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Amtsgericht Köln·93 K 29/06·14.02.2006

Anordnung der Zwangsversteigerung wegen Zwangssicherungshypothek

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Köln ordnet die Zwangsversteigerung eines in Köln-F. im Grundbuch eingetragenen Grundstücks an. Grundlage ist ein dinglicher Anspruch in Höhe von €450.000 zzgl. Zinsen und Kosten aus der Zwangssicherungshypothek sowie ein vollstreckbarer Beschluss des Kammergerichts Berlin. Die Versteigerung wird zur Befriedigung der Forderung angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung wegen dinglichen Anspruchs aus Zwangssicherungshypothek stattgegeben; Versteigerung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann erfolgen, wenn ein dinglicher Anspruch zur Befriedigung (z. B. aus einer Zwangssicherungshypothek) und ein vollstreckbarer Titel vorliegen.

2

Zur Zwangsversteigerung gehören auch die Geltendmachung von Kapitalforderung, aufgelaufenen Zinsen und Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung, die aus dem Grundpfandrecht befriedigt werden können.

3

Ein vollstreckbarer Beschluss eines zuständigen Gerichts begründet die Durchsetzbarkeit eines dinglichen Anspruchs durch Zwangsversteigerung.

4

Der Rechtspfleger ist zur Anordnung der Zwangsversteigerung zuständig, sofern die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die Eintragungen im Grundbuch vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

wird wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von

€ 450.000,00 Kapital nebst 10% Zinsen aus 333.255,47 € seit dem 14.01.2003

-  sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung ‑

-  aus der Zwangssicherungshypothek 111/3 -

aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 ( Az. 28 Sch 23/99 )

die Zwangsversteigerung des Grundstücks

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von Köln-F. Blatt 0000

Gemarkung Köln-F., Flur XX Flurstück YYY, Bauplatz, C. Straße, groß: 2.765 m2

Eigentümer:

S.

angeordnet.

Rubrum

1

Dieser Beschluss gilt zugunsten der Gläubigerin als Beschlagnahme des Versteigerungsobjektes.

2

Köln, 15.02.2006

3

Rechtspfleger