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Amtsgericht Köln·83 RES 1/24·13.03.2024

Aufhebung der Restrukturierungssache: §30 StaRUG und Gesellschafterbeteiligung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtRestrukturierungsrecht (StaRUG)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner zeigte ein Restrukturierungsvorhaben nach §30 StaRUG an; zugleich läuft über die operative GmbH ein Eigenverwaltungs-Insolvenzverfahren. Das Gericht hob die Restrukturierungssache auf, weil kein Anwendungsbereich des §29 StaRUG vorliegt und die Aussicht auf Umsetzung fehlt. Das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen und Übernahme von Bürgschaften begründet keine unternehmerische Tätigkeit nach §30 StaRUG.

Ausgang: Restrukturierungsanzeige aufgehoben und Verfahren eingestellt, da kein Anwendungsbereich und keine Erfolgsaussicht des Vorhabens vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

§30 Abs.1 S.2 StaRUG gilt für natürliche Personen nur insoweit, als sie unternehmerisch tätig sind; eine abschließende Verbraucher-/Unternehmer-Einordnung wie bei §304 InsO ist nicht erforderlich.

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Das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen an einer operativ tätigen Kapitalgesellschaft begründet für sich genommen keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. §30 Abs.1 S.2 StaRUG.

3

Die Aufnahme von Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und das Halten von Anteilen stellen allein keine ausreichende unternehmerische Tätigkeit nach §30 Abs.1 S.2 StaRUG dar.

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Eine parallele Restrukturierung derselben unternehmerischen Tätigkeit im StaRUG-Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die operative Tätigkeit bereits in einem eröffneten oder in Eigenverwaltung durchgeführten Insolvenzverfahren restrukturiert wird.

5

Das StaRUG erstreckt sich nicht auf die Befreiung von persönlichen Bürgschaftsverbindlichkeiten; insoweit ist der Wirkungsbereich des Restrukturierungsplans begrenzt (vgl. §67 Abs.2 StaRUG).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ StaRUG§ 29, 30, 33§ 304 InsO§ 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StaRUG§ 270d, 270c InsO

Leitsatz

Die Differenzierung des § 304 InsO in Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren kann im Rahmen des StaRUG nur teilweise, aber nicht vollständig herangezogen werden. Das StaRUG erfordert anders als die Abgrenzung im Rahmen des § 304 InsO gerade keine abschließende, generelle Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer. Dem StaRUG liegt vielmehr eine gespaltene Betrachtung der natürlichen Person zugrunde („soweit sie unternehmerisch tätig ist“).

Das Halten von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person (Schuldner) an einer operativ tätigen GmbH genügt für sich genommen nicht, um für den Schuldner den  Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG zu eröffnen.

Soweit der Schuldner bewusst das Konstrukt über eine Anteile haltende haftungsbeschränkte Gesellschaft wählt, liegt dem regelmäßig das Ziel zu Grunde, das unternehmerische Risiko gerade von der natürlichen Person weg zu verlagern. Dass er zusätzlich Bürgschaften für die Darlehnsverpflichtungen der Gesellschaft übernommen hat und die Anteile hält, eröffnet keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG.

Tenor

Die Restrukturierungssache wird gem. § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StaRUG aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

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I.

3

Der Schuldner war zunächst als Einzelkaufmann im Bereich Entwicklung und Vertrieb von elektronischen Bauteilen für die HiFi-Industrie tätig. Später entschied sich der Schuldner Bauteile zukünftig selbst zu fertigen und die dafür notwendige Filmkondensatorproduktion aufzubauen, dies als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der haftungsbeschränkten X., welche wiederum alleinige Gesellschafterin der U. ist. Der Schuldner ist auch Geschäftsführer der U.. Der Schuldner hat  für die Kredite der U. Bürgschaftsverpflichtungen übernommen.

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Am 30.01.2024 wurde über das Vermögen der U. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung und Anordnung eines Schutzschirmverfahrens nach §§ 270d, 270c InsO gestellt und mit Beschluss vom 01.02.2024 ein vorläufiger Sachwalter bestellt (gerichtliches Aktenzeichen 70g IN 14/24).

5

Mit Schriftsatz vom 10.03.2024 hat der Schuldner im hiesigen Verfahren gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt. Es wurde außerdem angeregt, von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen und der Entwurf eines Restrukturierungsplans vorgelegt.

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Der Schuldner führt aus, die Banken hätten im Eigenverwaltungsverfahren der U. Kredite fällig gestellt. Für diese Kredite habe der Schuldner Bürgschaftsverpflichtungen übernommen, die nunmehr drohten ebenfalls fällig gestellt zu werden. Anhand der beigefügten Ertragsplanung (auf die Anlage zum Schriftsatz vom 10.03.2024, Bl. 37 f. wird ausdrücklich Bezug genommen) sei davon auszugehen, dass derzeit die drohende Zahlungsunfähigkeit vorläge.

7

II.

8

Gem. § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StaRUG hat das Gericht eine Restrukturierungssache aufzuheben, wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat.

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Das angezeigte Restrukturierungsvorhaben hat keine Aussicht auf Erfolg.

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Der Anwendungsbereich des § 29 StaRUG ist nicht eröffnet.

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§ 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG sieht vor, dass natürliche Personen (nur) restrukturierungsfähig sind, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Der Schuldner ist Alleingesellschafter der haftungsbeschränkten X., welche wiederum alleiniger Gesellschafter der U. ist.

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Die unternehmerische Tätigkeit der GmbH, d.h. Produktion, Entwicklung und Vertrieb von elektronischen Bauteilen für die Hifi-Industrie, befindet sich bereits unter dem Aktenzeichen 70g IN 14/24 im Eigenverwaltungsverfahren und wird dort restrukturiert. Eine zusätzliche parallele Restrukturierung der selben unternehmerischen Tätigkeit im StaRUG Verfahren ist daher nicht möglich.

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Klammert man indes die unternehmerische Tätigkeit der GmbH aus, so bleibt für den Schuldner als natürliche Person allein das Halten der Gesellschaftsanteile. Dies reicht für den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG nicht aus.

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Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 der RL 2019/1023 ist eine natürliche Person dann unternehmerisch tätig, wenn sie eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt. Die Auslegung von § 30 StaRUG hat abstrakt zu erfolgen (Jacoby/Thole-Schluck-Amend, § 30 StaRUG, Rn.20). Die Differenzierung des § 304 InsO in Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren kann im Rahmen des StaRUG nur teilweise, aber nicht vollständig herangezogen werden (Beck-OK StaRUG, Skauradszun/Fridgen, § 30 Rn. 57). § 304 InsO sieht für die unternehmerisch tätige Person vor, dass Sie im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko in organisatorisch verfestigter Form wirtschaftlich tätig ist. Für das StaRUG kommt als weitere Voraussetzung hinzu, dass diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Restrukturierungsanzeige noch nicht eingestellt wurde (Beck-OK StaRUG, Skauradszun/Fridgen, § 30 Rn. 58)

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Dass nach der Rechtsprechung des BGB für den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH das Regelinsolvenzverfahren und nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO Anwendung findet, kann im vorliegenden Fall nicht auf den Anwendungsbereich von § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG übertragen werden. So erfordert das StaRUG anders als die Abgrenzung im Rahmen des § 304 InsO gerade keine abschließende, generelle Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer. Dem StaRUG liegt vielmehr eine gespaltene Betrachtung der natürlichen Person gerade zugrunde, „soweit sie unternehmerisch tätig ist“. (Beck-OK StaRUG, Skauradszun/Fridgen, § 30 Rn. 57). Der Schuldner hat bewusst die Tätigkeit als Einzelkaufmann aufgegeben und das Konstrukt über die Anteile haltende haftungsbeschränkte UG und die GmbH gewählt. Ziel ist das unternehmerische Risiko gerade von der natürlichen Person weg zu verlagern. Dass er zusätzlich Bürgschaften für die Darlehnsverpflichtungen der GmbH übernommen hat und die Anteile an der UG bzw. GmbH hält, eröffnet keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG.

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Der Schuldner strebt hier Befreiung von seinen Bürgschaftsforderungen an.  Eine solche Restschuldbefreiung ist vom Sinn und Zweck des StaRUG nicht erfasst. Dies wird im Umkehrschluss auch durch den Rechtsgedanken des § 67 Abs. 2 StaRUG getragen, der vorsieht, dass ausnahmsweise bei der rechtsfähigen Personengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Wirkungen des Restrukturierungsplans auch Verbindlichkeiten des persönlich haftenden Gesellschafters erfassen.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 38 StaRUG i.V.m. 91 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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