Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Kein zusätzlicher Abzug wegen Fahrzeugalters
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte kürzte die Erstattung. Streitfragen waren, ob wegen des Alters des beschädigten Fahrzeugs weitere Abzüge für ersparte Eigenkosten vorzunehmen sind und inwieweit die Vollkaskoprämie des Mietwagens anzurechnen ist. Das AG gab der Klage teilweise statt: kein zusätzlicher Abzug wegen Fahrzeugalter bei Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeugs; die Hälfte der Vollkaskoprämie wurde nach § 287 ZPO geschätzt. Es wurden 148,27 Euro nebst Zinsen zugesprochen; der weitergehende Anspruch abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 148,27 Euro nebst Zinsen zugesprochen, weitergehende Klage abgewiesen; Berufung nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftpflichtversicherung ist dem Grunde nach für angemessene Mietwagenkosten ersatzpflichtig, soweit sie erforderlich und nicht aus rechtlichen Gründen zu kürzen sind.
Der Geschädigte ist nicht generell verpflichtet, allein wegen des Alters seines beschädigten Fahrzeugs ein klassentieferes Ersatzfahrzeug anzumieten; das Alter mindert nicht ohne weiteres den Gebrauchswert des Fahrzeugs.
Bei der Berücksichtigung ersparter Eigenkosten wegen des Alters des Unfallfahrzeugs kommt ein weiterer Abzug nur in Betracht, wenn konkrete Minderungen des Gebrauchswerts nachgewiesen sind.
Sind Teile der Ersatzpositionen ungewiss (z.B. Anrechnung einer Vollkaskoprämie des Mietwagens), kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen; insoweit ist eine anteilige (hier ca. die Hälfte) Anrechnung gerechtfertigt.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148,27 Euro (in Worten: einhundertachtundvierzig 27/100 Euro) zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2003.
2.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 43 %, die Beklagte 57 %.
4.
Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Hiervon wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht nach Auffassung des Gerichts aus dem Unfall vom 01.10.2001 in C noch ein Rechtsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 148,27 Euro nebst Verzugszinsen zu.
Unstreitig haftet die Beklagte insofern dem Grunde nach in vollem Umfang. Streitig sind restliche Mietwagenkosten, von denen die Beklagte Abzüge in Höhe von insgesamt 260,37 Euro (Klageforderung) gemacht hat, im Hinblick auf ersparte Eigenkosten unter anderem wegen des Alters des Unfallfahrzeuges (11 ½ Jahre) sowie wegen einer für das Mietwagenfahrzeug vorgenommenen Haftungsbefreiung.
Bezüglich der ersten Frage (weiterer Abzug für ersparte Eigenkosten) ist das Gericht der Auffassung, dass insofern ein weiterer Abzug trotz des Alters des Unfallfahrzeuges nicht in Betracht kommt, weil der Kläger ein um eine Klasse niedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet hat. Insofern folgt das Gericht nicht der Auffassung des Landgerichts Mainz im Urteil vom 18.03.1998 (in: Versicherungsrecht 2000 Seite 111), sondern der Meinung des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 26.01.2000 (in: OLGR 2000 Seite 244), nach dem der Geschädigte nicht gehalten ist, allein im Hinblick auf das Alter seines Fahrzeuges (im Fall des OLG Hamm: 12 Jahre alter Pkw) ein klassentieferes Fahrzeug anzumieten. Das hat das OLG Hamm überzeugend damit begründet, dass das Alter eines Pkw´s nicht ohne weiteres dessen Gebrauchswert als solchen mindert, sondern allenfalls möglicherweise den Komfort und auch die Sicherheit (beispielsweise fehlende Airbags). Durch einen weiteren Abzug würde nach Auffassung des Gerichtes die Haftpflichtversicherung ohne zwingenden Grund zu Lasten des Geschädigten entlastet.
Bezüglich der für das Mietwagenfahrzeug geschlossenen Vollkaskoversicherung ist nach Auffassung des Gerichts für den Fall, dass das eigene Fahrzeug nicht über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügte, weder ein völliger Abzug noch ein völliges Anerkenntnis dieses Kostenbetrages gerechtfertigt. Vielmehr erscheint ein Ansatz in Höhe ca. der Hälfte dieser Kosten gerechtfertigt, § 287 ZPO. Dies wird von Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 249 Randziffer 4 überzeugend damit begründet, dass einerseits jede Anmietung eines Mietwagens mit einem Sonderrisiko verbunden ist, das der Geschädigte nicht allein zu tragen braucht, andererseits ist ihm das ersparte eigene Schadensrisiko anzurechnen. Diese Auffassung verdient trotz der Schwierigkeit bei der Quantifizierung den Vorzug vor einer vollen Bejahung der Ersatzpflicht bzw. deren Verneinung (vgl. die Rechtssprechungsnachweise bei Heinrichs am angegebenen Ort) und kann im Zweifel wie hier auf ca. die Hälfte der Prämie geschätzt werden (vgl. die weiteren Rechtssprechungsnachweise).
Insgesamt steht dem Kläger daher noch ein Betrag zu in Höhe von 250,00 DM netto für die zu Unrecht erfolgte Kürzung wegen des Alters des Beschädigtenfahrzeuges zu sowie auf 100,00 DM (aufgerundete Hälfte der Versicherungsprämie), insgesamt 250,00 DM + Mehrwertsteuer = 290,00 DM = 148,27 Euro nebst Verzugszinsen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Eine Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.