Aufsichtspflichtverletzung eines Verkehrsleiters bei Mautverstößen im Transportunternehmen
KI-Zusammenfassung
Das AG Köln verurteilte den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und eingetragenen Verkehrsleiter wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung (§§ 9, 130 OWiG) zu 2.000 € Geldbuße. Anlass waren 113 festgestellte Mautverstöße (Nicht- bzw. Teilzahlung) im Zeitraum 01.01.2016–16.08.2017. Das Gericht sah trotz Delegation an einen Speditionsleiter unzureichende Organisations- und Kontrollmaßnahmen, insbesondere nach Vorverstößen und Betriebskontrollen. Entlastende Hinweise auf spätere Umorganisationen wirkten nur bußgeldmindernd, nicht tatbestandsausschließend.
Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung verurteilt; Geldbuße auf 2.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als sonstiger Beauftragter tätig ist, kann über § 9 OWiG zum Täterkreis des § 130 Abs. 1 OWiG gehören und wegen Aufsichtspflichtverletzung verantwortlich sein.
Die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen i.S.d. § 130 Abs. 1 OWiG umfassen je nach Einzelfall insbesondere sachgerechte Organisation, Instruktion, Kontrolle durch regelmäßige Stichproben sowie das Einschreiten bei festgestellten Verstößen; bloß gelegentliches „Nach-dem-Rechten-Sehen“ genügt nicht.
Bestehen aufgrund früherer festgestellter Zuwiderhandlungen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, kann eine gesteigerte Aufsichtspflicht bestehen, die intensivere Kontrollen und Nachfragen auch gegenüber Aufsichtspersonen erfordert.
Die Delegation von Aufgaben an Mitarbeiter entbindet den Aufsichtspflichtigen nicht von der Pflicht zur Auswahl und Überwachung der eingesetzten Aufsichtspersonen (§ 130 Abs. 1 S. 2 OWiG).
Bei der Bemessung der Geldbuße nach § 130 OWiG sind u.a. Verschuldensgrad, Umfang und Anzahl der Zuwiderhandlungen, Unternehmensgröße sowie nachträglich ergriffene Compliance- und Organisationsmaßnahmen als mildernde Umstände zu berücksichtigen.
Tenor
Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 9 Abs. 1, 130 Abs.1 OWiG zu einer Geldbuße von 2.000,00 Euro kostenpflichtig verurteilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.
Gründe
I.
Der Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in I.. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, die in der Ausbildung sind. Er ist Geschäftsführer der W.Transport Verwaltungs-GmbH mit Sitz in K., die Komplementärin der Firma W.Transport GmbH & Co. KG mit Sitz in I. ist und deren Gegenstand des Unternehmens die Ausführung von Transporten aller Art, der Lagerei und sich daraus ergebender Geschäfte ist. Der Betroffene ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der erstgenannten Firma. Nach eigener Angabe des Betroffenen in der Hauptverhandlung schreibe das Unternehmen derzeit rote Zahlen und mache keinen Gewinn, er entnehme für sich und seine Familie aus den Umsätzen etwa 2.000,00 bis 2.500,00 Euro monatlich für den Lebensunterhalt.
II.
Die W.Verwaltungs-GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der W.Transport GmbH & Co. KG (s. dazu bereits unter I.). Der Betroffene ist neben seiner Funktion als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der W.Transport Verwaltungs-GmbH auch als verantwortlicher Verkehrsleiter i. S. d. Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009 der W.Transport GmbH & Co. KG benannt und eingetragen. Die W.Transport GmbH & Co. KG ist Inhaberin einer Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern nach Art. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1072/2009, die ihr durch das Regierungspräsidium Kassel erteilt wurde. Im Jahr 2015 hatte sie 569 Mitarbeiter und 336 LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen.
Im Zeitraum 2014 bis Februar 2018 führte das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bei der W.Transport GmbH & Co. KG insgesamt drei Betriebskontrollen durch, bei welchen Verstöße gegen die Mautzahlungspflicht (Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs.1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, § 2 BFStrMG i. V. m. §§ 3, 2 MautStrAusdehnV - ganz oder teilweise Nichtzahlung der geschuldeten Maut) geprüft wurden. Alle drei Betriebskontrollen führte der Zeuge G. durch. Die erste Betriebskontrolle fand am 09.07.2015 statt. Dabei wurde festgestellt, dass im Zeitraum vom 17.01.2014 bis 30.06.2015 Maut in Höhe von insgesamt 8.066,75 Euro nicht gezahlt wurde (nicht und nicht vollständig gezahlte Maut), die für Fahrten von mautpflichtigen Fahrzeugen des Unternehmens hätte gezahlt werden müssen. Der Betrag wurde nachträglich erhoben und das BAG erließ wegen der Verantwortlichkeit für diese Verstöße einen Bußgeldbescheid gegen den Zeugen R., den Speditions- und Fuhrparkleiter des Unternehmens (die Geldbuße einschließlich Verfahrenskosten betrug 610,60 Euro). Durch die zwei weiteren Betriebskontrollen, die im Jahr 2015 oder 2016 (zweite Betriebskontrolle nach Angabe des Zeugen G.) und im Februar 2018 (dritte Betriebskontrolle) stattfanden, wurde festgestellt, dass in der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.12.2015 in 46 Fällen Maut nicht oder teilweise nicht gezahlt wurde und ferner in der Zeit vom 01.01.2016 bis 16.08.2017 in 113 Fällen Maut nicht oder teilweise nicht gezahlt wurde. Es handelt sich um die folgenden Verstöße:
Sowohl nach der zweiten als auch nach der dritten Betriebskontrolle erließ das BAG wegen der Verantwortlichkeit für diese Verstöße jeweils einen Bußgeldbescheid gegen den Zeugen R.. Der letzte Bußgeldbescheid gegen den Zeugen R. erging am 22.02.2018 und hatte 30 Fälle der nicht oder nicht vollständig entrichteten Maut in der Zeit vom 16.03.2017 bis 12.12.2017 zum Gegenstand. Der Bußgeldbescheid wurde durch den Zeugen G. erlassen und darin wurde eine Geldbuße gegen den Zeugen R. von insgesamt 1.640,00 Euro festgesetzt.
Der Betroffene hatte Kenntnis von den Betriebskontrollen. Ferner war ihm die Nacherhebung der Maut für 17.01.2014 bis 30.06.2015 (s. o.) bekannt. Ob ihm die ersten beiden Bußgeldbescheide gegen den Zeugen R. bekannt waren, konnte nicht festgestellt werden. Vom letzten Bußgeldbescheid gegen den Zeugen R. vom 22.02.2018 hatte der Betroffene Kenntnis.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Betroffene mit Schreiben vom 10.10.2017 durch das BAG zum Sachverhalt angehört. Am 27.03.2018 erließ das BAG den Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen mit einer Geldbuße von 4.750,00 Euro wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Abs. 1 OWiG, der 113 Fälle der nicht oder nicht vollständig gezahlten Maut für LKW des Unternehmens im Zeitraum 01.01.2016 bis 16.08.2017 zum Gegenstand hat (in der Anlage 2 zum Bußgeldbescheid fehlt die laufende Nr. 102 und die Nr. 110 und 111 sind identisch) und der Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Der Betroffene unterließ es ab dem 01.01.2016 als Geschäftsführer der W.Transport Verwaltungs-GmbH, die Komplementärin der W.Transport GmbH & Co. KG ist, und als Verkehrsleiter der letztgenannten Firma, die durchführbaren und zumutbaren Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um in dem letztgenannten Unternehmen die Einhaltung der Bestimmungen des BFStrMG bei der Benutzung der mautpflichtigen Straßennetzes in Deutschland sicherzustellen und Verstöße gegen diese Vorschriften zu verhindern oder jedenfalls zu minimieren. Er handelte dabei fahrlässig.
III.
Die Feststellungen unter I. beruhen auf den Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung sowie dem Bußgeldbescheid vom 27.03.2018 (Bl. 936 ff. d. Bußgeldakte (BA)), der Gegenstand der Hauptverhandlung war.
Die Feststellungen unter II. beruhen auf dem Bußgeldbescheid vom 27.03.2018 (Bl. 936 ff. BA), dem Bußgeldbescheid vom 22.02.2018 gegen den Zeugen R. (Bl. 903 BA und Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung, Bl. 54 ff. d. A.), der schriftlichen Einlassung des Betroffenen vom 27.02.2018 (Bl. 899 ff. BA), die durch auszugsweises Verlesen und Erörterung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, der Einlassung des Betroffenen in der Hauptverhandlung, soweit dieser gefolgt werden konnte sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen R. und G..
Der Betroffene ließ sich dahingehend ein, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach BFStrMG habe er auf den Zeugen R. übertragen, der Speditionsleiter sei. Er sei den Disponenten übergeordnet und kümmere sich um das Tagesgeschäft. Er sei zuvor auch Fuhrparkleiter gewesen, seit zwei Jahren sei aber auch ein weiterer Fuhrparkleiter eingestellt worden, der für die Technik zuständig sei und die Fahrer auch turnusmäßig schule hinsichtlich Maut und Verkehrssicherheit. Der Zeuge R. sei seit vielen Jahren ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter. Nach der Betriebskontrolle im Jahr 2017 seien Maßnahmen ergriffen worden, wodurch die Fälle der Verstöße gegen die Mautvorschriften weniger geworden seien. Die Maßnahmen seien aus der Anlage zur Einlassung vom 27.02.2018 ersichtlich (Bl. 899 ff. BA). Die dem vorliegenden Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Verstöße gegen die Mautzahlungspflicht seien im Wesentlichen durch 4-5 Fahrer begangen worden, die inzwischen gekündigt worden seien, zuvor seien sie geschult und ermahnt worden. Seit Januar 2019 habe das Unternehmen eine neue EDV eingesetzt, über welche vom Betrieb aus die Einstellungen in den OBU (On-Board-Units; über diese wird automatisch die Maut abgebucht) geändert werden können und das Unternehmen stelle die OBU in allen mautpflichtigen Fahrzeugen nunmehr auf die höchste Achszahl ein, um die Nicht- oder nicht vollständige Zahlung der Maut auszuschließen. Der Fahrer könne die Einstellungen der OBU nicht mehr ändern. Er – der Betroffene – habe von dem Bußgeldbescheid von Februar 2018 gegen den Zeugen R. gewusst, das Verfahren sei ihm im Oktober 2017 durch die Anhörung durch das BAG bekannt geworden. Er sei deswegen sauer gewesen und habe den Zeugen R. ermahnt (Bl. 905 BA). Bis dahin sei ihm aber nichts bekannt gewesen hinsichtlich der Verstöße gegen die Vorschriften nach BFStrMG. Ihm sei auch dann erst bekannt geworden, dass Frau T. – eine Mitarbeiterin des Unternehmens – die Anhörungen des BAG an die Firma bei Verstößen gegen das BFStrMG nicht, wie sie eigentlich sollte, an Herrn R. weitergeleitet hat, sondern diese selbständig beantwortet habe. Dadurch seien weder dem Zeugen R., noch ihm die Verstöße bekannt gewesen. Frau T. sei dann im Oktober 2017 wie auf Bl. 904 BA ersichtlich abgemahnt worden. Er, der Betroffene, sei 2-3 Tage in der Woche unterwegs bei Kunden etc. und nicht in der Firma, er setze sich aber regelmäßig mit dem Zeugen R. zusammen und dieser berichte ihm über die Vorgänge im Unternehmen. Er überwache den Zeugen R. durch mündliche Stichproben in allen Bereichen, ihm seien keine Verstöße aufgefallen. Er habe von der Betriebskontrolle 2015 gewusst und der Zeuge R. habe ihm danach gesagt, es sei alles in Ordnung. Von einem Bußgeldbescheid gegen den Zeugen R. nach der Betriebskontrolle 2015 habe er nichts gewusst. Über die Mautnacherhebung für die Jahre 2014-2015 habe er mit dem Zeugen R. gesprochen. Sie hätten Maßnahmen erörtert, wie Schulungen der Fahrer und die Einstellung eines Fuhrparkleiters. Er – der Betroffene – habe die Verkehrsleiteraufgabe auf den Fuhrparkleiter übertragen. Der Nacherhebungsbetrag nach der letzten Betriebskontrolle (Februar 2018) habe 17.653,78 Euro betragen und für den korrespondierenden Zeitraum sei durch das Unternehmen Maut in Höhe von ca. 10.418.956,06 Euro gezahlt worden, so dass die in Rede stehende nicht entrichtete Maut einem Anteil von 0,17 % entspreche. Dafür habe der Zeuge R. das Bußgeld von 1.849,70 Euro gezahlt. Es handele sich um 161 Verstöße in zwei Jahren bei ca. 168.280 Fahrten in diesem Zeitraum. Auch hier sei die Quote bei unter 0,1 %. Fahrereinweisungen und schriftliche Einweisungen bei Einstellung würden durchgeführt werden (Anlage 6 zur Einlassung Bl. 899 ff. BA). Die Fahrer würden auch während ihrer Beschäftigung in turnusmäßigen Abständen darauf hingewiesen werden. Sie würden ermahnt werden, sofern ein Fahrer wegen defekter oder falsch eingestellter OBU auffalle (Anlage 7 zur Einlassung Bl. 899 ff. BA). Anweisungen an die Fahrer, sich bei OBU-Ausfällen umgehend zu melden, gingen mit Lohnabrechnungen regelmäßig in allen gängigen Sprachen an die Fahrer (Anlage 8 zur Einlassung Bl. 899 ff. BA). Nach den hier in Rede stehenden Vorfällen seien keine Verstöße mehr vorgekommen. Bereits ab 2015 sei mit Fahrern gesprochen worden und diese abgemahnt worden bei Verstößen gegen das BFStrMG. Er – der Betroffene – hätte den Zeugen R. bereits 2015 ermahnt, wenn er von dem damaligen Bußgeldbescheid gewusst hätte.
Das Gericht ist nach der durchgeführten Hauptverhandlung und der erfolgten Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der Betroffene nach der Betriebskontrolle im Juli 2015 insbesondere ab dem 01.01.2016 als Geschäftsführer der Komplementärin der W.Transport GmbH & Co. KG und als Verkehrsleiter dieses Unternehmens es fahrlässig unterlassen hat, die durchführbaren und zumutbaren Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich und geeignet gewesen wären, um im Unternehmen die Einhaltung der Bestimmungen des BFStrMG bei der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes in Deutschland durch die mautpflichtigen Fahrzeuge des Unternehmens sicherzustellen. Seine Überzeugung stützt das Gericht auf den o. g. Akteninhalt, der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, sowie auf die Aussagen der vernommenen Zeugen und die Einlassung des Betroffenen.
Der Zeuge R. bekundete, seit Einführung der Maut sei er damit beschäftigt. Er überwache die Maut-Rechnungen und schule die Fahrer hinsichtlich der Maut. Bei Verstößen gegen die Mautzahlungspflicht schreibe er sie an. Es gebe Hinweise bezüglich der OBU an die Fahrer in mehreren Sprachen. Seit 01.01.2019 habe das Unternehmen eine neue EDV, mit welcher vom Unternehmen aus die Einstellungen der OBU vorgenommen werden könnten und der Fahrer könne diese nicht mehr ändern. Es sei bei den Maut-Verstößen bislang so gewesen, dass die Anhörungen zu einer Maut-Nichtzahlung oder –Zuwenigzahlung erst etwa acht Wochen später beim Unternehmen angekommen seien, dann sei der betreffende Fahrer oder das betreffende Fahrzeug so lange auch mit falschen Einstellungen gefahren. Er – der Zeuge R. – habe im Jahr 2018 einen Bußgeldbescheid vom BAG bekommen mit einem Bußgeld von etwa 1.800,00 Euro, das hätte er selbst gar nicht zahlen können. Er überreichte den Bußgeldbescheid vom 22.02.2018 gegen ihn zur Akte, Anlage zum Protokoll, Bl. 54 ff. d. A. Von einem anderen Bußgeldbescheid gegen ihn – den Zeugen R. – wüsste er nichts. Er erinnere sich nicht an weitere Bußgeldbescheide gegen sich. Auch auf ausdrückliche Nachfrage nach weiteren Bußgeldbescheiden gegen ihn blieb der Zeuge bei dieser Aussage. Diesbezüglich hielten ihm die Vertreter des BAG einen Zahlungseingang beim BAG vom 07.08.2015 in Höhe von 610,60 Euro, eingezahlt durch den Zeugen R., vor (Anlage zum Protokoll, Bl. 74 ff. d. A.), auch danach erklärte der Zeuge, er könne sich nicht daran erinnern. Er könne sich auch nicht daran erinnern, ob er über frühere Bußgeldbescheide gegen ihn mit dem Betroffenen gesprochen habe (vor dem Bußgeldbescheid vom 22.02.2018). Es habe eine Anweisung an die Personalmitarbeiterin T. gegeben, alle Anhörungen zu Mautverstößen an ihn, den Zeugen R., weiterzuleiten. Sie habe diese aber bis zu diesem Verfahren wie normale Verkehrsordnungswidrigkeiten behandelt und sie selbständig beantwortet und sie nicht an ihn weitergeleitet. Er habe daher nichts von den hier streitgegenständlichen Mautverstößen gewusst. Nachdem dies durch die Anhörungen in diesem Verfahren im Oktober 2017 bekannt geworden sei, sei sie deswegen abgemahnt worden. Seitdem würde der Betroffene die Mautanhörungen selbst aus der Post raussortieren. Die Mitarbeiterin T. sei seit etwa 6-7 Jahren im Unternehmen, sie mache die Personalabrechnungen sehr gut und sei zuverlässig. Nachdem bekannt geworden sei, dass sie die Anhörungen zu den Mautverstößen nicht an den Zeugen weitergeleitet habe, sei das mit ihr besprochen worden und es sei einiges umorganisiert worden. Es habe danach auch eine Welle von Abmahnungen an die Fahrer gegeben. Es seien 15 Fahrer ermahnt, 12 abgemahnt und 6-7 Fahrer gekündigt worden. Dies bezog er auf Nachfrage des Gerichts auf den Zeitraum 2016 bis 2018. Nach der Betriebskontrolle 2015 habe er – der Zeuge R. – mit dem Betroffenen gesprochen. Es hätten damals aber nicht so viele Mautverstöße vorgelegen wie jetzt. Es seien damals schon Fahrer angeschrieben und angewiesen worden wegen der Mautverstöße. Auf Nachfrage bekundete der Zeuge, er sei bei den Betriebskontrollen jeweils anwesend gewesen, der Betroffene nicht. Der Betroffene habe das an den Zeugen R. delegiert. Auf Befragen der Vertreter des BAG gab der Zeuge an, es sei richtig, dass Frau T. weder die Schreiben des BAG bzw. Toll Collect bezüglich der jeweiligen Mautnacherhebungen, noch die Anhörungen des BAG bezüglich der Ordnungswidrigkeiten bei Mautnicht- oder –zuwenigzahlungen an ihn weitergeleitet habe. Ferner befragten die Vertreter des BAG den Zeugen, ob er nicht hätte hellhörig werden müssen, nachdem er über ein Jahr nichts mehr von Mautverstößen gehört hätte. Darauf gab der Zeuge an, ja, das sei ihm durchgegangen. Seit Herbst 2017 sortiere der Betroffene die Post selbst. Mautverstöße (u. a.) würden eingescannt werden und bei mehreren Verstößen würden die Fahrer ermahnt oder abgemahnt werden. Seit etwa zwei Jahren sei ein entsprechendes Softwaresystem vorhanden, das auf das Unternehmen eingestellt werde. Es sei darin jeweils eine Personalakte für jeden Mitarbeiter angelegt und die Verstöße würden dort jeweils gespeichert werden. Nach mehreren Verstößen würden dann Maßnahmen ergriffen werden. Der Betroffene bestätigte dies und ergänzte, es sei vor zwei Jahren ein Systemadministrator eingestellt worden. Der Zeuge erläuterte weiter, er müsse aktiv im System nachsehen, welcher Fahrer wieviele Verstöße habe, das System zeige dies nicht von selbst an bzw. weise nicht von selbst darauf hin, wenn mehrere Verstöße bei einem Mitarbeiter vorliegen. Das System sei etwa seit Mitte 2017 vorhanden.
Die Bekundungen des Zeugen bestätigen das Vorliegen der o. g. Organisations- und Aufsichtspflichtverletzungen des Betroffenen. Er ist als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der W.Transport Verwaltungs-GmbH, die geschäftsführende Gesellschafterin der W.Transport GmbH & Co. KG ist, vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (s. dazu allgemein Rogall, in: Karlsruher Kommentar, 5. Auflage, 2018, § 9, Rn. 53). Darüber hinaus ist der Betroffene auch als benannter und eingetragener Verkehrsleiter nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009 für die W.Transport GmbH & Co. KG ein sonstiger Beauftragter des Unternehmens nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG. Er gehört damit zum Täterkreis nach § 130 Abs. 1 OWiG. Dem dort genannten Inhaber des Betriebs oder Unternehmens stellt § 9 OWiG die für den Inhaber handelnden Personen gleich (Rogall, a. a. O., § 130, Rn. 33). Nach § 130 Abs. 1 S. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Nach § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG gehören zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Die Verpflichtung, Maut zu zahlen, trifft im Fall der mautpflichtigen Fahrzeuge nach § 1 BFStrMG unter anderem den Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges, § 2 S. 1 Nr. 1 BFStrMG, vorliegend die W.Transport GmbH & Co. KG, deren geschäftsführende Gesellschafterin die W.Transport Verwaltungs-GmbH ist, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer wiederum der Betroffene ist. Die ganz oder teilweise Nichtzahlung der geschuldeten Maut stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BFStrMG mit Geldbuße bedroht ist. Der Betroffene war damit nach § 130 Abs. 1 OWiG verpflichtet, die Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG zu verhindern. Welche Aufsichtsmaßnahmen erforderlich und geboten sind, hängt vom Einzelfall ab (Rogall, a. a. O., § 130 , Rn. 42). Grundsätzlich hat der Aufsichtspflichtige für eine sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern und ggf. Aufsichtspersonen zu sorgen, ferner eine sachgerechte Organisation und Aufgabenverteilung vorzunehmen, die Mitarbeiter angemessen über ihre Aufgaben und Pflichten zu instruieren und aufzuklären, sodann die Mitarbeiter ausreichend zu überwachen und zu kontrollieren sowie schließlich gegen Verstöße einzuschreiten und ggf. Sanktionen anzudrohen und zu verhängen (Systematisierung aus dem Schrifttum, vgl. Rogall, a. a. O., § 130 Rn. 42). In der Rechtsprechung wird für den Umfang der Aufsichtspflicht auf die Art, Größe und Organisation des Betriebes, die unterschiedlichen Überwachungsmöglichkeiten, die Vielfalt und Bedeutung der zu beachtenden Vorschriften und die Anfälligkeit des Betriebes für Verstöße gegen diese Bestimmungen abgestellt, wobei insbesondere solche Fehler eine Rolle spielen können, die bereits in der Vergangenheit gemacht worden sind (s. Zitate aus der Rspr. bei Rogall, a. a. O., § 130 Rn. 43 – u. a. OLG Köln, wistra 1994, 315). Es ist die Sorgfalt bestimmend, die von einem ordentlichen Angehörigen des jeweiligen Tätigkeitsbereiches verlangt werden kann (Rogall, a. a. O., § 130 Rn. 43 mit Angabe der Zitate aus der Rspr.). Es ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen nach diesen Grundsätzen. Es genügt jedenfalls nicht, dass der Aufsichtspflichtige nur gelegentlich nach dem Rechten sieht (BGHSt. 9, 319, 323 = NJW 1956, 1568). Er ist gehalten, regelmäßige Stichproben durchzuführen (BGHSt. 25, 158, 163 = NJW 1973, 1511; OLG Köln, wistra, 1994, 315). Eine gesteigerte Aufsichtspflicht kommt in Betracht, wenn in einem Betrieb bereits Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind (Rogall, a. a. O., § 130 Rn. 68 mit Nachweisen aus der Rspr.). Dabei ist nicht allein auf die Zahl der Verstöße abzustellen, sondern sie ist in Relation zur Größe des Unternehmens und dessen Geschäftsumfang zu setzen (Rogall, a. a. O.).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend festzustellen, dass der Betroffene die erforderliche Überwachung und Kontrolle des Zeugen R. und der Mitarbeiterin T. schuldhaft unterlassen hat, obwohl ihm bereits aufgrund der ersten Betriebskontrolle im Juli 2015 bekannt war, dass eine Vielzahl an Verstößen gegen die Verpflichtung zur Mautzahlung nach dem BFStrMG vorlag. Ob ihm darüber hinaus bekannt war, dass gegen den Zeugen R. bereits im Jahr 2015 deshalb ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann dabei dahinstehen. Dies konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Der Betroffene bestritt dies und der Zeuge R. gab an, sich weder an den Bußgeldbescheid von 2015 gegen ihn, noch daran erinnern zu können, mit dem Betroffenen darüber gesprochen zu haben; auch an die Zahlung der Geldbuße von etwa 610 Euro – die dem BAG nachweislich vorliegt – könne er sich nicht erinnern. Der Betroffene gab aber selbst an, von der Betriebskontrolle 2015 Kenntnis gehabt zu haben und auch nach dieser mit dem Zeugen R. über das Ergebnis gesprochen zu haben sowie danach bestimmte Maßnahmen ergriffen zu haben, um Verstöße gegen das BFStrMG zu verhindern. Auch die Nacherhebungen der Maut, die sich aus dieser Betriebskontrolle ergaben, seien ihm bekannt gewesen. Bereits nach dieser ersten Betriebskontrolle lag nach den oben dargestellten Grundsätzen eine gesteigerte Aufsichtspflicht für den Betroffenen vor im Hinblick auf Verstöße nach dem BFStrMG. Dennoch ließ sich der Betroffene auch in der Hauptverhandlung noch dahingehend ein, er habe die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach BFStrMG auf den Zeugen R. übertragen. Darüber hinaus gab er auch an, er habe auch die Verkehrsleiteraufgabe auf den Fuhrparkleiter übertragen. Dies zeigt, dass dem Betroffenen selbst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht bewusst war, dass er im Hinblick auf die Verstöße nach BFStrMG einer gesteigerten Aufsichtsverpflichtung unterlag, vielmehr entstand beim Gericht insgesamt der Eindruck, dass der Zeuge R. sich eigenverantwortlich um die Angelegenheiten im Zusammenhang mit Maut kümmert und der Betroffene sich lediglich gelegentlich – wie oft genau konnte nicht festgestellt werden und wurde nicht konkret vorgetragen – mit dem Zeugen R. zusammensetzt und dies bespricht. Wie und wie oft (konkret) er den Zeugen R. überwacht und kontrolliert, legte der Betroffene nicht konkret dar. Ferner ist ihm offensichtlich bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch nicht bewusst gewesen, dass er die Aufgabe des Verkehrsleiters nicht delegieren kann. Er ist benannter und eingetragener Verkehrsleiter und nicht der Zeuge R.. Auch nach der zweiten Betriebskontrolle hat der Betroffene keine konkreten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Zeugen R. durchgeführt, hierzu hat er keinen konkreten Vortrag gebracht. Er ließ sich lediglich dahingehend ein, er überwache Herrn R. durch mündliche Stichproben. Soweit sich der Betroffene entlastend darauf beruft, die Mitarbeiterin T. habe entgegen erfolgter Anweisung die Anhörungen zu Mautverstößen nicht an den Zeugen R. weitergeleitet und sie sei deswegen im Oktober 2017 abgemahnt worden, nachdem dies dem Betroffenen durch dieses Verfahren bekannt geworden sei, ist festzustellen, dass Gegenstand dieses Bußgeldverfahrens die Mautverstöße vom 01.01.2016 bis 16.08.2017 sind und dennoch weder dem Zeugen R., noch dem Betroffenen in diesem Zeitraum und bis Oktober 2017 aufgefallen ist, dass ihnen keinerlei Mautverstöße mehr bekannt geworden sind, d. h. in einem Zeitraum von über anderthalb Jahren. Gerade nach der ersten Betriebskontrolle, sodann der zweiten Betriebskontrolle sowie den weiteren Verstößen im Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2015 hätten sowohl der Zeuge R. als auch der Betroffene feststellen müssen, dass ihnen ab Januar 2016 keinerlei Mautverstöße mehr vorgelegt worden sind und hätten dem nachgehen müssen. Der Zeuge R. räumte dies in der Vernehmung auch ein. Die Einlassung des Betroffenen, die Mitarbeiterin T. habe ab 1.1.2016 bis Oktober 2017 keinerlei Anhörungen zu Mautverstößen mehr weitergeleitet und deshalb seien ihm bis Oktober 2017 auch keine weiteren Verstöße mehr bekannt geworden, erscheint folglich nicht nachvollziehbar, denn spätestens nach wenigen Monaten hätte sowohl ihm, als auch dem Zeugen R. auffallen müssen, dass es ungewöhnlich ist, dass bei so einem großen Unternehmen und nach den zuvor erfolgten Mautverstößen und Betriebskontrollen keinerlei Mautverstöße mehr vorliegen bzw. keinerlei Anhörungen zu den Ordnungswidrigkeiten nach BFStrMG mehr eingehen. Dem hätte der Betroffene bereits im Jahr 2016 nachgehen müssen und auch den Zeugen R. – ebenso wie die Zeugin T. – hierzu befragen und kontrollieren müssen. Er hätte sich darüber hinaus auch an das BAG wenden können und dort nachfragen können, ob keine weiteren Verstöße mehr vorlagen. All dies hat er nicht getan, da er sich in dieser Hinsicht offensichtlich – das ist der nach der Hauptverhandlung entstandene Eindruck beim Gericht – gänzlich auf den Zeugen R. verließ, ohne ihn diesbezüglich konkret zu überwachen und zu kontrollieren. Auch gab der Betroffene im Rahmen der Hauptverhandlung an, nach den hier in Rede stehenden Vorfällen seien keine weiteren Verstöße mehr vorgekommen (dies auch in der schriftlichen Einlassung, Bl. 899 f., 901 BA). Die Vertreter des BAG gaben hingegen in der Hauptverhandlung an, seit dem 01.01.2018 bis zur Hauptverhandlung lägen dem BAG weitere 129 Verfahren wegen Verstößen gegen die Mautzahlungspflicht durch Fahrzeuge des Unternehmens des Betroffenen vor. Auch dies macht deutlich, dass der Betroffene sich auch weiterhin nicht um die konkrete Feststellung und Überwachung der weiteren Mautverstöße gekümmert hat und ihm diese erneut nicht bewusst/bekannt sind und auch weiterhin Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen fehlen.
So bekundete der Zeuge R. auch, er überwache die Maut-Rechnungen und nur er sei bei den Betriebskontrollen anwesend gewesen, nicht der Betroffene. Der Betroffene habe das an ihn delegiert. Sowohl im Hinblick auf die Schreiben bezüglich der Nacherhebungen der Mautnichtzahlungen, als auch im Hinblick auf die Anhörungen zu den jeweiligen Mautverstößen habe Frau T. diese nicht weitergeleitet und das sei ihm bis Oktober 2017 nicht aufgefallen. Er gab nicht an, dass der Betroffene sich in dieser Zeit (Januar 2016 bis Okt. 2017) danach erkundigt hätte, ob keine weiteren Verstöße gegen BFStrMG vorlägen, und entsprechendes trug auch der Betroffene nicht vor. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie weder dem Zeugen R., noch dem Betroffenen nicht auffallen konnte, dass über anderthalb Jahre lang keine Anhörungen zu Mautverstößen und auch Nacherhebungsschreiben mehr vorgelegt wurden. Dies macht deutlich, dass diesbezüglich keine hinreichenden und angezeigten Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Der Zeuge R. räumte diesbezüglich ein, es sei richtig, dass ihm dies wohl durchgegangen sei. Entsprechendes gilt nach den Feststellungen auch für den Betroffenen in vorwerfbarer Weise. Es ist zwar sehr begrüßenswert und anzuerkennen, dass ab Herbst 2017 viele Maßnahmen ergriffen worden sind, um weitere Verstöße gegen die Mautzahlungspflicht zu verhindern oder zu minimieren, dies erfolgte aber offensichtlich zu spät im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden Bußgeldbescheides. Denn diese Maßnahmen wurden erst ab den Anhörungen des Betroffenen und des Zeugen R. im Herbst 2017 in diesem Verfahren durchgeführt. Erst durch dieses Verfahren scheint dem Betroffenen das Ausmaß seiner Aufsichtsverpflichtung bewusst geworden zu sein, was auch Sinn und Zweck dieses Verfahrens und der Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist. Trotz der Größe des Unternehmens gilt das zuvor Ausgeführte und eine gesteigerte Aufsichtspflicht des Betroffenen aufgrund der ersten zwei Betriebskontrolle und festgestellten Vorverstöße, denn gerade ein großes Transportunternehmen ist für Ordnungswidrigkeiten nach BFStrMG anfällig.
Auch die Bekundungen des ferner vernommenen Zeugen G. bestätigen das oben Ausgeführte. Der Zeuge bekundete, Betriebskontrolleur beim BAG zu sein und legte im Termin seine Aussagegenehmigung vor (Bl. 31 d. A., Anlage zum Protokoll), erteilt durch den Präsidenten des BAG. Er bekundete, er habe das Unternehmen W.Transport GmbH & Co. KG drei Mal im Rahmen einer Betriebskontrolle geprüft. Die erste Betriebskontrolle ungefähr im Jahr 2014, die zweite 2015 oder 2016 und die dritte im Februar 2018. Die Betriebskontrollen hätten sich jeweils nur auf Maut bzw. Mautverstöße bezogen. Er habe bei jeder der Betriebskontrollen Ordnungswidrigkeiten festgestellt. Bei der dritten Betriebskontrolle habe er festgestellt, dass das Unternehmen viel unternommen habe, um Ordnungswidrigkeiten zu verhindern, so z. B. Abmahnungen und Schulungen der Fahrer. Er habe nie den Eindruck gehabt, dass das Unternehmen die Fahrer angewiesen habe, keine oder zu wenig Maut zu zahlen, es hätten wohl nur Fahrerverstöße vorgelegen. Bei den Betriebskontrollen sei jeweils der Zeuge R. anwesend gewesen. Den Betroffenen habe der Zeuge dort zwei Mal gesehen und sie hätten sich begrüßt. Insgesamt habe es drei Bußgeldbescheide wegen Mautverstößen gegen den Zeugen R. gegeben, nach jeder Betriebskontrolle einen. Den ersten und dritten Bußgeldbescheid habe der Zeuge G. selbst erlassen, den zweiten ein Herr A. Auf Befragen der Vertreter des BAG, ob es üblich sei, dass bei einem Unternehmen innerhalb von drei Jahren drei Betriebskontrollen durchgeführt werden, gab der Zeuge an, das komme selten vor. Bei der Überlegung, wo eine Betriebskontrolle durchgeführt werde, schaue er z. B., welche Fahrzeuge oft durch Mautverstöße auffielen. Vorliegend seien bei dem Unternehmen die Summen hoch gewesen, daher habe er dort die Betriebskontrollen durchgeführt. Bei kleineren Summen würde sich der Aufwand nicht lohnen. Er habe den Betroffenen bei den Betriebskontrollen sicher zwei Mal gesehen, denn das Büro des Zeugen R., befinde sich sozusagen im Vorzimmer des Büros des Betroffenen. Auf Befragen der Verteidigung gab der Zeuge an, das Unternehmen zahle 5,4 Millionen Euro Maut pro Jahr, die Mautverstöße und die Nacherhebungen seien demgegenüber im Promillebereich. Es sei eine sehr große Firma mit vielen ausländischen Mitarbeitern. Bei der letzten Betriebskontrolle sei der Mautnacherhebungsbetrag höher gewesen, weil die Maut erhöht worden sei und weil eine Mitarbeiterin Fehler gemacht habe.
Diese Bekundungen bestätigen zum einen, dass der Betroffene von mindestens zwei Betriebskontrollen Kenntnis hatte. Wenn sich das Büro des Zeugen R. unmittelbar vor dem Büro des Betroffenen bezieht, ist auch kaum vorstellbar, dass der Betroffene nichts von den Betriebskontrollen und den festgestellten Verstößen mitbekommen hat. Er räumt dies auch teilweise ein. Die Bekundungen bestätigen aber auch, dass der Betroffene alles im Zusammenhang mit Maut und den diesbezüglichen Betriebskontrollen dem Zeugen R. überlassen hat und sich darauf verlassen hat, dass dieser sich um alles diesbezügliche eigenverantwortlich kümmert. Der Zeuge G. bekundete auch, der Betroffene habe ihm bei einer Begegnung gesagt, er solle sich an Herrn R. wenden, er würde sich um alles hinsichtlich der Maut kümmern. Zum anderen bestätigen die Bekundungen des Zeugen G., dass es ab 2014 oder 2015 bis 2018 insgesamt drei Betriebskontrollen im Unternehmen W.Transporte GmbH & Co. KG gab und bei jeder Kontrolle Ordnungswidrigkeiten nach § 10 BFStrMG festgestellt wurden und insgesamt auch drei Bußgeldbescheide gegen den Zeugen erlassen wurden wegen dieser Verstöße, jeweils nach jeder Betriebskontrolle. Es ist nicht nachvollziehbar und deutet auf Aufsichts- und Überwachungsdefizite hin, dass der Betroffene von den ersten beiden Bußgeldbescheiden gegen den Zeugen R. nichts gewusst haben will. Auch diesbezüglich hätte er sich unmittelbar an das BAG oder den Zeugen G., den er persönlich kannte, wenden können und nachfragen können, welches Ergebnis die Betriebskontrollen hatten und ob Bußgeldbescheide gegen den Zeugen R. oder andere Mitarbeiter erlassen wurden. Dies wäre eine Kontroll- und Überwachungsmaßnahme gewesen, die dem Betroffenen zumutbar gewesen wäre und wenig Aufwand erfordert hätte. Er hat diese jedoch unterlassen und sich nur auf die Angaben des Zeugen R. verlassen, der ihn offensichtlich nicht über alles informiert hat, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass dieser keine Erinnerung mehr an gegen ihn erlassene Bußgeldbescheide hat und auch nicht von ihm diesbezüglich getätigte Zahlungen, jedenfalls die nachweislich vorliegende Zahlung aus dem Jahr 2015 an das BAG durch den Zeugen R..
An der Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Zeugen hat das Gericht insgesamt keine Anhaltspunkte zum Zweifeln. Beide sagten detailliert und nachvollziehbar aus. Lediglich erscheint zweifelhaft, ob zutreffend ist, dass der Zeuge R. sich nicht an gegen ihn erlassene Bußgeldbescheide und eine hierzu von ihm getätigte Zahlung erinnern könne. Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage.
IV.
Der Betroffene hat nach dem oben Ausgeführten eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1, 130 Abs. 1 OWiG begangen. Ihm ist Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er hat es unterlassen, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen durchzuführen, um im Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen das BFStrMG zu verhindern. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt als Geschäftsführer und Verkehrsleiter der W.Transport GmbH & Co. KG sowie der hier gegebenen gesteigerten Aufsichtsverpflichtung aufgrund der Vorverstöße nach BFStrMG hätte er den Zeugen R. und die Mitarbeiterin T. mehr kontrollieren und überwachen müssen, so z. B. durch Nachfragen bei diesen ab 1.1.2016 bis Mitte 2017 nach dem Vorliegen von Anhörungen zu Mautverstößen und Mautnacherhebungen sowie durch Nachfragen beim BAG. Dies wären erforderliche und zumutbare Aufsichtsmaßnahmen gewesen, die mit großer Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätten, dass die ab 1.1.2016 gegebenen Mautverstöße durch den Betroffenen festgestellt worden wären und er sodann in der Lage gewesen wäre, diesbezüglich an die betreffenden Personen Sanktionen auszusprechen oder anzudrohen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu erschweren. Das Unterlassen des Betroffenen bezog sich gerade auf das Gebiet, auf dem die Zuwiderhandlungen erfolgt sind, so dass auch der zwischen Aufsichtspflichtverletzung und der Zuwiderhandlung bestehende Pflichtwidrigkeits- bzw. Schutzzweckzusammenhang gegeben ist.
V.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 130 Abs. 3 S. 2, § 17 Abs. 2 OWiG. Das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung bestimmt sich nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße, wenn die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht ist (§ 130 Abs. 3 S. 2 OWiG). Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden (§ 17 Abs. 2 OWiG). Für Mautverstöße sieht § 10 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG eine Geldbuße bis 20.000,00 Euro vor. Für fahrlässiges Handeln beträgt die Höchstgeldbuße 10.000,00 Euro. Da der Betroffene die Aufsichtspflichtverletzung ebenfalls fahrlässig begangen hat, ermäßigt sich die nach § 130 OWiG verwirkte Geldbuße im Höchstmaß nochmals um die Hälfte auf 5.000,00 Euro (vgl. dazu allgemein Gürtler, in: OWiG, 16. Aufl. 2012, § 130 Rn. 28; Rogall, a. a. O., § 130 Rn. 121).
Die Geldbuße von 2.000,00 Euro hält das Gericht für tat- und schuldangemessen. Die Geldbuße wurde im Vergleich zur im Bußgeldbescheid vom 27.03.2018 festgesetzten Geldbuße von 4.750,00 Euro geringer festgesetzt, da konkrete Feststellungen zum Einkommen des Betroffenen nicht vorliegen und auf seine diesbezügliche Angabe in der Hauptverhandlung abzustellen ist, wonach er ein monatliches Einkommen von 2.000,00 Euro bis 2.500,00 Euro hat. Des Weiteren hat das Gericht mildernd berücksichtigt, dass der Betroffene ab Oktober 2017 konkrete Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Verstöße gegen das BFStrMG zu verhindern oder zu erschweren, insbesondere etwa die Ermahnung des Zeugen R. und die Abmahnung der Mitarbeiterin T. im Oktober 2017 sowie die Kontrolle der Post durch den Betroffenen selbst und die Einführung der neuen EDV ab Januar 2019, wonach vom Unternehmen aus die Einstellungen in den OBU der LKW vorgenommen werden können und nach Angaben des Betroffenen stets die höchste Achszahl eingestellt wird, um Zuwenigzahlungen der Maut durch falsche Eingabe der Achszahl zu verhindern beispielsweise. Der Betroffene ist insofern – jedenfalls ab Herbst 2017 – einsichtig und bemüht, die Zahl der Mautverstöße des Unternehmens zu verhindern oder zu erschweren.
Im Übrigen wurde die Anzahl der Mautverstöße berücksichtigt (113) im Verhältnis zum gegebenen Zeitraum sowie der Größe des Unternehmens.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.