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Amtsgericht Köln·902a OWi 401/16·30.07.2017

Vorlage an EuGH: Zuständigkeit zur Sanktionierung von Verstößen nach VO 561/2006 bei Feststellung im Hoheitsgebiet

Öffentliches RechtEuroparechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln legt dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV die Frage vor, ob Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 so auszulegen ist, dass nur der Mitgliedstaat am Sitz des Unternehmens Sanktionen verhängen darf oder auch andere Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde. Anlass war eine Kontrolle auf der A61 bei der ein Verstoß gegen Fahrerkarte/Unternehmenskarte festgestellt wurde; das Unternehmen hat seinen Sitz in Österreich. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt; das Gericht hält Art. 19 Abs. 2 für auslegungsbedürftig und möglicherweise als Ermächtigung der Feststellungsstaaten zur Sanktionierung.

Ausgang: Vorlagefrage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV; Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nationales Gericht, dessen Entscheidung von der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift abhängt, kann dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die betreffende Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.

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Bei der Anwendung der VO (EG) Nr. 561/2006 ist zu klären, ob die Bestimmung über die Ahndung von Verstößen den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, zur Verfolgung und Sanktionierung auch dann ermächtigt, wenn die Pflichtverletzung am Sitz des Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurde.

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Bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 sind sowohl Wortlaut und Systematik der Vorschrift als auch Übergangsregelungen und der unionsrechtliche Schutzzweck heranzuziehen, um den räumlichen Anwendungsbereich zu bestimmen.

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Nationale Zuständigkeitsregelungen (z. B. § 5 OWiG) sind im Fall der Anwendung unmittelbarer unionsrechtlicher Sanktionen und Verfahrenszuständigkeiten dahin auszulegen und anzuwenden, wie es mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und soweit sie nicht durch Unionsrecht verdrängt werden.

Relevante Normen
§ Art. 267 AEUV§ Art. 19 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 561/2006§ 30 OWiG§ 9 OWiG§ 130 OWiG§ Art. 10 Abs. 5 Ziff. a) i) VO (EG) Nr. 561/2006

Tenor

Das Verfahren wird gem. Artikel 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung der nachfolgenden Frage vorgelegt:

Ist Artikel 19 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 dahingehend auszulegen, dass eine Sanktion gegen ein Unternehmen oder eine Leitungsperson eines Unternehmens gem. § 30 OWiG, § 9 OWiG, § 130 OWiG für eine Ordnungswidrigkeit, die am Sitz des Unternehmens begangen wurde, nur von dem Mitgliedsstaat verhängt werden darf, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat? Oder sind auch andere Mitgliedsstaaten zu einer Sanktion der Ordnungswidrigkeit befugt, wenn diese in ihrem Hoheitsgebiet festgestellt wurde?

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.

Gründe

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I.

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Bei einer Straßenkontrolle am 00.00.0000 um 09.10 Uhr, auf der A 61 bei Kilometer 247,2, am Parkplatz Hellerwald, wurde das Fahrzeug der Firma Transporte C. GmbH & Co KG mit Sitz in A-0000 L., X. Nr. 00, mit dem amtlichen Kennzeichen (XX) XX 00 XX/(A) XX-000 XX, zulässiges Gesamtgewicht 18 t/35 t kontrolliert. Dabei wurde - wie vom Betroffenen nicht in Abrede gestellt wird – festgestellt, dass die Daten der Fahrerkarte des Fahrers, Herrn H., zuletzt am 00.00.0000 und damit 80 Tage vor der Kontrolle ausgelesen wurden. Die in Artikel 10 Abs. 5 Ziff. a) i) der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. § 2 Abs. 5 S. 2 der Fahrpersonalverordnung notierte Frist zum Downloaden der Daten der Fahrerkarte nach spätestens 28 Kalendertagen war damit um 52 Tage überschritten. Als weiterer Verstoß wurde festgestellt, dass die letzte gesetzte Unternehmenssperre vom 00.00.0000 stammte und das Unternehmen G. Transport und Logistik s. r. o. mit der Adresse XXXXX 000/000 E. Streda betraf. Die Unternehmenskarte des Unternehmens C. GmbH & Co KG war somit nicht in das Kontrollgerät eingegeben worden. Auch diese Feststellungen wurden vom Betroffenen nicht in Abrede gestellt.

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Gem. Artikel 13 der VO (EG) Nr. 3821/85 gem. Anhang I B Kapitel I (l und s) und Kapitel III Ziff. 12.12 (Kontrolldaten) dient die Speicherung der Unternehmensdaten auf der Unternehmenskarte sowohl der Zuordnung von Daten zum Unternehmen als auch der Kontrolle des Datums und des Umfangs der letzten Downloads und der Lenkvorgänge, weiter der Kontrolle der Angaben auf einer Fahrerkarte.

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Ausweislich der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft L. und dem Ausdruck aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (Bl. 18 d. Beiakte) ist der Betroffene Geschäftsführer des Unternehmens Transporte C. GmbH & Co KG mit Sitz in A-0000 L.

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Nach Anhörung des Betroffenen als Geschäftsführer der Firma Transporte C. GmbH & Co KG vom 00.00.0000 (Bl. 23 ff. d. Beiakte), auf die der Betroffene nicht reagierte, erging am 00.00.0000 ein Bußgeldbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr, mit dem eine Geldbuße in Höhe von Euro 406,25 für beide Verstöße festgesetzt wurde; das Bundesamt für Güterverkehr ging hierbei von Tateinheit und von fahrlässiger Begehungsweise aus. Dieser Beschluss ist dem Betroffenen am 00.00.0000 zugestellt worden (Bl. 29 d. Beiakte). Am 00.00.0000 ging der Einspruch des Verteidigers des Betroffenen, Herrn Dr. J., vom gleichen Tage beim Bundesamt für Güterverkehr ein. Der Betroffene begründet seinen Einspruch mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr für die Ahndung der festgestellten Verstöße. Er begründet dies damit, dass das Bundesamt für Güterverkehr zwar zuständig für die Ahndung solcher Verstöße innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sei, jedoch nur, soweit sie im räumlichen Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes der Bundesrepublik Deutschland begangen würden. Er verweist insoweit auf § 5 des Ordnungswidrigkeitengesetzes der folgendermaßen lautet:

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„Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“

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Die Verpflichtung des Unternehmens C., die Daten der Fahrerkarte herunterzuladen und die Unternehmenssperre zu setzen, habe jedoch am Firmensitz in L. in Österreich gelegen und eine Verletzung dieser Pflicht könne daher auch nur dort vorliegen. Damit sei eine solche Pflichtverletzung nicht im räumlichen Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes der Bundesrepublik Deutschland begangen worden mit der Folge, dass staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Ahndung befugt seien. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 31.07.2017 zum Aktenzeichen III – 1 RBs 302/16 in einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt im Verfahren AG Köln 902a OWi  vertreten. Dort war in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem das Bundesamt für Güterverkehr ein Bußgeld gegen eine Firma mit Sitz in Österreich wegen Verletzung der Pflichten zum Download von Daten aus der Fahrerkarte und der Unternehmenskarte festgesetzt hatte, zunächst durch das Amtsgericht Köln unter dem o.g. Aktenzeichen ein Urteil mit Datum vom 13.05.2016 ergangen, in dem der dort betroffene Geschäftsführer zur Zahlung einer Geldbuße von € 375,-- verurteilt wurde. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Köln mit dem o.g. Beschluss aufgehoben und der Betroffene freigesprochen. Als Begründung gab das Oberlandesgericht Köln an, dass die festgestellten Verstöße nicht im Geltungsbereich des § 5 Ordnungswidrigkeitengesetz begangen wurden und daher sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Deutschen Strafgewalt abgespielt hätten. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus:

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II.

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Das erkennende Gericht – Amtsgericht Köln, Abt. 902a – ist der Auffassung, dass entgegen der Auslegung, die das Oberlandesgericht Köln vorgenommen hat, § 19 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 eine Ermächtigung jedes Mitgliedsstaats an andere Mitgliedsstaaten zur Verfolgung und Sanktionierung von festgestellten Verstößen gegen die genannten VO enthält. Nach Auffassung des Gerichts ist Artikel 19 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 dahin auszulegen, dass bereits in dieser Norm eine Ermächtigung jedes Mitgliedsstaates an alle Mitgliedsstaaten enthalten ist, dass ein Mitgliedsstaat auch solche Verstöße verfolgen darf, die in einem anderen Mitgliedsstaat begangen wurden, jedoch im Mitgliedsstaat der Sanktion festgestellt wurden. Diese Auslegung folgt nach Auffassung des Amtsgerichts auch aus Satz 2 der zitierten Norm, der eine Übergangsregelung bis zum 01.01.2009 enthält. Aus den beiden Spiegelstrichen ergibt sich nach Auffassung des Amtsgerichts die Intention des Gesetzgebers, dass ein Verstoß auch dann geahndet werden können soll, wenn er von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden – also des sanktionierenden – Mitgliedsstaates begangen wurde.

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Soweit ersichtlich ist diese Frage Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht entschieden worden.

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Sie ist auch entscheidungserheblich. Denn wenn Art. 19 Abs. 2 S. 1 der VO(EG) Nr. 561/2006 keine Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland enthält, ist auch das Bundesamt für Güterverkehr als zuständige deutsche Behörde an einer Ahndung der bei der Kontrolle vom 19.11.2015 festgestellten Verstöße gehindert, da diese in Österreich am Firmensitz begangen (bzw. unterlassen) wurden, jedoch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt wurden.