Fahrer als eigenständiger Mautschuldner: Verurteilung wegen Nichtzahlung (100 €)
KI-Zusammenfassung
Der Kraftfahrer wurde wegen fahrlässiger Nichtzahlung der mautpflichtigen Strecke zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt. Streitpunkt war, ob er sich auf die Zusage des Arbeitgebers zur Einbuchung verlassen durfte. Das Gericht befand, dass er nach § 4 Abs.1 BFStMG eigenständiger Mautschuldner ist und sich vor Auffahrt zweifelsfrei vom Zahlungseingang überzeugen muss. Eine bloße Erwartung der SMS-Einbuchungsnummer entlastet nicht.
Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Nichtzahlung der Maut zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Abs. 1 BFStMG ist der Fahrer neben dem Halter und dem Disponenten selbst Mautschuldner für die von ihm geführte Fahrzeugkombination.
Der Fahrer muss vor Befahren mautpflichtiger Strecken selbst dafür sorgen, dass die geschuldete Maut entrichtet ist; eine Zusage Dritter entbindet ihn nur, wenn er sich ohne jeden Zweifel vom Zahlungseingang überzeugt hat.
Zur zweifelsfreien Sicherstellung reicht nur die Kenntnis der Einbuchungsnummer zusammen mit einer telefonischen Rückbestätigung, dass Einbuchung hinsichtlich Kennzeichen, Zeitfenster, Strecke und Schadstoffklasse korrekt erfolgt ist.
Die bloße Verlassensannahme auf eine Einbuchungszusage oder rein technische Hinweise (z. B. OBU-Status) entheben den Fahrer nicht von seiner eigenständigen Sorgfaltspflicht.
Tenor
Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 10 Abs. 1 Nr. 1,
4 Abs. 1 Satz 1, 2 BFStMG i. v. m. § 1 und 2 Mautstreckenausdehnungsverordnung (MautStrAusdehnV), nämlich – teilweise – Nichtzahlung der geschuldeten Maut, zu einer Geldbuße von 100,- Euro kostenpflichtig verurteilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.
Gründe
I.
Der Betroffene ist Kraftfahrer. Bei einer Fahrzeugkontrolle wurde am 02.12.2011 um 11.03 Uhr auf der mautpflichtigen Autobahn A 70 festgestellt, dass der Betroffene mit der von ihm geführten Fahrzeugkombination mit dem amtlichen Kennzeichen (D) 000 / (D) 111, zulässiges Gesamtgewichte 18 t / 35 t, 2/3 Achsen und der Schadstoffklasse Euro 6 die erforderliche Maut nicht gezahlt hatte. Gegenüber den Kontrolleuren gab er an, sein Chef habe ihm mitgeteilt, er wollte ihn per Internet einbuchen und würde ihm die Ticketnummer per SMS zuschicken; diese sei aber nie bei ihm angekommen. Bei der Kontrolle konnte er die Einbuchungsnummer nicht vorweisen.
Mit Bußgeldbescheid vom 13.03.2012 wurde eine Geldbuße in Höhe von 100,- Euro wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit, nämlich Nichtzahlen der geschuldeten Maut, erlassen. Gegen diesen am 14.03.2012 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Verteidiger fristgerecht mit Schreiben vom 22.03.2012, beim BfG am 26.03.2012 eingegangen, Einspruch ein. Er begründete den Einspruch damit, dass er keinen Anlass zu der Vermutung gehabt habe, dass sein Chef die Maut nicht zahlen würde. Die On-Board-Unit zeigte bereits ab dem 16.08.2011 die rote LED-Leuchte und war somit nicht erhebungsbereit.
II.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des BfG, insbesondere dem Kontrollbericht (Bl. 1 f. BA), der Aktennotiz vom 13.03.2012 mit den Buchungsdaten für das vom Betroffenen gelenkte Fahrzeug am Kontrolltag (Bl. 3 BA), dem OBU-Status (Bl. 4 BA).
Der Betroffene lässt sich dahin ein, er habe nicht vermuten können, dass sein Chef die Maut nicht zahlen würde, Dieser habe ihm schließlich die Einbuchung per Internet und die Übermittlung der Einbuchungsnummer per SMS zugesagt.
a.
Diese Einlassung kann den Betroffenen nicht entlasten.
Er ist gem. § 4 Abs. I S. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes eigenständiger Mautschuldner neben dem Halter des Fahrzeuges und dem Disponenten.
Er hätte daher für die von ihm geführte Fahrzeugkombination, die mit einem Gewicht von 53 t und insgesamt 5 Achsen ohne Zweifel mautpflichtig war, selbst sorgen müssen.
Wenn eine dritte Person – gleichgültig, ob selbst Mautschuldner oder nicht – die Zahlung der geschuldeten Maut zusagt, so genügt der Betroffene seiner Pflicht für die Zahlung zu sorgen nur dann, wenn er sich selbst ohne jeden Zweifel vergewissert, dass die Maut tatsächlich gezahlt wurde, bevor er auf die Autobahn auffährt.
Nur wenn ihm die Einbuchungsnummer bekannt ist und er telefonisch sich vergewissert hat, dass die Einbuchung auch in jeder Weise (insbesondere hinsichtlich Kennzeichen, Zeitfenster, Strecke und Schadstoffklasse) korrekt ist, konnte für ihn die Einbuchung feststehen und erst dann durfte er auf die Autobahn fahren. Unerheblich für die rechtliche Beurteilung ist, ob der Betroffene Anlass hatte, der Auskunft seines Chefs, er werde eingebucht, zu misstrauen. Denn auch wenn er sich zulässigerweise darauf verlassen hat, sein Chef werde ihn einbuchen, so kann es hier doch zu einer Vielzahl von Fehlern kommen mit der Folge, dass die Maut tatsächlich nicht so, wie sie geschuldet ist, gezahlt wird.
Als Beispiel sind hier nur zu nennen Einbuchungsfehler betreffend Zeitfenster, Strecke oder Kennzeichen.
Denkbar ist auch, dass sich aufgrund verschiedener Umstände im Innenbereich des Unternehmens die Einbuchung verzögert und der Betroffene die Autobahn tatsächlich bereits befährt, ohne dass die Fahrzeugkombination eingebucht ist.
Auf diese Umstände hat der Betroffene weder Einblick noch Einfluss.
Umso mehr muss er sich daher vor der Auffahrt auf die Autobahn telefonisch vergewissern, dass die Einbuchung tatsächlich auch in korrekter Weise erfolgt ist, weil er nur dann seiner eigenständigen Pflicht zur Mautzahlung – in diesem Fall durch eine dritte Person erfüllt – nachgekommen ist.
Das erkennende Gericht folgt damit der langjährigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln, die vom Oberlandesgericht Köln bestätigt wurde (Beschluss vom 17.12.2007, Az. 81 Ss-OWi 93/07).
b.
Bei der Höhe des auferlegten Bußgeldes hat sich das Gericht an den Bußgeldkatalog und dem dortigen Regelsatz von 100,- Euro für die fahrlässige Tatbegehung durch einen Fahrer orientiert.
Auch im vorliegenden Fall erscheint diese Regelgeldbuße ausreichend und angemessen, um den Betroffenen zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten hinsichtlich der Mautzahlung anzuhalten.
Auch wenn der im Bußgeldkatalog aufgeworfene Satz für das Gericht nicht bindend ist, so hält das Gericht ihn aus diesem Grunde und unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit vergleichbaren Fällen, weiter auch unter der Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens des Betroffenen, auch im vorliegenden Fall für angemessen.
Bei Geldbußen unter 250,- Euro spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich keine Rolle, so dass diese vorliegend weder aufgeklärt noch berücksichtigt werden mussten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle