Klage auf Auszahlung wegen Gewinnzusage abgewiesen nach wirksamer Anfechtung
KI-Zusammenfassung
Der Verbraucher klagte auf Gutschrift von 500 € aus einer per E-Mail übermittelten Gewinnzusage. Das Gericht stellte die Anfechtbarkeit der Zusage und deren wirksame Anfechtung durch die Beklagte fest. Die Anfechtung machte die Erklärung nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, sodass ein Anspruch des Klägers entfiel. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Auszahlung wegen Gewinnzusage abgewiesen; Anfechtung der Zusage führt zur Nichtigkeit und zum Wegfall des Anspruchs
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gewinnzusage kann als anfechtbares Rechtsgeschäft qualifiziert werden; wird sie wirksam angefochten, ist sie gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig.
Die Regelung des § 661a BGB schützt den durch eine Gewinnzusage geschaffenen Rechtsschein; ein fehlender Bindungswille des Absenders führt nicht automatisch zur Anfechtbarkeit, da die Haftung aus dem geschaffenen Rechtsschein folgen kann.
Ein Erklärungsirrtum, etwa die irrtümliche Auswahl falscher Empfängerdaten bei der Versendung einer Gewinnzusage, kann einen Anfechtungsgrund nach §§ 119, 120 BGB darstellen.
Die Anfechtung muss unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) erklärt werden und die Erklärung muss erkennbar den Willen zur Aufhebung der rechtlichen Wirkung zum Ausdruck bringen.
Besteht der materielle Anspruch in der Hauptsache nicht, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Königswinter international gem. Art. 15 Abs. 1 lit c), 16 Abs. 1 EuGVVO und örtlich gem. § 29 ZPO für die Klage eines in dessen Gerichtsbezirk wohnhaften Verbrauchers aus einer an diesen gesandten Gewinnzusage zuständig (vgl. hierzu ausführlich AG Mannheim, Urteil vom 30.08.2013, Az. 9 C 119/13, unveröffentlicht aber parteibekannt; ebenso Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 661a BGB, Rn. 1; zum alten Recht BGH NJW 2006, 230).
Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, denn selbst wenn man davon ausgeht, mit der E-Mail vom 07.06.2013, Bl. 7 d.A. sei eine schuldrechtliche Sonderverbindung entstanden, vermöge derer der Kläger von der Beklagten hätte die Gutschrift von 500€ fordern können, wäre diese nach Anfechtung durch die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen.
Die Mitteilung, der Kläger habe 500 € gewonnen, stellt ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne des § 142 Abs. 1 BGB dar (Laukemann in jurisPK Stand 01.10.2012 § 661a, Rn. 35; Lorenz NJW 2000, 3305, 3307).
§§ 119, 120 BGB setzen ihrem Wortlaut nach eine Willenserklärung voraus. Anerkannt ist jedoch eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Handlungen, welche den Rechtschein einer Willenserklärung setzen (vgl. Palandt/Ellenberger 73. Aufl., § 119 BGB, Rn. 4).
Bei der Zusage, der Empfänger der Erklärung habe einen Preis gewonnen, handelt es sich nicht um eine Willenserklärung. Voraussetzung für die Annahme einer Willenserklärung ist, dass der Erklärende mit ihrer Abgabe bzw. ihrem Zugang eine Rechtsfolge setzen will. Dies ist bei Gewinnzusagen aber nicht gegeben. Bei den rechtsmissbräuchlichen Gewinnzusagen, welche Leitbild des § 661 a BGB sind, ist dies schon nicht der Fall, weil der Absender eine Verpflichtung auf Hingabe des Gewinns gerade nicht möchte (BGH NJW 2006, 230, Rn. 26). Bei einer redlichen Information, der Gewinnfall sei eingetreten, geht der Absender davon aus, die Verpflichtung auf Hingabe des Gewinns sei durch ein vorangegangenes Ereignis schon entstanden, z.B. durch eine Ziehung. Der Absender der Gewinnzusage "bescheinigt" gewissermaßen die aus seiner Sicht schon eingetretene Voraussetzung und die damit einhergehende Rechtsfolge.
Die Haftung des Absenders ergibt sich aus dem durch die Erklärung gesetzten Rechtschein, der Empfänger habe einen Gewinn zu erwarten (Lorenz aaO, S. 3310). Aus der Normierung in § 661 a BGB ergibt sich, dass der fehlende Wille des Absenders durch die willentlich erklärte Zusage gebunden zu werden, nicht zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts führen kann. Die Haftung auf diesen Rechtschein ist gerade Normzweck. Der Rechtscheintatbestand der Gewinnzusage ist auf das Defizit des Willens zur Erfüllung des in der Zusage liegenden Versprechens gerichtet. Der Norm kann jedoch kein Wille des Gesetzgebers entnommen werden, den Absender der Zusage auch in dem Fall zu verpflichten, dass er im Bezug auf die Erklärung schon keinen Willen zur Abgabe hatte. Die Bindung des Rechtscheinsetzenden wird entsprechend nur in Fällen diskutiert, in denen der Verkehr in seinem Vertrauen auf die Existenz der Erklärung selbst geschützt werden soll, etwa bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder Schweigen im Rechtsverkehr. Einen solchen Fall regelt § 661 a BGB aber gerade nicht.
Ein Anfechtungsgrund gem. §§ 119 Abs. 1, 120 Abs. 1 BGB ist gegeben. Nach der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zeuge X für den Empfängerkreis die Datei mit den falschen Kontaktdaten ausgewählt hat. Dies stellt nach allgemeiner Ansicht einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum dar (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl., § 120 BGB, Rn. 3f.).
Die Beklagte hat die Anfechtung auch unverzüglich, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB mit Erklärung gem. § 143 BGB angefochten. Unabhängig davon, dass in der E-Mail (Anl. B10, Bl. 58 d.A.) kleingedruckt ausdrücklich die Anfechtung ausgesprochen wird, ist der Erklärung auch im Übrigen zu entnehmen, dass sich die Beklagte von den rechtlichen Wirkungen der Gewinnzusage lösen wollte, sodass sie aus Sicht des Klägers als Anfechtungserklärung erkannt werden musste. Die E-Mail ist dem Beklagten noch am selben Tag wie die Gewinnzusage selbst zugesendet worden und diesem nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch zugegangen.
Mangels Anspruch in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskoten zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.