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Amtsgericht Köln·902a OWi 405/18·04.04.2019

Mautpflicht bei Abschlepp-Lkw: Befreiung nur bei konkretem Notfalleinsatz auf Autobahn

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte ein, ein als Pannenhilfsfahrzeug gekennzeichneter Abschlepp-Lkw sei bei der Fahrt mautbefreit gewesen. Das AG Köln bejahte die Mautpflicht nach dem BFStrMG, weil das Fahrzeug als für den Güterkraftverkehr bestimmt anzusehen sei und kein konkreter Notfalleinsatz im öffentlichen Interesse vorlag. Ein solcher setze voraus, dass das Abschleppen wegen einer Gefahrenlage auf oder unmittelbar an einer mautpflichtigen Strecke erforderlich ist. Das Abschleppen von einem innerstädtischen Parkplatz begründe diese Ausnahmesituation nicht; der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Nichtzahlung zu 60 € verurteilt.

Ausgang: Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Nichtentrichtung der Maut verurteilt und mit einer Geldbuße belegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschleppfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen unterfällt grundsätzlich der Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 BFStrMG, wenn es dem Transport von Fahrzeugen dient.

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Der Begriff des „Notfalldienstes“ in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BFStrMG ist teleologisch einschränkend auszulegen; eine generelle Mautbefreiung privater Abschleppunternehmen folgt daraus nicht.

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Die Mautbefreiung für als Pannenhilfsfahrzeug gekennzeichnete Fahrzeuge greift nur bei einem konkreten Notfalleinsatz im öffentlichen Interesse, der typischerweise die Beseitigung einer Gefahrenlage auf oder unmittelbar an einer mautpflichtigen Strecke erfordert.

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Das Abschleppen eines Fahrzeugs von einem innerstädtischen Grundstück oder Parkplatz begründet regelmäßig keinen Notfalleinsatz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BFStrMG, wenn keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit erkennbar ist.

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Bei Zweifeln über das Vorliegen einer Mautbefreiung kann die Maut zunächst entrichtet und eine Erstattung für den Fall eines tatsächlich gegebenen Notfalleinsatzes nachträglich geklärt werden.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Ziffer 2 Bundesfernstraßenmautgesetz§ 1 Abs. 1 Ziffer 2 Bundesfernstraßenmautgesetz§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 Bundesfernstraßenmautgesetz§ 1 Abs. 2 Ziffer 2 Bundesfernstraßenmautgesetz§ 1 Abs. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz§ 1 Abs. 2 Ziffer 3 Bundesfernstraßenmautgesetz

Tenor

Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs.2 Ziffer 2, § 2 Ziffer 3 Bundesfernstraßenmautgesetz- nämlich Nichtzahlung der geschuldigten Maut – zu einer Geldbuße in Höhe von 60 Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Gründe

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I.

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Der Betroffene arbeitet bei der Firma X-Auto-Service-GmbH in N.. Geschäftszweck dieser Firma ist unter anderem das Abschleppen von Pannenfahrzeugen. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ist nichts bekannt.

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II.

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Am 24.11.2017 um 13:29 Uhr wurde bei einer Fahrzeugkontrolle auf der mautpflichtigen Strecke A 115 festgestellt, dass der Betroffene mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (D) XXX eine mautpflichtige Straße benutzte, ohne Maut entrichtet zu haben. Das Fahrzeug hatte ein zulässigen Gesamtgewicht von 11,99 Tonnen, 2 Achsen und die Schadstoffklasse Euro 3. Das vom Betroffenen geführte Fahrzeug war als Pannen-Hilfsfahrzeug ausgerüstet und als solches äußerlich erkennbar. Bei der Kontrolle hatte er ein defektes Auto aufgeladen und gab an, dieses an der Adresse „ E. 14 in H. abgeholt zu haben; der Besitzer des Fahrzeugs saß als Beifahrer im Abschlepp-LKW und gab bei der Kontrolle gegenüber dem Kontrollbeamten an, dass das Fahrzeug dort von einem Parkplatz abgeschleppt worden sei.

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Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der Feststellungen bei der Kontrolle bzgl. des zulässigen Gesamtgewichts und der Ausstattung sowie der Ausstattung und äußeren Erscheinung des Fahrzeugs als Pannen-Hilfsfahrzeug, aufgrund der bei der Kontrolle getätigten Äußerung des Betroffenen sowie des Beifahrers, welche vom Betroffenen auch anschließend nicht angegriffen wurde.

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Die Tatsache, dass es sich bei der Adresse E.14 in H. um ein innerstädtisches Grundstück handelt, ergibt sich aus den eigenen Ermittlungen des Gerichtes (Google Map) welche in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden und gegen die sich der Betroffene und sein Verteidiger nicht gewendet haben.

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Der Kontrollbericht (Blatt 3 ff der Beiakte) wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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Der Betroffene lässt sich dahin ein, er habe nicht gewusst, dass diese Fahrt mautpflichtig sei. Sein Chef habe ihm gesagt, er müsse keine Maut entrichten und er habe sich auf seinen Chef verlassen. Er sei nicht auf die Idee gekommen, beim Verband VBA (Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen) nachzuschauen.

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Es möge sein, dass dort ausdrücklich angegeben sei, dass bei einem Abschleppen eines Pannen- oder Unfallfahrzeugs zum Beispiel von einem Parkplatz oder einem Betriebsgelände ein Notfalleinsatz keinesfalls vorliege. Im Übrigen sei der Begriff der Notfallsituation auslegungsfähig und es sei dem Betroffenen als LKW-Fahrer nicht zuzumuten, diese Auslegung in rechtlicher Hinsicht bei jedem Einsatz korrekt durchzuführen.

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Im Übrigen habe es sich auch um einen Notfalleinsatz gehandelt, denn ein Pannenfahrzeug musste abgeschleppt werden. Eine weitere Einschränkung sei dem Gesetzeswortlaut und auch dem Gesetzeszweck nicht zu entnehmen.

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Im Übrigen sei es fast unmöglich, einen Panneneinsatz ohne das Befahren mautpflichtiger Strecken durchzuführen. Diese müssten daher auch Befahren werden dürfen. Eine konkrete Notsituation sei nicht erfragt worden.

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Das BAG nimmt hierzu wie folgt Stellung:

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Im Zweifel sei die Maut zu zahlen, es bestünde die Möglichkeit, sie im Nachhinein erstattet zu lassen. Es möge im Einzelfall schwierig für den Fahrer sein, die rechtliche Bewertung korrekt durchzuführen; jedoch sei hier eindeutig auch unter Berücksichtigung der tragenden Grundsätze im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 24.10.2017 (VG Köln, Az. 14 K 666/16) eindeutig, dass ein Nothilfeeinsatz nicht vorgelegen habe.

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III.

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Das erkennende Gericht bejaht die Mautpflichtigkeit des vom Betroffenen bei der Kontrolle am 24.11.2017, 13:29 Uhr, geführten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (D) XXX. Aufgrund des zulässigen Gesamtgewichtes von 11,99 Tonnen fällt das Fahrzeug unter die Voraussetzungen des zulässigen Gesamtgewichts von mindestens 7,5 Tonnen in § 1 Abs.1 Ziffer 2 Bundesfernstraßenmautgesetz.

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Es ist weiterhin auch ein Fahrzeug, welches im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Bundesfernstraßenmautgesetz für den Güterfrachtverkehr grundsätzlich bestimmt ist. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass ein Fahrzeug, mit dem andere Fahrzeuge transportiert werden können, für den Güterkraftverkehr bestimmt ist; denn andere Fahrzeug sind Güter im Sinne dieser Vorschrift und werden – zum Beispiel zu Überführungszwecken oder auch im Falle eines Notfalleinsatzes – transportiert.

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Eine ausnahmsweise Befreiung von der Mautpflicht gemäß § 1 Abs.2 Ziffer 2 Bundesfernstraßenmautgesetz ist vorliegend nicht gegeben. Dabei ist dem Betroffenen in seiner Verteidigung insoweit zu folgen, als das Gesetz selbst hier eine weitere Einschränkung dem Wortlaut nach nicht vorsieht.

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Nimmt man diese Norm wörtlich, so wären sämtliche Fahrzeuge von Notfalldiensten immer von der Mautpflicht ausgenommen. Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht jedoch nicht. Es geht vielmehr – insoweit folgend der ständigen Rechtsprechung von Amtsgericht und Oberlandesgericht Köln - davon aus, dass diesem weiten Wortlaut durch eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung Einschränkungen auferlegt werden müssen. Dabei ergibt sich aus der Zusammenschau der Voraussetzungen für mautpflichtige Fahrzeuge in § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (nämlich der generellen Mautpflicht für Fahrzeuge

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für den Güterkraftverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen) mit den Bestimmungen in § 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (nämlich den enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbeständen, die bestimmte Fahrzeuge entweder generell oder situativ von der Mautpflicht ausnehmen), dass der Gesetzgeber in Absatz 2 Fahrzeuge, die im öffentlichen Interesse im weitesten Sinne eingesetzt werden oder – wie Fahrzeuge des Schauspieler- und Zirkusgewerbes in Nummer 4 – schützenswerten Verwendungszwecken dienen, von der Mautpflicht ausnehmen wollte. So hat der Gesetzgeber Kraftomnibusse, Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Feuerwehr (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz), Fahrzeuge des Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienstes (§ 1 Abs.2 Nr. 3 Bundesfernstraßenmautgesetz), Fahrzeuge die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen im konkreten Einzelfall für den Transport von humanitären Hilfsgütern eingesetzt werden (§ 1 Abs.2 Nr. 5 Bundesfernstraßenmautgesetz) und letztlich landwirtschaftliche Fahrzeuge mit der Einschränkung einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Bundesfernstraßenmautgesetz) von der Mautpflicht befreit.

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Diese enumerative Aufzählung zeigt, dass der Gesetzgeber nur in einem relativen engen und durch diese Aufzählung eingegrenzten Rahmen Fahrzeuge, die zum Güterkraftverkehr bestimmt sind bzw. verwendet werden, von der Mautpflicht befreien wollte. Bei Fahrzeugen, die von einer Firma in einem Notfalleinsatz eingesetzt werden können, aber nicht müssen, liegt insoweit eine Besonderheit vor, als diese im Gegensatz zum Beispiel zur Kraftomnibussen, Fahrzeugen der Streitkräfte, des Zivil- und Katastrophenschutzes usw. grundsätzlich sowohl nach § 1 Abs.1 als auch nach § 1 Abs. 2 verwendet werden können. Denn auch ein Abschleppfahrzeug kann für den Güterkraftverkehr bestimmt sein oder im konkreten Fall verwendet werden. Güterkraftverkehr ist aber nicht zu definieren als nur die Beförderung von Handelsgüter; hierunter fallen vielmehr sämtliche Güter des Wirtschaftslebens. Hierzu gehören grundsätzlich auch beschädigte oder verunfallte PKW, weil diese häufig noch verkauft oder zu einer Werkstatt transportiert werden.

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Durch den Transport solcher Fahrzeuge, sowohl im Falle eines Verkaufs als auch im Falle eines Transports zur Werkstatt und generell einer Überführung, nimmt der Firmeninhaber auch an der wirtschaftlichen Konkurrenz zu anderen Abschlepp- und Bergeunternehmen teil und ist insoweit auch Teil des Wettbewerbs des gesamten Güterverkehrs. Es besteht keine Veranlassung und keinerlei erkennbaren Intention des Gesetzgebers, Firmen mit Abschleppfahrzeugen grundsätzlich von der Mautpflicht zu befreien, soweit sie ausschließlich in eigenem wirtschaftlichen Interesse tätig werden; sie erfüllen vielmehr die Definition eines mautpflichtigen Fahrzeuges in § 1 Abs.1 Bundesfernstraßenmautgesetz. Soweit sie ausnahmsweise von der Mautpflicht befreit sein sollen gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 Bundesfernstraßenmautgesetz so müssen hierzu besondere Umstände hinzutreten. Dies ist zunächst die eindeutige Kennzeichnung als Abschlepp- bzw. Pannenfahrzeug. Dies war vorliegend nach den Feststellungen des BAG bei der Kontrolle der Fall und wurde auch von der Verteidigung nicht angegriffen. Die weitere Voraussetzung ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes aber auch ein konkreter Notfalleinsatz. Denn nur bei Vorliegen eines solchen konkreten Notfalleinsatzes, also der Beseitigung einer Gefahrensituation durch ein liegengebliebenes bzw. verunfalltes Fahrzeug – liegt ein öffentliches Interesse vor, welches es rechtfertigt, ein Unternehmen ausnahmsweise von der Mautpflicht zu befreien, welches unter anderen Umständen bei dem Transport eines PKW gemäß § 1 Abs.1 Bundesfernstraßenmautgesetz unter die Mautpflicht fallen würde. Ein solcher konkreter Notfalleinsatz im öffentlichen Interesse ist jedoch nach Überzeugung des Gerichtes nur dann gegeben, wen auf oder unmittelbar an einer mautpflichtigen Strecke ein solches Fahrzeug abgeschleppt werden muss. Das bedeutet, dass die mautpflichtige Strecke befahren werden muss, um das Fahrzeug zu bergen. Denn nur in diesem Fall handelt es sich um einen Notfalleinsatz, welcher im öffentlichen Interesse auf einer mautpflichtigen Strecke durchgeführt wird und der es unabwendbar macht, die mautpflichtige Strecke zu befahren. In einem solchen Fall ist die vorherige Zahlung der Maut aufgrund des deutlichen öffentlichen Interesses an der Beseitigung des liegengebliebenen Fahrzeuges weder zumutbar und häufig auch nicht möglich. Anders liegt die Fallgestaltung jedoch vorliegend. Denn das liegengebliebene Fahrzeug wurde an der Adresse E. 14 in H. abgeschleppt. Es handelt sich dabei um einen innerstädtischen Parkplatz. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch dieses liegengebliebene Fahrzeug ist nicht erkennbar und von der Verteidigung auch nicht vorgetragen. Damit ist auch kein öffentliches Interesse erkennbar, dass es rechtfertigen würde, das vom Betroffenen bei der konkreten Fahrt geführte Fahrzeug mit den Fahrzeugen z.B. der Polizeibehörden, der Feuerwehr oder des Zivil-und Katastrophenschutzes gleich zu setzen. Soweit Unklarheiten bei einem Bergungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete Fahrt in Bezug auf die Mautpflicht bestehen, so mag das Unternehmen die Maut zunächst zahlen und sich diese dann erstatten lassen, soweit ein Notfalleinsatz im Sinne dieser einschränkenden Auslegung vorgelegen hat.

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Im Übrigen besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen Anlass, die Mautpflichtigkeit eines Notfalleinsatzes eines privaten Bergungsunternehmens im Verwaltungsrecht und im Strafrecht unterschiedlich zu beurteilen; es wird daher zur Frage der Mautpflicht auch auf die Erörterung des Verwaltungsgerichts Köln in seinem Urteil vom 24.10.2017 verwiesen. Dieses Urteil wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und ein Ausdruck an den Verteidiger des Betroffenen übergeben.

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IV.

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Der Betroffene hat sich daher einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 Abs.1 Nr.1 in

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Verbindung mit § 1 Abs. 2 Ziffer 2, § 2 Ziffer 3 Bundesfernstraßenmautgesetz schuldig gemacht.

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Das Gericht geht zu seinen Gunsten von fahrlässiger Tatbegehung aus.

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Der einschlägige Bußgeldkatalog sieht für diesen Fall einen Regelsatz von 120,00 Euro vor, soweit der Fahrer fahrlässig die geschuldete Maut nicht zahlt. Aufgrund der zu Gunsten des Betroffenen als wahr unterstellten besonderen Umstände, insbesondere der Tatsache, dass dieser auch von seinem Chef nicht ordnungsgemäß unterrichtet und angewiesen wurde, hält das Gericht vorliegend eine Absenkung dieser Regelgeldbuße auf 60,00 Euro für angemessen, um den Betroffenen in Zukunft dazu anzuhalten, die Frage der Mautpflicht sorgfältiger zu prüfen.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.

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Richterin am Amtsgericht

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Ausgefertigt

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Justizangestellte

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als Urkundsbeamter

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der Geschäftsstelle