Beiordnung nach §138 Abs.2 S.1 StPO an Auszubildenden abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Beiordnung von Herrn D., einem Auszubildenden zum Rechtsanwaltsfachangestellten, als Wahlverteidiger nach §138 Abs.2 S.1 StPO. Das Amtsgericht Köln lehnte die Beiordnung ab, weil D. weder die erforderlichen juristischen Kenntnisse noch besondere außerjuristische Sachkunde nachgewiesen habe und ein Vertrauensverhältnis nicht substantiiert dargetan sei. Zudem stehe ein fachkundiger Rechtsanwalt zur Verfügung; eine Terminsverlegung sei möglich. Die Entscheidung ist nach §304 StPO anfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung nach §138 Abs.2 S.1 StPO wegen fehlender Qualifikation und fehlender Darlegung eines Vertrauensverhältnisses verworfen
Abstrakte Rechtssätze
§138 Abs.2 S.1 StPO ermöglicht die Beiordnung nicht-qualifizierter Personen als Wahlverteidiger zum Schutz des Vertrauens- und Sachinteresses des Betroffenen, gilt jedoch als Ausnahme gegenüber der Regel des voll ausgebildeten Verteidigers.
Das Gericht hat die Interessen der Rechtspflege und die Gewährleistung einer effektiven Verteidigung gegen das Vertrauensinteresse des Betroffenen abzuwägen; die Beiordnung ist zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Rechtspflege gefährdet wäre.
Für eine Beiordnung müssen die vorgeschlagene Person ausreichende juristische Kenntnisse oder besondere außerjuristische Sachkunde nachweisen, die eine effektive Verteidigung gewährleisten; eine Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellter und kurze Fortbildungen genügen regelmäßig nicht.
Ein persönliches Vertrauensverhältnis, das die fehlende Qualifikation ausgleichen soll, muss substantiiert dargelegt werden; bloßes Einverständnis des Betroffenen ohne Darlegung der Tiefe der Beziehung reicht nicht aus.
Ist ein geeigneter, fachkundiger Verteidiger verfügbar und kann ein Termin verlegt werden, besteht kein Recht auf Beiordnung eines Unqualifizierten, wenn dadurch die ordnungsgemäße Verteidigung gefährdet würde.
Tenor
Die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 138 Abs. 2 S. 1 StPO sind vorliegend nicht gegeben.
Gründe
1.)
Sinn und Zweck der Regelung des § 138 Abs. 2 S.1 StPO ist die Erweiterung des Kreises potenzieller Wahlverteidiger auf Personen, die nicht Rechtsanwälte sind oder eine sonstige Funktion innehaben, die ein abgeschlossenes 2. Staatsexamen voraussetzt, wie zum Beispiel Hochschullehrer. Als Ausnahmebestimmung, die allerdings nicht auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. unter anderem Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, 2007, Randnummer 24; Landgericht Mainz, Beschluss vom 23.03.2018 (Az. 2 Ns 3500 Js 597/17) dient diese Bestimmung daher im Besonderen den Vertrauensinteresse des Betroffenen (Löwe-Rosenberg, a.a.O.).
Aus der Entstehungsgeschichte zitiert bei Rosenberg, (a.a.O) ergibt sich, dass diese Norm in das Gesetz aufgenommen wurde, um einerseits den Betroffenen zu ermöglichen, eine Person seines besonderen Vertrauens als Wahlverteidiger zu beauftragen, andererseits aber auch Personen mit bestimmten besonderen Kenntnissen, zum Beispiel auf literarischem oder technischem Gebiet, benennen zu können. Dieses Recht des Betroffenen ist geschützt durch Artikel 2 Abs.1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, so unter anderem Beschluss vom 27.02.2006 (Az. 2 BvR 413/06 m.W.N.).
2.)
Hieraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Interessen der Rechtspflege und insbesondere der Möglichkeit für den Betroffenen, eine effektive Verteidigung zu erhalten, mit denen des Betroffenen am Schutz insbesondere seiner Wahlfreiheit hinsichtlich der Bestellung eines Wahlverteidigers abzuwägen (Meyer-Goßner, StPO, 62. Auflage 2019, § 138 Randnummer 12; Gercke/Julius/Temming/Zöller: StPO, 6. Auflage, 2019, § 138 , Rn. 7 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das Gericht nach dem bisherigen Sachstand der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Rechtspflege durch die Beiordnung von Herrn D. gefährdet ist und andererseits das aus der Akte ersichtliche Vertrauen seitens des Betroffenen nicht derart erscheint, dass dieses die fehlende Qualifikation von D. wettmachen könnte.
a)
Herr D. ist – wie er in dem Hauptverhandlungstermin vom 31.05.2019 (Bl. 10 HA) selbst erklärt hat – Auszubildender zum Rechtsanwaltsfachangestellten im 2. Lehrjahr. Besondere Spezialkenntnisse auf außerjuristischem Gebiet, zum Beispiel auf technischen oder künstlerischen Gebiet, sind im vorliegenden Fall (einer Verkehrsordnungswidrigkeit) nicht erforderlich und können daher eine Beiordnung nicht rechtfertigen. Die juristischen Kenntnisse sind bei einem Auszubildenden im 2. Lehrjahr naturgemäß nicht annähernd mit denen zu vergleichen, die eine Person vorweisen kann, die zwei juristische Staatsexamina abgelegt hat; dies muss nicht weiter ausgeführt werden. An die juristischen Kenntnisse, die eine ordnungsgemäße Verteidigung ermöglichen, stellt die Rechtsprechung recht hohe Anforderungen. So wurden selbst ein jahrelanges juristisches Studium und ein Scheitern erst im 2. Staatsexamen als nicht ausreichend angesehen, um eine notwendige Verteidigung zu übernehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.1999, NStZ 99, Seite 586 f). Auch das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 08.05.1987 (NStZ 87, Seite 524 f) sehr weitgehend im Falle einer notwendigen Verteidigung sogar die Beiordnung einer Person abgelehnt, die beide juristischen Staatsexamen hatte, jedoch jahrelang auf anderem Gebiet gearbeitet hat und nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Aus diesen beiden Entscheidungen sowie unter Berücksichtigung der auch vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O) statuierten Voraussetzung, dass eine effektive Rechtsverteidigung ermöglicht sein muss, ist jedoch die hier dargelegte und nachgewiesene juristische Sachkenntnis des Herrn D. nicht annähernd ausreichend, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten
aa) Zunächst ist Herr D. als Auszubildender im 2. Lehrjahr mit anderen Lehrinhalten befasst in seiner Ausbildung, als dies bei einem Studenten oder einem Referendar der Fall ist. Ersichtlich sind juristische Inhalte nur ein kleinerer Teil seiner Ausbildung, die sich im Wesentlichen damit befasst, die in einem Rechtsanwaltsbüro anfallende Tätigkeit ordnungsgemäß und zuverlässig zu erledigen. Dies ergibt sich deutlich aus der „Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten“ (ReNoPat-Ausbildungsverordnung - ReNoPatAusbV), die an keiner Stelle eine Sitzungsvertretung vorsieht, selbst nicht in Zivilsachen, noch weniger in Strafsachen. Aus der Verordnung einschließlich der Anlage ergibt sich vielmehr, dass Ausbildungsziel die Mitarbeit und Führung eines Rechtsanwaltsbüros in allen Facetten ist, wozu u.U. auch die Begründung zivilrechtlicher Ansprüche (laufende Nummer 1.1 der Anlage) oder die Formulierung von außergerichtlichen Aufforderungsschreiben (laufende Nummer 1.3. der Anlage) gehört.
bb) Soweit er über seine Ausbildung hinaus eine juristische Tätigkeit dargelegt hat, kann dies ebenfalls nicht ausreichen:
Er hat zunächst ein Teilnahmezertifikat einer dreitägigen Veranstaltung im März 2019 vorgelegt (Bl. 26 HA), wonach er an folgenden Fortbildungsmaßnahmen des 43. Strafverteidigertages teilgenommen hat: Eröffnungsvortrag und Begrüßung, Arbeitsgruppe 3 (Erleben, Verstehen, Voraussehen, Verteidiger*innenverhalten reflektieren – 6,5 Stunden), Zusatz-AG (Aktuelles aus Europa – 1 Stunde) und Schlussplenum (Regensburger Thesen zum Strafprozess – 2 Stunden). Es muss nicht weiter ausgeführt werden, dass diese Fortbildung die durch jahrelanges Studium erworbenen Kenntnisse des materiellen und Verfahrensrechtes nicht annähernd ersetzen kann.
Gleichfalls können diese besonderen Kenntnisse nicht durch die vorgelegten Beschlüsse anderer Gerichte (Liste Bl. 22 f. HA, Beschlüsse Bl. 64 ff. HA) über die Bestellung in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren zum Beleg besonderer Sachkenntnisse herangezogen werden. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Verteidigungshandlungen hier erforderlich waren, tatsächlich von Herrn D. vorgenommen wurden oder möglicherweise aus Unkenntnis auch unterlassen wurden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung unterstellt das Gericht hier auch keineswegs eine nicht genügende Leistung; eine Leistung, die der entsprechen würde, die ein Rechtsanwalt hätte liefern können, ist aber nicht im Ansatz dargetan. Es ist nämlich - entgegen der Auffassung des Verteidigers – nicht darauf abzustellen, ob Herr D. möglicherweise (was nicht ersichtlich ist) im Einzelfall die Verteidigung so durchgeführt hat, wie dies auch ein Rechtsanwalt getan hätte; ausschlaggebend muss vielmehr sein, dass es einem Rechtsanwalt aufgrund der jahrelangen Ausbildung und abgelegten Staatsexamina möglich ist, den Fall in sämtlichen Facetten zu erfassen auf – eventuell durch die Zeugenvernehmungen - neu auftauchende materiellrechtliche und prozessuale Frage sachkundig reagieren zu können.Dabei ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung, dass es sich um einen Handyverstoß handelt, der mit 1 Punkt ins Fahrereignisregister in Flensburg eingetragen wird. Der Betroffene hat ausweislich des Auszugs aus dem Fahreignisregister vom 05.02.2019 bereits 5 Punkte und ist damit – sollte in diesem Fall eine Verurteilung erfolgen - bereits recht kurz vor dem Erreichen der Punktzahl von 8 Punkten, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Darüber hinaus hat er ausweislich der Ordnungswidrigkeitenanzeige den Handyverstoß bei der ersten Anhörung bereits zugegeben. Es wird daher besonderer und vertiefter Kenntnisse sowohl im materiellen Recht als auch im Verfahrensrecht und Kenntnisse und Erfahrung bei der Befragung und Würdigung von Zeugen und Zeugenaussagen erfordern, um hier ein positiven Verfahrensausgang für den Betroffenen zu erreichen. Das Herr D. über diese Kenntnisse verfügt, ist nicht im Ansatz nachgewiesen.
b)
Soweit der Betroffene ein besonderes Vertrauen in Herrn D. haben mag, so ist dieses nicht dargelegt. Zwar hat der Betroffene selbst auf Befragen des Gerichtes im ersten Hauptverhandlungstermin auf die Frage, ob Herr D. beigeordnet sein soll, genickt; es ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, dass dem Betroffenen klar war, dass Herr D. kein Anwalt ist.
Im Übrigen ist für ein persönliches Verhältnis zwischen dem Betroffenen und Herrn D., welches in anderen Verfahren für eine Beiordnung hätten sprechen können (so zum Beispiel im Verfahren LG Mainz, a.a.O) und welches auch nach der Kommentarliteratur eine Beiordnung rechtfertigen kann (Meyer-Goßner, a.a.O. Randnummer 12 n.w.N.; Löwe-Rosenberg, a.a.O., Randnummer 24) insbesondere aufgrund von familiärer, kollegialer Verbundenheit oder freundschaftlicher Verbundenheit, Anhaltspunkte nicht im Ansatz erkenntlich.
Letztlich ist auch von Bedeutung, dass eine Vertretung durch den bereits vom Betroffenen gewählten Verteidiger Herrn Rechtsanwalt K. möglich ist bei Terminsverlegung; soweit Herrn K. angegeben hat, bis Oktober an der Wahrnehmung eines Termins gehindert zu sein, spricht aus Sicht des Gerichtes nichts dagegen, den Termin auf eine Zeit nach Oktober 2019 zu verlegen; die Notwendigkeit, dass der Betroffene auf eine fachgerechte und kundige Verteidigung verzichtet, besteht angesichts dessen aus Sicht des Gerichtes nicht.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde gem. § 304 StPO, einzureichen beim Landgericht Köln, anfechtbar.