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Amtsgericht Köln·93 L 12/06·14.02.2006

Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks und Bestellung eines Zwangsverwalters

ZivilrechtSachenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ordnet aufgrund eines dinglichen Anspruchs und einer Zwangssicherungshypothek die Zwangsverwaltung eines Grundstücks an und setzt Rechtsanwalt K als Zwangsverwalter ein. Der Beschluss gilt als Beschlagnahme; der Schuldner verliert Verwaltung und Benutzung, der Verwalter kann sich Besitz verschaffen bzw. mittelbaren Besitz übertragen lassen. Schuldnerin und Gläubiger haben binnen 14 Tagen Versicherungsnachweis zu erbringen; andernfalls schließt der Verwalter die Versicherung (§ 9 ZwVwV).

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks und Bestellung eines Zwangsverwalters stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Zwangsverwaltung gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Verwaltungsobjekts.

2

Mit der Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Verwaltungsobjekts entzogen; der Zwangsverwalter tritt an dessen Stelle.

3

Der Gerichtliche Bestellungsbeschluss kann einen konkreten Verwalter bestellen, der zur Durchführung der Zwangsverwaltung ermächtigt ist.

4

Ist das Verwaltungsobjekt im Besitz der Schuldnerin, ist der Zwangsverwalter berechtigt, sich selbst den Besitz zu verschaffen; bei Miet- oder Pachtverhältnissen wird der mittelbare Besitz auf den Zwangsverwalter übertragen.

5

Der Verwalter oder das Gericht kann die Pflicht zur Vorlage eines Versicherungsnachweises anordnen; wird dieser nicht fristgerecht erbracht, darf der Zwangsverwalter die erforderliche Versicherung abschließen (vgl. § 9 ZwVwV).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 9 ZwVwV

Tenor

wird wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von

€ 450.000,00 Kapital nebst 10% Zinsen aus 333.255,47 € seit dem 14.01.2003

-  sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung -

-  aus der Zwangssicherungshypothek III/3 -

aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 ( Az. 28 Sch 23/99 )

die Zwangsverwaltung des Grundstücks

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von Köln Blatt 1111

Gemarkung Köln, Flur 22, Flurstück 333, Bauplatz, Straße, groß: 2765 m2

Eigentümer:

S. G.

angeordnet.

Rubrum

1

Dieser Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Verwaltungsobjektes.

2

Durch die Beschlagnahme wird der Schuldnerin die Verwaltung und Benutzung des Objektes entzogen.

3

Als Verwalter wird Herr Rechtsanwalt K in Köln bestellt.

4

Sofern sich das Verwaltungsobjekt im Besitz der Schuldnerin befindet, wird der Zwangsverwalter ermächtigt, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

5

Besitzt jemand das Verwaltungsobjekt als Mieter oder Pächter , wird der mittelbare Besitz auf den Zwangsverwalter übertragen.

6

Schuldnerin und Gläubiger haben dem Zwangsverwalter innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich nachzuweisen, dass das Objekt gegen Feuer-, Sturm- Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren versichert ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird der Zwangsverwalter die Versicherung abschließen (§ 9 ZwVwV).