Auszahlung nach Teilungsplan wegen fehlendem Nachweis der Widerspruchsklage
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte Auszahlung zweier im Teilungsplan zugewiesener Beträge nach Hinterlegung. Der Schuldner hatte gegen diese Zuteilungen Widerspruch eingelegt, den Nachweis der Klageerhebung samt erforderlichem Prozesskostenvorschuss jedoch nicht (vollständig) erbracht. Da der weitere Kostenvorschuss nach Abgabe an das Landgericht nicht gezahlt wurde, ordnete das Gericht die Auszahlung an den Gläubiger an. Die Entscheidung basiert auf §§115 ZVG, 878 ZPO und dem fehlenden Nachweis der Klageerhebung.
Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Auszahlung der Zuteilungen aus dem Teilungsplan wegen fehlendem Nachweis der Widerspruchsklage stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Widerspruch gegen einen Teilungsplan ist die Klageerhebung binnen der in § 115 ZVG bestimmten Frist nachzuweisen; zum Nachweis gehört die Zahlung des erforderlichen Prozesskostenvorschusses (§§ 115 ZVG, 878 ZPO).
Wird die Widerspruchsklage nach Abgabe an ein anderes Gericht übernommen und ein weiterer Prozesskostenvorschuss verlangt, gehört auch die Zahlung dieses weiteren Vorschusses zum Nachweis der Klageerhebung.
Erfolgt der Nachweis der Klageerhebung nicht, bleibt es bei der ursprünglichen Zuteilung des Teilungsplans; der Teilungsplan ist weiter auszuführen und die Auszahlung an den zugewiesenen Gläubiger anzuordnen.
Eine unterlassene oder nicht erfolgte Zahlung des Prozesskostenvorschusses kann nicht durch bloße Anhörung ohne substantiierte Einwendungen des Schuldners kompensiert werden; der formelle Nachweis ist entscheidend für die Fortgeltung des Teilungsplans.
Tenor
Die Auszahlungen der Zuteilungen D. II. a) in Höhe von 38.050,00 € sowie D. II. c) in Höhe von 13.303,77 € des Teilungsplanes vom 17.01.2012 jeweils nebst den Hinterlegungszinsen an den Gläubiger I-Q P werden angeordnet.
Dieser Beschluss wird wirksam mit seiner Rechtskraft.
Gründe
Im Teilungsplan vom 17.01.2012 erfolgten u.a. folgende Zuteilungen zugunsten des Gläubigers I-Q P:D. II. a) – 38.050,00 € auf den Anspruch C. II. 1)D. II. c) – 13.303,77 € auf den Anspruch C. II. 3).
Der Schuldner K-G I legte gegen die beiden vorgenannten Zuteilungen Widerspruch gem. § 115 ZVG ein. Mit Schreiben vom 15.02.2012 wurde die Klageerhebung und Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nachgewiesen. Daraufhin wurde der Betrag von 38.05,00 € + 13.303,77 € = 51.353,77 € hinterlegt.
Die Widerspruchsklage wurde vom Amtsgericht Köln – 113 C 90/12 – an das Landgericht Köln verwiesen und dort am 17.12.2012 unter der Geschäftsnummer 36 O 126/12 übernommen. Der nunmehr weiterhin erforderliche Gerichtskostenvorschuss war bis 21.10.2013 nicht gezahlt.
Der Gläubiger beantragte mit Schriftsatz vom 17.01.2014, den Teilungsplan weiter auszuführen und die Auszahlung des hinterlegten Betrages von 51.353,77 € an ihn zuordnen. Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört, gab jedoch keine Stellungnahme ab.
Bei Widerspruch gegen den Teilungsplan ist gem. §§ 115 ZVG, 878 ZPO die Klageerhebung binnen eines Monats nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, verbleibt es bei der ursprünglichen Zuteilung laut Teilungsplan. Zum Nachweis der Klageerhebung gehört Nachweis der Zahlung des Prozesskostenvorschusses (Zöller/Stöber § 878 Rn. 6). Dieser Nachweis ist nicht mehr erbracht. Nach der Abgabe der Widerspruchsklage vom Amtsgericht an das Landgericht wurde ein weiterer Prozesskostenvorschuss angefordert. Die Zahlung dieses weiteren Prozesskostenvorschusses gehört zum Nachweis, dass die Widerspruchsklage erhoben ist. Zahlung erfolgte nicht. Die zum Nachweis der Klageerhebung notwendige Zahlung des Vorschusses ist somit nicht nachgewiesen.
Folglich ist der Teilungsplan weiter auszuführen und die Auszahlung der Zuteilungen D. II. a) und D.II. c) an den Gläubiger I-Q P anzuordnen
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Köln oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.