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Amtsgericht Köln·82 RES 1/24·25.02.2025

Festsetzung der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten – erhöhte Stundensätze nach StaRUG

ZivilrechtInsolvenz- und RestrukturierungsrechtVergütungsfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln setzte die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nach §§ 77, 81, 83 StaRUG fest. Streitgegenstand war, ob über die in §81 Abs.3 StaRUG genannten Regelstundensätze hinausgehende Sätze zulässig sind. Das Gericht billigte erhöhte Stundensätze, da alle Auslagenschuldner nach §83 Abs.1 StaRUG zustimmten und die Verfahrenskomplexität dies rechtfertigte. Weitere Auslagen wurden nicht beantragt; die Kostenentscheidung stützt sich auf §82 Abs.2 S.2 StaRUG.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten in erhöhten Stundensätzen gemäß §§77,81,83 StaRUG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Restrukturierungsbeauftragte hat Anspruch auf ein Honorar nach angemessenen Stundensätzen; bei der Bemessung sind Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie die Qualifikation des Beauftragten und der qualifizierten Mitarbeiter zu berücksichtigen (§77 StaRUG).

2

Die in §81 Abs.3 StaRUG genannten Regelstundensätze (regelmäßig 350 € für den Restrukturierungsbeauftragten, 200 € für qualifizierte Mitarbeiter) stellen einen Ausgangspunkt dar, können jedoch im Einzelfall überschritten werden.

3

Eine Überschreitung der Regelstundensätze ist möglich, wenn die Auslagenschuldner gemäß §83 Abs.1 StaRUG zustimmen oder besondere Umstände wie erhöhte Verfahrenskomplexität und -umfang dies rechtfertigen.

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Bei der Festsetzung der Vergütung sind nur beantragte Auslagen zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung kann auf Grundlage von §82 Abs.2 S.2 StaRUG getroffen werden.

Relevante Normen
§ 77 StaRUG§ 81 Abs. 3 StaRUG§ 83 Abs. 1 StaRUG§ 82 Abs. 2 Satz 2 StaRUG

Tenor

In der Restrukturierungssache ​

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter N01 eingetragenen T., E.-straße, 0000 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn B. Y., K T., E.-straße, 0000 Köln und Herrn C. I., T., E.-straße, 0000 Köln

Verfahrensbevollmächtigter:​ Rechtsanwalt V. A., N.-straße 00000 Z. ​ ​ wird die Vergütung für den Restrukturierungsbeauftragten P. H. wie folgt festgesetzt:​

Rubrum

1

Vergütung nach Stundensätzen​

2

Vergütung xxx €​

3

darin enthalten ​ Vergütung für 64,37 Stunden des Restrukturierungsbeauftragten xxx€​ Vergütung für 125,92 Stunde/n des qualif. Mitarbeiter xxx€​

4

Auslagen xxx€​

5

Zwischensumme xxx€​

6

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx€​

7

Endbetrag xxx €​

8

Endbetrag xxx €​

9

Gründe:​

10

Gemäß § 77 StaRUG hat der Restrukturierungsbeauftragter Anspruch auf ein Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze. Dabei ist die Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin und die Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten sowie der qualifizierten Mitarbeiter zu berücksichtigen.​ Nach § 81 Abs. 3 StaRUG beträgt die Vergütung regelmäßig 350 € je Stunde und für die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter 200 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.​ Hier wurde für den Restrukturierungsbeauftragen ein Stundensatz von xxx € angesetzt.​ Für den unterstützenden Einsatz qualifizierter Mitarbeiter wurde für den Restrukturierungsbeauftragten ein Stundensatz von xxx € angesetzt.​ Hier wurde ein höherer Stundensatz angesetzt als nach § 81 Abs. 3 StaRUG angegeben, da gem. § 83 Abs. 1 StaRUG alle Auslagenschuldner zugestimmt haben. Der erhöhte Stundensatz ist aber auch angesichts der Komplexität des Verfahrens angemessen.​

11

Weitergehende Auslagen hat der Restrukturierungsbeauftragte nicht beantragt.​ Die Kostenentscheidung beruht auf § 82 Abs. 2 S. 2 StaRUG.​

Rechtsmittelbelehrung

13

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