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Amtsgericht Köln·VR 10605·27.01.2009

Erinnerung gegen Kostenansatz für Vereinsregisterauszug: Gebühr auf 10,00 EUR begrenzt

ZivilrechtVereinsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer beanstandete die in Rechnung gestellte Gebühr für eine Auskunft zum Vereinsregister. Das Gericht stellte fest, dass Auskünfte über eingetragene Tatsachen durch Übersendung eines Registerauszugs zu erteilen sind und Gebührenpflicht besteht. Beglaubigung eines Auszugs erfolgt nur auf Antrag; daher durfte nur eine Gebühr von 10,00 EUR angesetzt werden. Die Erinnerung wurde insoweit teil- bzw. vollergreifend berücksichtigt.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich überhöhter Gebühr über 10,00 EUR teilweise stattgegeben; Gebühr auf 10,00 EUR begrenzt

Abstrakte Rechtssätze

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Auskünfte über eingetragene Tatsachen im Vereins- oder Handelsregister können durch Übersendung eines einfachen Registerauszugs erteilt werden; die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.

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Abschriften von Eintragungen im Vereinsregister sind nach § 79 Abs. 1 Satz 2 BGB begehrbar; ein beglaubigter chronologischer Registerauszug ist eine zulässige Erfüllungsform solcher Auskunftsersuchen.

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Es ist unzulässig, durch die Formulierung eines Auskunftsverlangens die gesetzliche Gebührenpflicht für Abschriften und Bescheinigungen zu umgehen; das Registergericht bestimmt die förmlichen Voraussetzungen unabhängig von den Gestaltungswünschen des Antragstellers.

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Die Beglaubigung eines Registerauszugs erfolgt nur auf Antrag (vgl. § 32 VRV); für einen Ausdruck aus dem elektronischen Register sind nach §§ 89, 73 Abs. 2 Satz 1 KostO lediglich 10,00 EUR anzusetzen.

Relevante Normen
§ 73 KostO§ 89 KostO§ 79 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 32 VRV§ 73 Abs. 2 Satz 1 KostO

Leitsatz

Mitteilungen über im Vereins-/ Handelsregister eingetragene Tatsachen erfolgen durch Übersendung eines einfachen Registerauszugs. Die Kosten für diesen Registerauszug sind vom Antragssteller zu tragen.

Tenor

wird die mit Schreiben vom 12.01.2009 erhobenen Erinnerung gegen den Kostenansatz (Gebühr gemäß § 73, 89 KostO für die Erteilung eines beglaubigten Vereinsregisterauszugs) zurückgewiesen, soweit ein über 10,00 EUR hinausgehender Betrag angesetzt worden ist.

Gründe

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Mit Schreiben vom 27.11.2008 erbat der Erinnerungsführer Auskünfte über den Verein, u.a. die Angabe, ob der Verein zwischenzeitlich aus dem Register gelöscht worden sei und ggfs. Angabe des Löschungsdatums. Da der Verein - wie vermutet - tatsächlich bereits im Verein register gelöscht worden war, wurde ein beglaubigter chronologischer Registerauszug übersandt und entsprechende Kosten in Rechnung gestellt.

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Mit Schreiben vom 12.12.2008, das als Erinnerung auszulegen ist, teilte der Erinnerungsführer mit, dass er diese Kosten nicht zahlen werde, weil er keinen Registerauszug sondern lediglich eine Auskunft verlangt habe.

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Die Anfrage bezog sich auf eine bereits eingetragene Tatsache. Von den Eintragungen im Vereinsregister können Abschriften gefordert werden (§ 79 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daher wurde ein beglaubigter Registerauszug übersandt.

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Auskünfte über Registereintragungen können jedoch nicht kostenlos unter Umgehung der gesetzlichen Gebührenpflicht für die Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen erlangt werden. Die Förmlichkeiten, die vom Registergericht bei der Erteilung von Auskünften und Bescheinigungen zu beachten sind, richten sich nicht in erster Linie nach den Wünschen des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der Form, in welcher die betreffende Auskunft erteilt werden soll. Dabei ist es nicht zulässig, auf dem Wege des Antrags einer (kostenlosen schriftlichen) Auskunft die Erteilung eines Registerauszuges und die entsprechende gesetzliche Gebühr zu umgehen.

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Daher ist die Erteilung eines Registerauszugs und die Erhebung einer entsprechenden Gebühr rechtmäßig gewesen. Da der Registerauszug (gemäß § 32 VRV in Form eines Ausdrucks aus dem elektronischen Register) gemäß § 79 Abs. 1 Satz2 BGB aber nur auf Antrag zu beglaubigen ist, durften nach §§ 89, 73 Abs.2 Satz 1 KostO lediglich 10,00 EUR in Ansatz gebracht werden.

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Daher war der Erinnerung statt zu geben, soweit ein über 10,00 EUR hinausgehender Betrag angesetzt worden ist.