Anordnung Geldbuße bei Rotlichtverstoß; Reduzierung führt zum Wegfall des Fahrverbots
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wurde im schriftlichen Verfahren wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes verurteilt und zu einer Geldbuße von 90 € nebst Kosten verurteilt. Das Gericht hielt den Vorwurf nur teilweise für begründet und nahm die nachvollziehbare Einlassung zur Rotlichtdauer (≤1 Sekunde) an. Wegen der Reduzierung des Bußgelds wurde von einem Fahrverbot abgesehen. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 37, 49 StVO, 24 StVG, § 72 OWiG sowie §§ 46 OWiG, 465 StPO.
Ausgang: Vorwurf teilweise bestätigt; Festsetzung einer Geldbuße von 90 € und Wegfall des Fahrverbots; Kosten der Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren auf den Inhalt des Bußgeldbescheids Bezug nehmen (§ 72 Abs. 6 OWiG).
Nachvollziehbare, widerspruchsfreie Einlassungen des Betroffenen zu entscheidungserheblichen Tatsachen (z.B. Dauer einer Rotlichtmissachtung) sind zu berücksichtigen.
Eine Herabsetzung der Geldbuße kann dazu führen, dass ein Fahrverbot nicht angeordnet wird.
Die Kosten- und Auslagentragung richtet sich nach §§ 46 OWiG, 465 StPO; bei Verurteilung sind die Verfahrenskosten der Betroffenen aufzuerlegen.
Tenor
Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß und §§ 37 Abs 2, 49 StVO, 24 StVG, 132 BKat eine Geldbuße in Höhe von 90,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
Rubrum
Tatkennziffer (TBNR): 0000000
Wegen des festgestellten Sachverhalts wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides vom verwiesen (§ 72 Abs. 6 OWiG).
Wie die Würdigung der Sach- und Rechtslage nach dem Akteninhalt ergibt, besteht der mit dem Bußgeldbescheid erhobenene Vorwurf nur zum Teil zu Recht.Die Einlaasung des Betroffenen, er habe das Rotlicht nicht läner als 1 Sekunde missachtet ist aufgrund seiner Berechnungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Mit der Reduzierung des Bußgeldes war von einem Fahrverbot abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.
Köln, 02.07.2015
Amtsgericht
Richterin am Amtsgericht