Drittstaatengenehmigung im Güterkraftverkehr: Blankogenehmigung ohne Kfz-Kennzeichen unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene, Geschäftsführerin eines serbischen Transportunternehmens, wandte sich gegen einen Bußgeldbescheid wegen Gütertransports in Deutschland ohne wirksame Genehmigung. Streitpunkt war, ob die vorgelegte Drittstaatengenehmigung trotz fehlenden Eintrags des amtlichen Kfz-Kennzeichens und Unternehmerunterschrift gültig war. Das Amtsgericht bejahte die Erlaubnispflicht und hielt die Blankogenehmigung mangels vorgeschriebener Kennzeicheneintragung für nicht wirksam gestellt. Die Betroffene wurde wegen fahrlässigen Verstoßes nach dem GüKG zu 600 EUR Geldbuße verurteilt; eine Haftung nach § 130 OWiG sei nicht einschlägig, weil eine persönliche Unternehmerpflicht verletzt wurde.
Ausgang: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Ergebnis erfolglos; Verurteilung zu 600 EUR Geldbuße wegen fahrlässigen Genehmigungsverstoßes.
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Blankogenehmigung erteilte Drittstaatengenehmigung wird nur wirksam, wenn die in ihr vorgesehenen Pflichtangaben vor Fahrtbeginn ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt werden.
Fehlt bei einer Drittstaatengenehmigung die nach den Nebenbestimmungen zwingend vorgeschriebene Eintragung des amtlichen Kfz-Kennzeichens, gilt die Genehmigung für die konkrete Beförderung als nicht wirksam und ersetzt die erforderliche Erlaubnis/Lizenz nicht.
Bei Drittstaatengenehmigungen für nicht in EU/EWR/Schweiz ansässige Unternehmer darf die Genehmigung an ein bestimmtes Kraftfahrzeug gebunden werden; dies erfordert eine eindeutige Kennzeichnung des Fahrzeugs durch Kennzeicheneintrag.
Verlangt die Genehmigung, dass der Unternehmer den Kennzeicheneintrag durch eigene Unterschrift bestätigt, kann diese Pflicht nicht durch eine Unterschrift eines beauftragten Fahrers ersetzt werden.
Besteht eine unmittelbar dem Unternehmer zugewiesene Pflicht zur Vervollständigung und Bestätigung der Genehmigung, tritt eine Ahndung wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG hinter der unmittelbaren Verantwortlichkeit zurück.
Tenor
Die Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. I Nr. 1b,
§ 3 Abs. I und § 6 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) - nämlich Durchführung eines Transportauftrages ohne die erforderliche Genehmigung - zu einer Geldbuße von 600,- Euro kostenpflichtig verurteilt.
Gründe
I.
Die Betroffene ist serbische Staatsangehörige und Geschäftsführerin der Fa. E. in G., Serbien. Sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Ihr Nettoeinkommen beträgt ca. 1.000,- Euro monatlich.
II.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Am 11.06.2012 um 15.10 Uhr wurde bei einer Kontrolle auf der BAB 3, Rastplatz Bayrischer Wald, festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen OT 0000 mit dem Sattelanhänger mit dem amtl. Kennzeichen BB 000 OT, welches auf die Firma der Betroffenen zugelassen ist, einen Transport mit Gütern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführte. Absender war die I. GmbH in 00000 C., Empfänger die X. GmbH in 00000 D. Der Fahrer legte eine Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit der Nr. 000000 für den internationalen Güterkraftverkehr vor. Die Genehmigung war befristet für das Jahr 2012.
In ihr war schwarz umrandet folgendes festgehalten:
„Der Unternehmer hat bei einer Fahrt im Wechsel- und Transitverkehr das amtliche Kfz-Kennzeichen einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Eintragung muss vor Fahrtbeginn erfolgt sein.
Der Unternehmer oder eines von ihm beauftragte Person hat bei einer Fahrt im Wechsel- und Transitverkehr das Datum der Einreise, den Ladeort, das Ladeland, den Endladeort, das Endladeland und die Grenzübergangsstelle einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Eintragungen müssen bei der Hinfahrt vor der Einreise nach Deutschland und bei der Rückfahrt vor Fahrtbeginn erfolgt sein.“
Ein gleichlautender Text war darunter in serbischer Sprache aufgenommen. Auf der Rückseite der Genehmigung war in Deutsch und Serbisch unter besonderen Bedingungen, Ziff. 2, festgehalten, dass die Genehmigung nur gilt, wenn das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges auf der Vorderseite der Genehmigung vollständig und richtig eingetragen ist und diese Eintragung vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder zumindest vor Beginn der Beförderung erfolgt ist. Unter Ziffer 3 war geregelt, dass die Genehmigung für eine Hin- und Rückfahrt im Wechsel- und Transitverkehr gilt.
Mit Bußgeldbescheid vom 11.04.2013 verhängte das BAG eine Geldbuße in Höhe von 1.250,- Euro wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. I Nr. 1b, § 3 Abs. I, § 6 Güterkraftverkehrsgesetz mit der Begründung, dass die erteilte Urkunde mangels Eintrag des amtlichen Kfz-Kennzeichens und Unterschrift der Unternehmerin selbst, also der Betroffenen, nicht gültig gestellt sei. Gegen diesen der bevollmächtigten Verteidigerin am 17.04.2013 zugestellten Bußgeldbescheid legte diese mit Schriftsatz vom 02.05.2013, beim BAG am gleichen Tage eingegangen, Einspruch ein.
III.
Die Feststellungen zur Person der Betroffenen beruhen auf den Angaben ihrer Verteidigerin im Hauptverhandlungstermin vom 17.01.2014.
Die Feststellungen zur Art des durchgeführten Transportes beruhen auf dem Frachtbrief (Bl. 3 BA), die Feststellungen zur bei der Kontrolle vorgelegten Lizenz beruhen auf den bei der Kontrolle gefertigten Kopien der Genehmigung (Bl. 2 BA Vorderseite, Bl. 26 BA Rückseite).
Die Betroffene hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:
Sie vertritt die Auffassung, dass die vorgelegte Drittstaatengenehmigung gültig gewesen sei. Es habe sich bereits deshalb nicht um unerlaubten gewerblichen Güterkraftverkehr gehandelt, weil eine Genehmigung erteilt worden sei. Entgegen dem Vorwurf der Ermittlungsbehörde habe es tatsächlich eine Unterschrift gegeben, und zwar im Feld VI. Nach den bei der Kontrolle ermittelten Umständen sei im Übrigen auch deutlich erkennbar gewesen, für welches Fahrzeug die Genehmigung eingesetzt wurde.
Im Übrigen liege auch auf Seiten der Betroffenen selbst keine Pflichtwidrigkeit vor.
Die Betroffene betreibe die Gesellschaft E., eine Güterspedition, die über insgesamt 120 Fahrzeuge und zahlreiche Beschäftigte verfüge und internationalen Güterverkehr betreibe. Mit Überwachung und Instandhaltung des Fuhrparks einschl. des hier kontrollierten Fahrzeuges seien mehrere Ingenieure für Verkehrswesen beauftragt, die eine Fachausbildung hätten und von der Betroffenen regelmäßig auch stichprobenartig überprüft würden. Es habe bisher keinerlei Beanstandungen in der Arbeit dieser Mitarbeiter gegeben.
IV.
Das Gericht ist nach den Feststellungen überzeugt, dass die Betroffene als verantwortliche Geschäftsführerin ihrer Firma fahrlässig nicht dafür gesorgt hat, dass ein von ihrer Firma durchgeführter Transport mit einer gültigen EU-Lizenz durchgeführt wurde.
1.
Die vom Fahrer bei der Kontrolle vorgelegte bilaterale Genehmigung als Drittstaatengenehmigung gem. § 10 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGGR KabotageV) war als Blankogenehmigung erteilt; dass bedeutet, dass sie durch Ausfüllen der Punkte, die unter I bis VI aufgeführt waren, erst wirksam gestellt werden musste. Dies ist vorliegend nach den Feststellungen nicht geschehen.
Damit war die Genehmigung insgesamt nicht wirksam.
Für die kontrollierte Fahrt war auch gem. § 3 Abs. I des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eine Erlaubnis bzw. Lizenz erforderlich; denn nach dieser Norm ist der gewerbliche Güterkraftverkehr grundsätzlich erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
Ein nicht gebietsansässiger Unternehmer hat gem. § 9 der GüKGGRKabotageV nur dann die Berechtigung, grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, wenn er im Besitz einer entsprechenden Drittstaatengenehmigung ist.
Diese muss gem. § 7 Abs. I GüKG bei der Fahrt mitgeführt werden.
2.
a.
Die vom Unternehmen der Betroffenen durchgeführte Fahrt war zweifelsohne gewerblicher Güterkraftverkehr i. S. d. GüKG.
Dies folgt bereits daraus, dass ausweislich des Frachtbriefes Bl. 3 BA Ware zwischen zwei gewerblichen Unternehmen, nämlich der I. GmbH einerseits und der X. GmbH andererseits innerhalb Deutschlands transportiert wurde.
Der Transport erfolgte weiterhin entgeltlich und im Rahmen des Geschäftszweckes des Unternehmens, dessen Geschäftsführerin die Betroffene ist.
Auch die Betroffene selbst hat die Tatsache, dass es sich um gewerblichen Güterkraftverkehr handelt, nicht in Abrede gestellt.
Die Betroffene hat sich insoweit gesetzestreu verhalten, als sie die erforderliche Drittstaatengenehmigung beantragt hat und diese ihr grundsätzlich auch erteilt wurde.
b.
Sie hat jedoch es versäumt, die Drittstaatengenehmigung entsprechend den dort dezidiert aufgeführten Vorgaben gültig zu stellen.
Die der Betroffenen erteilte Drittstaatengenehmigung war gem. § 10 Abs. III der GüKGGRKabotageV zulässigerweise unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt.
So war in einem schwarzumrandeten Feld in der Mitte der Vorderseite der Genehmigung ausdrücklich festgehalten, dass der Unternehmer das amtliche Kfz-Kennzeichen einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen hat. Es war weiter geregelt, dass die Eintragung vor Fahrtbeginn erfolgen muss. Die weiteren einzelnen Daten zur konkreten Tour des Fahrzeugs können dann allerdings entweder vom Unternehmer oder von einer von ihm beauftragten Person eingetragen und durch Unterschrift bestätigt werden.
Dieses letztere ist vorliegend geschehen, weil der Fahrer die Angaben zu II (Datum der Einreise), III (Grenzübergangsstelle), IV (Ladeort / Ladeland), V (Endladeort / Endladeland) sowie VI (Unterschrift) ausgefüllt hat.
Das Gericht geht dabei, obwohl dies nicht vertieft wurde, zugunsten der Betroffenen davon aus, dass der Fahrer für diese Eintragungen bevollmächtigt war. Dies folgt schon aus Sinn und Zweck der Bedingung sowie aus praktischen Notwendigkeiten: denn nur der Fahrer kann, wenn er unterwegs ist, die erforderlichen Daten überblicken und auch eintragen.
Es fehlt jedoch völlig der Eintrag zu Ziffer I, nämlich die Angabe des amtlichen Kennzeichens und eine bestätigende Unterschrift. Diese Angaben waren im vorliegenden Fall zwingend erforderlich, um die Genehmigung überhaupt gültig zu stellen. Dies ergibt sich bereits aus den bereits zitierten Bedingungen und Auflagen, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung als erteilende Behörde der Betroffenen auferlegt hat; auf der Rückseite der Urkunde war unter „Besondere Bedingungen“, Ziff. 2, ausdrücklich festgestellt, dass die Genehmigung nur dann gilt, wenn das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs auf der Vorderseite der Genehmigungsurkunde vollständig und richtig eingetragen ist.
Diese Bedingung war auch zulässigerweise gestellt.
Dies folgt bereits aus der Regelung des § 11 der GüKGGRKabotageV.
Dort wird nämlich in § 11 differenziert zwischen Drittstaatengenehmigungen für Unternehmer, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben; bei diesen Unternehmen gilt, dass die Beförderung für das Fahrzeug gilt, in dem sie bei der Beförderung mitgeführt wird.
Anders werden gem. Abs. II des § 11 allerdings Unternehmer gestellt, die ihren Sitz in einem anderen als den in Absatz I genannten Staaten haben: diesen Unternehmern wird die Drittstaatengenehmigung nur für ein bestimmtes Kraftfahrzeug bzw. für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt.
Dies impliziert zwangsläufig, dass das amtliche Kennzeichen eingetragen werden muss. Da dies nicht bereits von der erteilenden Behörde geschehen ist, sondern die vorliegende Genehmigung vielmehr blanko erteilt wurde, musste dies daher zwingend von Seiten der Betroffenen geschehen.
Die Rechtfertigung dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich daraus, dass die genannten Drittstaatengenehmigungen nur kontingentiert und damit in beschränkter Anzahl erteilt werden, um den Güterkraftverkehr von und nach Deutschland bzw. von und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zu reglementieren und zu kontrollieren.
Bei einer Blankogenehmigung, die nicht oder nicht vollständig ausgefüllt wird bzw. erst bei Bedarf (nämlich dann, wenn ein bestimmter Auftrag akquiriert oder wenn das Fahrzeug bereits in Deutschland unterwegs ist) ist aber der Möglichkeit Tür und Tor geöffnet, die erteilte Blankogenehmigung entgegen dem gesetzlichen Zweck und dem Zweck der Genehmigung selbst erst bei Bedarf auszufüllen und damit unter Umständen auch mehrfach zu verwenden.
Das wird gerade verhindert, wenn der Unternehmer verpflichtet ist, bereits vor dem Beginn der Fahrt das amtl. Kfz-Kennzeichen einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen. Nur dann kann im Alltagsgeschäft und bei der Vielzahl der täglich europaweit stattfindenden Gütertransporte einigermaßen konsequent verhindert werden, dass diese nicht außerhalb von erteilten Genehmigungen bzw. ohne Genehmigung durchgeführt werden.
Daher wurde zu Recht den Unternehmen, die ihren Sitz nicht in einem der in Absatz I des § 11 der GüKGGRKobotageV genannten Wirtschaftsräume haben, die Genehmigung nur für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt und sie gilt keineswegs dann für das Kraftfahrzeug, in dem sie bei der Beförderung mitgeführt wird.
Die praktischen Probleme, die die Betroffene durch ihre Verteidigerin in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, müssen demgegenüber zurückstehen; auch wenn kurzfristig ein Kraftfahrzeug ausfällt, dessen amtl. Kennzeichen bereits eingetragen ist, kann diese Eintragung mit Unterschrift der Betroffenen als Unternehmerin korrigiert werden.
3.
Die Betroffene ist in eigener Person gem. § 19 Abs. I Nr. 1b i. V. m. § 3 Abs. I, § 6 GüKG für die Ordnungswidrigkeit verantwortlich, da sie selbst ausweislich der zulässigerweise in der Genehmigung gestellten Bedingung den Eintrag des amtlichen Kennzeichens durch ihre eigene Unterschrift hätte bestätigen müssen. Dies folgt bereits aus der sprachlichen Fassung: Es wird im oben zitierten Satz 1 ausdrücklich verlangt, dass der Unternehmer selbst das Kennzeichen einträgt, während er nach der Fassung des 2. Satzes für die Eintragung der übrigen Angaben einen Bevollmächtigten hinzuziehen darf. Aus dieser Differenzierung wird deutlich, dass auch die Unterschrift, die die Angabe des amtlichen Kennzeichens bestätigt, nur vom Unternehmer stammen darf.
Diese Bedingung rechtfertigt sich ebenfalls aus dem Sinn und Zweck sowohl der gesetzlichen Regelung als auch der Genehmigung selbst, nämlich der oben bereits ausgeführten Kontingentierung und Reglementierung des Güterkraftverkehrs innerhalb Europas.
Angesichts dessen bleibt für die Regelung des § 130 Abs. I OWiG, die eine Verantwortung des Betriebsinhabers bei mangelnder Aufsicht, Kontrolle oder Fortbildung bzw. Organisation des Personals vorsieht, kein Raum.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Betroffene die von ihr eingesetzten Beschäftigten sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat sowie durch Stichproben kontrolliert hat.
V.
Das Gericht sah es vorliegend als angemessen und ausreichend an, die zu verhängende Geldbuße auf € 600,-- festzusetzen.
Hierbei muss zwar einerseits berücksichtigt werden, dass die Regelgeldbuße von 1.000,- Euro im Regelfall erforderlich scheint, um angesichts der bei Zuwiderhandlung gegen die Genehmigungspflicht zu erwartenden Unternehmensgewinne hier auch wirtschaftlich ein ausreichendes Gegengewicht zu schaffen.
Im vorliegenden Fall jedoch ist zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen, dass es laut Auskunft des BAG in der Hauptverhandlung es keine Vorverfahren gegen sie gibt. Außerdem hat die Betroffene eine Genehmigung beantragt und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich grundsätzlich gesetzestreu verhalten will.
Weiterhin hat das Gericht ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Die Verteidigerin hat im Hauptverhandlungstermin angegeben, die Betroffene habe zwei kleinere minderjährige Kinder und verdiene ca. 1.000,- Euro netto monatlich umgerechnet. Dies deckt sich mit den bisherigen Erfahrungen des erkennenden Gerichtes bezüglich der Höhe von Nettoeinkommen in osteuropäischen Ländern, auch in Serbien. Die Betroffene liegt mit diesem Einkommen zwar deutlich über dem Durchschnittseinkommen ihres Heimatlandes, es ist jedoch gemessen an bundesdeutschen Einkommens- und Kaufkraftverhältnissen ein eher niedriges Einkommen. Die Regelgeldbußen des Bußgeldkataloges sind jedoch auf Einkommen bezogen, wie sie in Deutschland generell gezahlt werden. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, die Betroffene im Verhältnis zu einem bundesdeutschen Täter überproportional zu belasten.
Angesichts dessen erscheint dem erkennenden Gericht eine Geldbuße i. H. v.
600,- Euro angemessen und erforderlich, um die Betroffene zukünftig zu genauerer Beachtung der ihr obliegenden Pflichten anzuhalten.
Angesichts des Nettoeinkommens von 1.000,- Euro monatlich geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass es der Betroffenen möglich ist, diesen Betrag – und sei es gegen Raten – zu zahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.