Verurteilung wegen Unterlassung der Lenk- und Ruhezeitenaufzeichnungen (3,5 t LKW)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene fuhr mit einem gewerblichen Lkw (zGG 3,5 t) ohne Kontrollgerät und ohne Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten. Streitgegenstand war die Verpflichtung zur Führung der Aufzeichnungen bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 t und die Zulässigkeit der nationalen Ausdehnung einschlägiger EG-Verordnungen. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 60 € und begründete dies mit der Verpflichtung nach der Fahrpersonalverordnung sowie mit mildernden persönlichen und wirtschaftlichen Umständen.
Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach Fahrpersonalrecht zu einer Geldbuße von 60 € verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t sind verpflichtet, Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten zu führen, soweit sie unter den Anwendungsbereich der Fahrpersonalverordnung fallen.
Die nationale Ausdehnung des Anwendungsbereichs einschlägiger EG-Verordnungen ist zulässig, wenn Art. 3 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3821/85 den Mitgliedstaaten für den Binnenverkehr weitergehende Regelungen gestattet.
Fehlen sowohl ein Kontrollgerät als auch Aufzeichnungen, liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalverordnung vor, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist.
Bei der Bemessung der Geldbuße sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie mildernde Umstände (z. B. fehlende Belehrung durch den Arbeitgeber) zu berücksichtigen; die Sanktion muss verhältnismäßig zum Einkommen stehen.
Tenor
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 a Fahrpersonalgesetz; § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 1 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 Fahrpersonalverordnung zu einer Geldbuße von 60,-- Euro kostenpflichtig verurteilt.
Gründe
I.
Der Betroffene ist 29 Jahre alt. Er ist slowakischer Staatsangehöriger. Er hat sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der mündlichen Verhandlung nicht geäußért.
II.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Er befuhr am 07.05.2012 einen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg auf der A 3 Fahrtrichtung Frankfurt in Höhe der Tank- und Raststätte Würzburg-Nord, Abschnitt 420, km 2608. Der LKW verfügte über kein Kontrollgerät und der Betroffene konnte auch keine Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten vorlegen und hatte solche auch nicht geführt. Er war als Kraftfahrer auf einer gewerblichen Fahrt und hatte insgesamt 600 kg Stückgut geladen. Die Fahrt führte von Trnava/Slowakei nach Waarden/Niederladen. Mit Bußgeldbescheid vom 15.06.2012 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 125,-- Euro wegen Verstoßes gegen die Fahrpersonalvorschriften zur Führung von Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten erlassen. Gegen diesen ihm am 22.06.2012 zugestellte Bußgeldbescheid legte der Betroffene, vertreten durch seine Verteidigerin Frau Rechtsanwältin T. aus Bielefeld, mit Schriftsatz vom 27.06.2012, beim BAG am gleichen Tage eingegangen, Einspruch ein.
Der Betroffene hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:
Er hat zunächst bei der Kontrolle erklärt, dass ihm die Pflicht zur F ührung von Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten unbekannt sei und er auch von seinem Arbeitgeber nicht auf diese Notwendigkeit hingewiesen worden sei. Im Schriftsatz vom 10.09.2012 erklärt er, sein Arbeitgeber habe ihn darüber belehrt, dass lediglich Fahrzeuge über 3,5 t ein EG-Gerät benötigen. Er sei daher davon ausgegangen, dass ein Kontrollgerät und dementsprechend auch Tageskontrollblätter nicht erforderlich seien. Er vertritt weiter die Auffassung, dass die Bestimmung des Fahrpersonalgesetzes, die die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 561/2006 auf Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t ausdehne, im Widerspruch zur vorrangigen EG-Norm stehe und damit rechtswidrig sei. Er beantragt daher Vorlage dieser Rechtsfrage an den EuGH.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ordnungswidrigkeitenanzeige der Verkehrsinspektion Würzburg-Biebelried, PHM/B.Brühler vom 08.05.2012 (Blatt 1 ff. BA) einschließlich des Beiblattes Zuwiderhandlung gegen das Fahrpersonalrecht (Bl. 3 BA) sowie der Einlassung des Betroffenen.
IV.
Das Gericht ist nach den Feststellungen überzeugt, dass der Betroffene als Fahrer fahrlässig einen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland führte, ohne Aufzeichnungen über seine Lenk- und Ruhezeiten zu fertigen, obwohl er hierzu verpflichtet war.
1.
Der Betroffene hat sich nicht gegen die Feststellungen bei der Fahrzeugkontrolloe vom 07.05.2012 gewandt, wonach er mit einem gewerblichen Transport mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t durchführte und Aufzeichnungen über seine Lenk- und Ruhezeiten weder geführt hat noch bei der Kontrolle vorlegen konnte.
Zur Führung solcher Aufzeichnungen war er aber gem. § 6 Abs. 4 der Fahrpersonalverordnung verpflichtet. Diese Norm sieht vor, dass bei Fahrzeugen , die unter die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrpersonalverordnung fallen, solche Aufzeichnungen zu führen sind; dies sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 t. Eine Ausnahme für diese Aufzeichnungspflicht lässt sich für das Fahrzeug des Betroffenen weder aus den Ausnahmeregelungen nach § 18 der Fahrpersonalverordnung noch nach Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/206 herleiten und wird vom Betroffenen auf nicht in Anspruch genommen.
Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist der deutsche Gesetzgeber in zulässiger Weise vorgegangen, als er den Anwendungsbereich der VO EWG aber gemäß § 1 Abs. 6 Fahrpersonalgesetz verpflichtet. Hierin ist festgelegt, dass bei Fahrzeugen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrpersonalverordnung näher bezeichnete Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten zu führen sind. Fahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrpersonalverordnung sind solche Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht zwischen 2,8 I und 3,5 t liegt. Eine Ausnahme von der genannten Aufzeichnungspflicht ergibt sich für das seinerzeit bei der Kontrolle vom Betroffenen geführte Fahrzeug weder aus § 18 der Fahrpersonalverordnung noch aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 und wird vom Betroffenen auch nicht für sich in Anspruch genommen.
Entgegen der Ansicht des Betroffenen hat der deutsche Gesetzgeber auch in zulässiger Weise den Anwendungsbereich der genannten Verordnungen auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t ausgedehnt. Denn hierzu war er gemäß Artikel 3 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Absatz 1 und mit Artikel 2 Abs. 1 a der VO (EG) Nr. 561/2006 berechtigt. In Artikel 3 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3821/85 heisst es:“ Die Mitgliedstaaten können für den Binnenverkehr vorschreiben, dass in allen Fahrzeugen, in denen gemäß Abs. 1 kein Kontrollgerät eingebaut und benutzt zu werden braucht, Kontrollgeräte gemäß dieser Verordnung eingebaut und benutzt werden.“
Absatz des Artikels 3 verweist auf die Pflicht, ein Kontrollgerät einzubauen, die für LKW gilt, die für die Personen- und Güterbeförderung zugelassen sind. Damit war der deutsche Gesetzgeber gemäß § 4 des Artikels 3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 berechtigt, für den Binnenverkehr in der Bundesrepublik weitergehende Anordnungen zu treffen, als dies die zitierten EG-Verordnungen vorsehen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Ermächtigung auch in einer Weise umgesetzt, die zu bedenken keinen Anlass bietet. Denn die Fahrpersonalverordnung und das Fahrpersonalrecht richten sich an sämtliche Personen, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t fahren; somit sind sämtliche Fahrzeuge der genannten Kategorie erfasst und allen Fahrern dieser Fahrzeuge wird gleichermaßen die Pflicht auferlegt, entweder ein Kontrollgerät zu betreiben oder aber Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten zu führen. Auch hinsichtlich des Gewichtes von 2,8 t an aufwärts bestehen keine Bedenken. Ziel der Verordnungen ist es nämlich, für die Einhaltungen der Lenk- und Ruhezeiten durch die Schaffung einer Kontrollmöglichkeit zu sorgen, um Gefährdungen des Straßenverkehrs und damit des Allgemeinwohls durch übermüdete LKW-Fahrer möglichst auszuschließen bzw. zu minimieren. Denn es ist bekannt, dass im Beförderungsverkehr, der inzwischen europaweit internationale Beförderungen im großen Umfang aufweist, es häufig dazu kkommt, dass LKW-Fahrer durch enge Disposition oder unvorhergesehene Umstände während der Fahrt Lenk- und Ruhezeiten nicht beachten, um fristgerecht den Zielort zu erreichen. Dies führt häufig zu Übermüdungen und damit zu Fehlreaktionen der Fahrer, insbesondere in Verbindung mt der Stresssituation durch Termindruck. Die Tatsache, dass hieraus eine Gefährdung der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer folgt und damit auch eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit, braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Denn Verkehrsunfälle mit schweren LKW’s haben für beteiligte PKW-Fahrer oft äußerst gravierende Folgen.
2.
Der Regelsatz für einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht, der gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerpersonalverordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, liegt bei 250,-- Euro je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist. Dies war vorliegend der Fall. Das Gericht hält im vorliegenden Fall dennoch ein Bußgeld von 60,-- Euro für ausreichend und angemessen, um den Betroffenen in Zukunft zu gesetzeskonformen Verhalten anzuhalten.
Ausschlaggebend hierfür war zum einen, dass gerichtsbekannt die Einkommensverhältnisse in der Slowakei um mindestens 50 % unter dem bundesdeutschen Einkommensdurchschnitt für LKW liegen, so dass bereits aus diesem Grunde eine Absenkung des Bußgeldes um die Hälfte angezeigt war. Denn die Sanktion durch die Verhängung eines Bußgeldes soll deutsche und ausländische LKW-Fahrer gleichermaßen treffen, um eine Strafe für eine begangene Ordnungswidrigkeit zu sein. Dies setzt aber voraus, dass die Geldbuße in einem einigermaßen gleichmäßigen Verhältnis zum Durchschnittseinkommen des Landes steht. Beließe man es bei dem Regelsatz, wäre der slowakische Betroffene ungleich härter belastet als sein deutscher Kollege. Darüber hält das Gericht eine weitere Absenkung auf 60,-- Euro für angemessen; insoweit geht es zugunsten des Betroffenen davon aus, dass sein Vortrag, er sei von seinem Arbeitgeber nicht auf seine Aufsichtspflichten hingewiesen worden, zutrifft. Zwar ist der Betroffene selbst für die Einhaltung der Rechtsnormen, die ihn betreffen, zuständig und muss sich selbst hierüber informieren. Zugunsten des Betroffenen ist jedoch davon auszugehen, dass ihm diese Information ungleich schwerer fällt als seinem deutschsprachigen Kollegen und er daher in sehr viel stärkerem Maße darauf angewiesen ist, dass sich sein Arbeitgeber als Unternehmer über die in Deutschland einzuhaltenden Rechtsvorschriften informiert und dies auch an seine angestellten LKW-Fahrer weitergibt. In diesem Fall kommt noch erschwerend hinzu, dass an sich der Unternehmer zum Einbau eines solchen Kontrollgerätes verpflichtet wäre und die den Fahrer treffende Aufzeichnungspflicht nur ein Korrektiv ist, falls in einem LKW entgegen der gesetzlichen Verpflichtung kein Kontrollgerät eingebaut ist. Weitere Verfahren gegen den Betroffenen sind nicht bekannt, so dass das Gericht insgesamt davon ausgeht, dass eine Geldbuße von 60,-- Euro ausreicht, um den Betroffenen in Zukunft zur ordnungsgemäßen von Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten anzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.
Köln, 13.12.2012
Richterin