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Amtsgericht Köln·MG-23840-19·13.05.2013

Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen Grunddienstbarkeit zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Inhalts einer eingetragenen Grunddienstbarkeit. Streitgegenstand war, welche Nutzungen durch die Dienstbarkeit gedeckt sind. Das Gericht wies den Antrag kostenpflichtig zurück und stellte fest, dass der Dienstbarkeitsinhalt auf nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzungen beschränkt ist und sich aus objektiv bestimmbaren gesetzlichen Regelungen ergibt. Eine weitergehende Prüfung bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit obliegt nicht dem Grundbuchamt.

Ausgang: Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen Auslegung einer Grunddienstbarkeit zurückgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist auf solche Nutzungen beschränkt, die nach geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig sind.

2

Bei der Bestimmung des Inhalts einer Dienstbarkeit sind objektiv erkennbare gesetzliche Vorschriften maßgeblich; eine beliebige Nutzung ist ausgeschlossen.

3

Das Grundbuchamt hat nicht die Aufgabe zu prüfen, ob und in welchem Umfang bauliche Maßnahmen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich zulässig sind; hierauf sind die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verweisen.

4

Eine Teilfläche ist für die Zuordnung einer Dienstbarkeit ausreichend, wenn sie eindeutig bezeichnet ist.

5

Langfristig bewilligte, allgemein gefasste Beschreibungen einer Dienstbarkeit sind zulässig, solange im Streitfall erkennbar bleibt, ob eine konkrete Nutzung erlaubt ist.

Tenor

Der von N.G. und T.S. am 24.09.2012 gestellte Antrag auf Grundbuchberichtigung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Inhalt der Grunddienstbarkeit ist auf solche Nutzungen beschränkt, die nach gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt sind, durch Aufzählung sind einige beispielhaft genannt.

3

Dies mag eine sehr weit gefasste Definition sein, stellt aber ein objektives Kriterium dar, da sich die möglichen Nutzungen somit aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, die klar erkenntlich und bestimmbar sind. Eine beliebige Nutzung ist damit nicht gegeben.

4

Bezüglich des Bebauungsrecht ist insoweit nicht vom Grundbuchamt zu prüfen, ob und welche Gebäude und in welchem Umfang errichtet werden dürfen, sondern sind den entsprechenden Bauvorschriften zu entnehmen.

5

Die Teilfläche auf die sich die Grunddienstbarkeit bezieht ist eindeutig bezeichnet.

6

Die genannte Entscheidung des OLG Celle 4 W 190/04 trifft nicht den hiesigen Sachverhalt.

7

Der Umfang der hiesigen Grunddienstbarkeit liegt nicht vor vornherein starr und fest, er ist wandelbar. Es kommt dabei auf die Gegebenheit des herrschenden Grundstücks an. Bei der Bestimmung des Inhalts der hier eingetragenen Dienstbarkeit kann die Ausübung auf Veränderungen der Verhältnisse beruhen, die die Formulierung in dieser Form notwendig gemacht haben. Eine konkrete Beschreibung jeder in Frage kommenden Nutzung in der zugrunde liegenden Bewilligung über die Dauer von 99 Jahren kann nur allgemein gefasst sein, aber so abgegrenzt, dass im Streitfall erkennbar ist, ob diese Nutzung erlaubt ist oder nicht.