverhältnis zum mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Löschungsanspruch. Auch der Antrag zu 2 sei nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig, weil der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf verschiedene Sachverhalte stütze. Er mache zum einen Verstoß bei der Verarbeitung der Daten und des Weiteren einen Verstoß wegen nicht hinreichender Auskunft auf das Schreiben vom 23.05.2023 geltend.

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Sie ist zudem der Ansicht, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht in dem begehrten Umfang und sei, soweit er bestehe, erfüllt. Es bestehe auch kein Schadensersatzanspruch, da keine Verstöße gegen die DSGVO vorliegen würden und der Kläger zudem auch nicht hinreichend das Vorliegen eines Schadens dargelegt habe.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 den Kläger persönlich angehört. Zum Ergebnis der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO als übereinstimmend für erledigt erklärt anzusehen war, ist nicht mehr über Sache, sondern lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

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I. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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Nicht ersichtlich ist, warum der Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Verwendung von Daten für einen zurückliegenden Zeitraum und ein Anspruch auf Löschung dieser Daten in einem Alternativverhältnis stehen sollten. Die Löschung von Daten kann sich nur auf die Zukunft auswirken.

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Auch der Antrag zu 2, mit welchem ein immaterieller Schadensersatz geltend gemacht wird, ist nicht unbestimmt.

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Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständlichen Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Zur Auslegung ist auch die Klagebegründung heranzuziehen.

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Dem Inhalt der Klagebegründung ist das tatsächliche Geschehen hinreichend zu entnehmen, aufgrund dessen der Kläger den Ersatz immaterieller Schäden beansprucht. Die Beklagte verkennt dabei, dass der Kläger Schäden aufgrund der vermeintlich rechtswidrigen Verarbeitung von Daten und Schäden aufgrund der vermeintlich unzureichenden Auskunft nicht in einem Alternativverhältnis geltend macht. Beide vermeintlichen Verstöße werden nebeneinander geltend gemacht, wobei ein kumulatives Vorliegen sich im Verhältnis zum jeweils einzelnen Vorliegen schadensersatzerhöhend auswirken würde.

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II. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bestehen jedoch nicht.

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1. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass er die Dienste der Beklagten überhaupt genutzt hat.

44

In der Klageschrift führte er noch aus, dass sein Konto bei Facebook durch die Account-E-Mail chr.krieg@gmail.com „zweifelsfrei“ zugeordnet werden könne. Mehrmals führte die Beklagtenseite schriftsätzlich aus, dass diese Emailadresse unbekannt sei, einem Konto bei Facebook nicht zugeordnet werden könne und die Anmeldung daher mit Nichtwissen bestritten werde.

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Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO auch zulässig (vgl.: LG Dresden, Urteil vom 14.06.2024 – 3 O 1008/23; LG Berlin II, Urteil vom 08.08.2024 – 59 O 39/23). Das Bestehen eines Accounts wäre zwar von den Wahrnehmungen der Beklagten bzw. deren Organen umfasst, die Beklagte ist insoweit aber ihrer einzigen Möglichkeit zur Ermittlung nachgekommen, indem sie das Vorliegen eines Kontos unter der angegebenen Emailadresse überprüft hat und dabei kein Konto finden konnte. Der Kläger hätte dann nähere Angaben zu seiner Anmeldung oder seinem Konto machen müssen. Die Vornahme von Handlungen zur Anmeldung liegen nicht im Bereich der Wahrnehmung der Beklagten, da diese allenfalls vom Kläger eingegebene Daten übermittelt erhält.

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Der gesamte klägerische Vortrag beschränkt sich jedoch auf reine Allgemeinplätze ohne jeden Bezug zum konkreten Fall. Schriftsätzlich nahm der Kläger keinerlei Stellung zu dem Bestreiten der Beklagten. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung wurden keine der konkreten streitgegenständlichen Daten genannt. Der Kläger konnte auch nicht mehr angeben, mit welcher Emailadresse er sich angemeldet habe. Er führte lediglich aus, er habe das Konto am 11.04.2024 gelöscht, sodass inzwischen alle Daten bei der Beklagten gelöscht seien, wobei auch diese Darlegung sodann wieder durch die Klägerseite selbst erheblich in Zweifel gezogen wird, indem dennoch – trotz gerichtlichen Hinweises – die Löschung der Daten beantragt wird.

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2. Die Klage ist zudem auch unabhängig von der Beurteilung dieser Frage unbegründet.

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a) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht bzw. nicht mehr.

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Die vom Kläger mit den Anträgen zu 1.a), 1.c) – f) begehrten Auskünfte sind bereits nach § 362 As. 1 BGB erfüllt. In der Datenschutzrichtlinie teilt die Beklagte umfassend mit, welche Informationen sie erhebt und wie sie diese verwendet bzw. verarbeitet. Spätestens im Rahmen der Klageerwiderung hat sie hierauf auch verwiesen. Im Übrigen teilte sie mehrfach – unter anderem auch in dem vorprozessualen Schreiben vom 05.06.2023 – mit, dass sie keine Daten an fremde Dritte weitergebe, sofern keine Erlaubnis hierzu vorliege. Auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Auskunft kommt es dabei zunächst nicht an.

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Die mit dem Antrag zu 1.b) begehrte Auskunft über die Häufigkeit der Datenverarbeitung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO (vgl.: LG Hildesheim, Urteil vom 05.03.2024 – 3 O 139/23).

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Auch die mit dem Antrag zu 1.g) begehrte Auskunft ist nicht von Art. 15 DSGVO erfasst. Diese Norm begründet keine umfassende Auskunft über die innerbetrieblichen technischen Abläufe bei der Datenverarbeitung, welche im Ergebnis das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten darstellt. Ein solcher Einblick in die geschäftlichen Abläufe der Beklagten ist auch nicht von Art 15 DSGVO, welcher die zentrale Norm der Betroffenenrechte zum Schutz der eigenen Daten darstellt, auch nicht bezweckt. Im Übrigen hat die Beklagte (ohne Darstellung der konkreten technischen Abläufe) in der Datenschutzrichtlinie dargestellt, wie bzw. wofür die Informationen verwendet werden (Bl. 567 f. d.A.), sodass ein insoweit etwaig bestehender Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist.

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b) Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht.

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Dies gilt auch in Anbetracht der neuen Grundsatzentscheidung des BGH mit Urteil vom 18. November 2024 (Az.: VI ZR 10/24), wobei zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der hiesigen Urteilsabfassung die Urteilsgründe des BGH noch nicht veröffentlicht wurden. Ausweislich der Pressemitteilung des BGH hat dieser einen bestehenden Streit in der Literatur und Rechtsprechung dahingehend entschieden, dass nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein könne. Weder müsse insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedürfe es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.

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Ein Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten hat der Kläger aber gerade nicht hinreichend dargelegt. Anders, als im vom BGH zu entscheidenden Fall, handelt es sich hier nicht um aufgrund eines Datenlecks (sogenanntes „Daten-Scraping“) Dritten zugänglich gemachte Daten, sondern um die Verarbeitung der Daten des Klägers zu Zwecken der personalisierten Werbung. In keiner Weise ist ersichtlich oder vom Kläger hinreichend vorgetragen, dass er die Kontrolle über seine Daten verloren hätte. Er trägt selbst vor, am 11.04.2024 seinen Account gelöscht zu haben, sodass am 11.05.2024 sämtliche Daten bei Facebook gelöscht worden seien. Er beschrieb im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch in keiner Weise, dass seine persönlichen Daten im Rahmen personalisierter Werbung verwendet worden seien, sondern macht Betrugsversuche geltend. Ein Zusammenhang zu dem Vortrag im hiesigen Verfahren ist weder ersichtlich noch dargelegt.

55

Soweit der Kläger zudem einen immateriellen Schadensersatzanspruch darauf stützt, die Beklagte habe nicht hinreichend Auskunft erteilt, ist die obige Entscheidung des BGH nicht übertragbar, weil auch hier kein Kontrollverlust über Daten in Frage steht, sondern „der Ärger“ über ein vermeintlich unzureichendes Handeln durch die Beklagte. Insoweit konnte aber in keiner Weise eine immaterielle Beeinträchtigung des Klägers festgestellt werden, welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Vorhalt der Antwort der Beklagten vom 05.06.2023 diese nicht Mals kannte.

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c) Schließlich ist der mit dem Antrag zu 3 geltend gemachte Anspruch nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger selbst ausführte, dass sämtliche seiner Daten bei der Beklagten seit dem 11.05.2024 gelöscht seien. Die begehrte Löschung oder nur eingeschränkte Nutzung der Daten ist daher für die Beklagte jedenfalls unmöglich.

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d) Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch oder Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 ZPO und aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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IV. Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.