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Amtsgericht Köln·902b OWi 38/24·28.04.2024

Einstellung des OWi-Verfahrens nach §47 Abs.2 OWiG – Ahndung nicht geboten

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Anhörung des Betroffenen gemäß §47 Abs.2 OWiG ein, weil eine Ahndung nicht geboten erschien. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt (§§46 OWiG, 467 Abs.1 StPO). Grundlage ist das fehlende Verfolgungsinteresse.

Ausgang: Verfahren nach Anhörung des Betroffenen gemäß §47 Abs.2 OWiG eingestellt, da Ahndung nicht geboten erscheint; Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §47 Abs.2 OWiG kann das Gericht das Verfahren einstellen, wenn eine Ahndung nicht geboten erscheint.

2

Vor einer Einstellung nach §47 Abs.2 OWiG ist der Betroffene anzuhören; die Anhörung ist Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung.

3

Bei Einstellung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen nach den einschlägigen Vorschriften zuzuordnen; insoweit kommen §§46 OWiG und 467 Abs.1 StPO zur Anwendung.

Relevante Normen
§ 46 OWiG§ 467 Abs. 1 StPO§ 47 Abs. 2 OWiG

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.

Rubrum

1

 Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).