Beschwerde zu Firmen- und Gegenstandsänderung als wirtschaftliche Neugründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln hat einer Beschwerde gegen eine Verfügung zur Firmen- und Gegenstandsänderung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Köln vorgelegt. Streitpunkt war, ob die Übertragung des Handelsgeschäfts bei gleichzeitiger Umstellung auf Vermögensverwaltung eine wirtschaftliche Neugründung (Mantelverwendung) darstellt. Das Gericht verneint eine wirtschaftlich gewichtbare Anknüpfung an den bisherigen Betrieb und wendet deshalb die gründungsschutzrechtlichen Vorschriften des GmbHG an. Auch die Kurzfristigkeit einer Reorganisation oder die typische Inaktivität von Vermögensverwaltungsgesellschaften ändert daran nichts.
Ausgang: Beschwerde gegen Verfügung zur Firmen- und Gegenstandsänderung wird nicht abgeholfen; Sache dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Übertragung des Handelsgeschäfts und gleichzeitiger Umstellung des verbliebenen Rechtsträgers auf reine Vermögensverwaltung liegt regelmäßig eine wirtschaftliche Neugründung vor, auf die die Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechend anzuwenden sind.
Maßgeblich für die Beurteilung einer Mantelverwendung ist, ob die Gesellschaft ein aktives Unternehmen betrieb, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs in wirtschaftlich gewichtbarer Weise anknüpft.
Die Frage, wie lange ein Rechtsträger unternehmenslos war, ist für die Einordnung als wirtschaftliche Neugründung unerheblich; auch eine sofortige Neuausstattung kann eine Neugründung darstellen.
Die Ausstattung eines Unternehmens mit dem Unternehmensgegenstand "Vermögensverwaltung" rechtfertigt keine generelle Ausnahme von den Kapitalaufbringungs- und Gläubigerschutzvorschriften; auch Vermögensverwaltungsgesellschaften unterliegen der richterlichen Prüfung der Kapitalausstattung.
Tenor
Der Beschwerde vom 16.12.2003 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln, Kammer für Handelssachen, zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Der Beschwerde vom 16.12.2003 gegen die Verfügung des Gerichts vom 11.11.2003 war nicht abzuhelfen, da der Geschäftsführer der Gesellschaft im Zusammenhang mit den angemeldeten Änderungen des Gesellschafts-vertrages gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern hatte, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und sich der Gegenstand der Leistungen endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befindet.
Bei der vorliegend beschlossenen Firmen- und Gegenstandsänderung unter gleichzeitiger Übertragung des Handelsgeschäfts mit dem Recht der Firmen-fortführung auf eine neu gegründete Gesellschaft handelt es sich um eine wirt-schaftliche Neugründung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach sind auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des alten Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 07.07.2003. Der Betrieb 2003, S. 2055 ff.). Entscheidend für die Frage, ob es sich um eine derartige Mantelverwendung handelt, ist der Umstand, ob die Gesellschaft ein aktives Unternehmen betrieb, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs in irgend-einer wirtschaftlich gewichtbaren Weise anknüpft (BGH, a.a.O., S. 2056).
Gerade dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Verwaltung eigenen Vermögens stellt keine wirtschaftlich gewichtbare Anknüpfung an den bisherigen Geschäftstrieb dar, der bislang Beratung, Entwurf, Bau und Handel von Kanal-, Hebe- und vollbiologischen Kläranlagen, die Sanierung von Ent-wässerungsanlagen, die Reinigung von Gruben, Benzinabschneidern und Kanälen, sowie Wartung und Kundendienst beinhaltete.
Eine bloße Einschränkung des bisherigen Tätigkeitsgebietes dagegen liegt – anders als in der Beschwerdeschrift ausgeführt – nicht vor, da die Geschäftstätigkeit der Vermögensverwaltung eine gänzlich andere ist, als die bisherige im Zusammenhang mit (unter anderem) Abwasseranlagen ausgeführte, sei die Tätigkeit auch auf die Verwaltung des eigenen Vermögens beschränkt. Auch wenn jede Gesellschaft zwangsläufig auch ihr eigenes Ver-mögen verwaltet, so ist dies lediglich eine Folge des eigentlichen Geschäfts-betriebs und an diesen gebunden. Wird dieser Geschäftsbetrieb nun in vollem Umfang auf eine andere Gesellschaft übertragen, so stellt das verbleibende Unternehmen nur noch eine "inhaltlose Hülle" und damit einen unternehmens-losen Rechtsträger bzw. "Mantel" (vgl. BGH, a.a.O., S. 2056) dar, der mit der nachfolgenden Änderung des Unternehmensgegenstandes ein dieser Änderung entsprechendes neues Geschäftsfeld erhält, welches (nunmehr) ausschließlich die Verwaltung eigenen Vermögens beinhaltet und gerade nicht in wirtschaftlich gewichtbarer Weise an den bisherigen Unternehmensgegenstand anknüpft.
Unerheblich muss dabei sein, wie lange der Rechtsträger unternehmenslos im Sinne der BGH-Rechtsprechung gewesen ist, auch wenn der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall ein Unternehmen betraf, welches über einen längeren Zeitraum hinweg stillgelegt war. Denn zum einen müsste ein derartiges Kriterium unweigerlich zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Frage führen, wie lange das jeweilige Unternehmen inaktiv gewesen sein muss (ein Jahr, einen Monat, eine Woche, einen Tag?); zum anderen spielt der bis zur wirtschaftlichen Neugründung verstrichene Zeitraum aus Sicht der Gläubiger der Gesellschaft, deren Schutz diese Rechtsprechung dient, keine Rolle (vgl. Altmeppen, Der Betrieb 2003, S. 2050, 2053). Dement-sprechend ist auch eine sofortige Ausstattung der Gesellschaft mit einem neuen Unternehmensgegenstand nach Aufgabe des bisherigen Geschäftsbetriebs als eine wirtschaftliche Neugründung im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes anzusehen.
Unerheblich ist weiterhin, dass der neue Unternehmensgegenstand vorliegend die Geschäftstätigkeit einer typischerweise inaktiven Vorratsgesellschaft (nämlich die Verwaltung eigenen Vermögens) umfasst, was darauf hindeuten könnte, dass das Unternehmen nunmehr unternehmenslos im Sinne einer fehlenden Geschäftstätigkeit ist, was wiederum die entsprechende Anwend-barkeit der dem Gläubigerschutz dienenden Gründungsvorschriften möglicher-weise in Frage stellen könnte. Jedoch bedeutet die Ausstattung eines Unter-nehmens mit dem Unternehmenszweck der Verwaltung eigenen Vermögens nicht zwingend, dass keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Auch Ver-mögensverwaltungsgesellschaften können in geschäftliche Beziehungen zu Dritten treten, die auf eine ordnungsgemäße Ausstattung der Gesellschaft mit Kapital vertrauen. Bereits dieser Umstand verbietet es, die dem Gläubiger-schutz dienende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf Vermögens-verwaltungsgesellschaften nicht anzuwenden. Hinzu kommt, dass auch bei der Neugründung einer offenen Vorratsgesellschaft die Gründungs- und damit die Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbH-Gesetzes Anwendung finden mit der Folge, dass insbesondere deren ordnungsgemäße Kapitalausstattung der richterlichen Prüfungspflicht unterliegt, obwohl die Unternehmenslosigkeit, also das Fehlen eines Geschäftsbetriebs, hier von Anfang an vorgesehen ist. Dies belegt, dass der (eingeschränkte) Tätigkeitsbereich von Vermögensver-waltungsgesellschaften kein Umstand ist, der eine Privilegierung derartiger Gesellschaften im Hinblick auf die Kapitalsaufbringungs- und erhaltungsvor-schriften erlaubt.