Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks und Bestellung eines Zwangsverwalters
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht ordnet aufgrund eines dinglichen Anspruchs und einer Zwangssicherungshypothek die Zwangsverwaltung eines Grundstücks an und setzt Rechtsanwalt K als Zwangsverwalter ein. Der Beschluss gilt als Beschlagnahme; der Schuldner verliert Verwaltung und Benutzung, der Verwalter kann sich Besitz verschaffen bzw. mittelbaren Besitz übertragen lassen. Schuldnerin und Gläubiger haben binnen 14 Tagen Versicherungsnachweis zu erbringen; andernfalls schließt der Verwalter die Versicherung (§ 9 ZwVwV).
Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks und Bestellung eines Zwangsverwalters stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Zwangsverwaltung gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Verwaltungsobjekts.
Mit der Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Verwaltungsobjekts entzogen; der Zwangsverwalter tritt an dessen Stelle.
Der Gerichtliche Bestellungsbeschluss kann einen konkreten Verwalter bestellen, der zur Durchführung der Zwangsverwaltung ermächtigt ist.
Ist das Verwaltungsobjekt im Besitz der Schuldnerin, ist der Zwangsverwalter berechtigt, sich selbst den Besitz zu verschaffen; bei Miet- oder Pachtverhältnissen wird der mittelbare Besitz auf den Zwangsverwalter übertragen.
Der Verwalter oder das Gericht kann die Pflicht zur Vorlage eines Versicherungsnachweises anordnen; wird dieser nicht fristgerecht erbracht, darf der Zwangsverwalter die erforderliche Versicherung abschließen (vgl. § 9 ZwVwV).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von
€ 450.000,00 Kapital nebst 10% Zinsen aus 333.255,47 € seit dem 14.01.2003
- sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung -
- aus der Zwangssicherungshypothek III/3 -
aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 ( Az. 28 Sch 23/99 )
die Zwangsverwaltung des Grundstücks
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von Köln Blatt 1111
Gemarkung Köln, Flur 22, Flurstück 333, Bauplatz, Straße, groß: 2765 m2
Eigentümer:
S. G.
angeordnet.
Rubrum
Dieser Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Verwaltungsobjektes.
Durch die Beschlagnahme wird der Schuldnerin die Verwaltung und Benutzung des Objektes entzogen.
Als Verwalter wird Herr Rechtsanwalt K in Köln bestellt.
Sofern sich das Verwaltungsobjekt im Besitz der Schuldnerin befindet, wird der Zwangsverwalter ermächtigt, sich selbst den Besitz zu verschaffen.
Besitzt jemand das Verwaltungsobjekt als Mieter oder Pächter , wird der mittelbare Besitz auf den Zwangsverwalter übertragen.
Schuldnerin und Gläubiger haben dem Zwangsverwalter innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich nachzuweisen, dass das Objekt gegen Feuer-, Sturm- Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren versichert ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird der Zwangsverwalter die Versicherung abschließen (§ 9 ZwVwV).