Zwischenverfügung: Eintragungshindernisse im Grundbuch – Ergänzungspfleger oder Negativattest erforderlich
KI-Zusammenfassung
Das Grundbuchamt hat dem Antrag auf Eintragung vorläufig nicht entsprochen und die Einholung weiterer Nachweise angeordnet. Das Gericht verweist auf die begrenzte Reichweite jüngster BGH-Entscheidung zur Vertretungsbefugnis in Vaterschaftsanfechtungsverfahren und sieht eine Ausweitung auf andere Fälle als noch nicht geboten an. Zur Beseitigung der Hindernisse ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder alternativ ein Negativattest des Familiengerichts vorzulegen; Frist bis 01.07.2022 gesetzt.
Ausgang: Antrag vorläufig nicht entsprochen; Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Vorlage eines Negativattests angeordnet, Frist bis 01.07.2022 gesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Reichweite einer vom BGH vorgenommenen Rechtsprechungsänderung ist nicht ohne Weiteres auf andere Anwendungsfälle zu erstrecken; die Übertragbarkeit bedarf gesonderter Prüfung und ggf. weiterer Entscheidungen.
Ist die Vertretungsbefugnis für eine grundbuchliche Eintragung unklar (z.B. wegen anhängiger familienrechtlicher Verfahren), kann das Grundbuchgericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers verlangen, um Eintragungshindernisse zu beseitigen.
Anstelle der Bestellung eines Ergänzungspflegers kann das Grundbuchgericht auch die Vorlage eines Negativattests des zuständigen Familiengerichts als Nachweis der fehlenden Vertretungsbefugnis fordern.
Das Grundbuchgericht kann zur Behebung von Eintragungshindernissen eine Frist nach § 18 GBO setzen; die Nichteinhaltung kann zu weiteren Verfahrensfolgen führen.
Tenor
dem oben näher bezeichneten Antrag kann noch nicht entsprochen werden.
Rubrum
Zunächst darf ich mich für die übermittelten Fundstellen bedanken. Die Rechtslage konnte zwischenzeitlich geprüft und bewertet werden. Abschließend kann der von Ihnen vertretenen Auffassung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gefolgt werden. Die Konsequenz aus der jüngsten Entscheidung des BGH kann nach hiesiger Auffassung nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt auf andere Anwendungsfälle ausgeweitet werden. In der Entscheidung wird explizit auf das Ergebnis für die Vertretungsbefugnis in Vaterschaftsanfechtungsverfahren abgestellt. Die Reichweite der Rechtssprechungsänderung ist noch nicht abzusehen. Sie bleibt ggf. weiteren Entscheidungen vorbehalten. Ich verweise insoweit auch auf die von Ihnen übersandten Unterlagen. Es bedarf daher der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Alternativ genügt auch die Vorlage eines Negativattestes seitens des Familiengerichts.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis
einschließlich 01.07.2022 gesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50675 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil lAusgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Köln, 27.05.2022
Rechtspflegerin