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Amtsgericht Köln·812 OWi 65/23·04.08.2024

Wiedereinsetzung und Abänderung der Kostenfestsetzung nach Einstellung (OWi)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht im StrafverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vertreterin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; dem Antrag wurde stattgegeben. Zugleich wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der von der Landeskasse zu erstattenden Auslagen der früheren Betroffenen nach § 467 StPO geändert und auf 810,89 EUR festgesetzt. Weitere Kostenanträge wurden zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf Nachweis einer Abtretung und Auslegung des VV RVG.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung der Verteidigerin stattgegeben; Kostenfestsetzung abgeändert (810,89 EUR), übrige Kostenanträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Nachweis einer Abtretungserklärung berechtigt die Abtretungsempfängerin, Erstattungsansprüche titulieren zu lassen.

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Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht nur, wenn infolge einer zuvor angeordneten Aussetzung eine erneute Hauptverhandlung entfällt; bei bloßer Vertagung gefolgt von Einstellung ohne Aussetzung ist nach herrschender Meinung keine Zusatzgebühr anzunehmen.

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Bei der Kostenfestsetzung sind die einschlägigen Gebührennummern des VV RVG zugrunde zu legen; das Gericht kann von den beantragten Beträgen abweichen und die Mehrwertsteuer entsprechend anpassen.

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Eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nur entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Anhörung zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte; vorsorgliche Erinnerungsschreiben mit bloßer Aktenanforderung begründen dies regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 467 StPO§ RVG VV 4141§ Nr. 5100 VV RVG§ Nr. 5103 VV RVG§ Nr. 5109 VV RVG§ Gebühr Nr. 5115 VV RVG

Tenor

Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frau Rechtsanwältin Y. vom 22.07.2024 stattgegeben.

Unter Aufhebung des Beschlusses vom 09.07.2024 und unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.04.2024 werden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2023, AZ: 812 OWi- 922 Js 3606/23-65/23 der früheren Betroffenen gemäß § 467 StPO aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für Rechtsanwältin X. Y. auf

810,89 EUR (achthundertzehn Euro und neunundachtzig Cent)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2023 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 19.07.2023 und der ergänzende Kostenfestsetzungsantrag vom 03.04.2024 zurückgewiesen.

Gründe

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Aufgrund der nachgewiesenen Abtretungserklärung ist der Anspruch für Frau Rechtsanwältin X. Y. zu titulieren.

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Es wird vollinhaltlich auch die Gründe der Erinnerung vom 27.05.2024 und der Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 07.03.2024 und 15.04.2024 Bezug genommen.

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Die Zusatzgebühr kann bei einer bereits stattgefundenen Hauptverhandlung entstehen, sofern sich eine neue Hauptverhandlung durch die Einstellung erübrigt. Dies setzt eine Aussetzung voraus, welche hier nicht erkennbar ist. Die Sache wurde am 11.07.2023 eingestellt, nachdem sie am 03.07.2023 vertagt wurde. Nach herrschender Meinung liegt hier kein Anfall von einer Zusatzgebühr vor, vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4141 Rn. 22, 23 (mit vielen weiteren Verweisen).

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Bzgl. der Gebührenbestimmung führte der Schriftsatz der Verteidigerin vom 22.07.2024 zu keiner anderen Auffassung.

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Abweichend vom Kostenfestsetzungsantrag werden daher folgende Gebühren festgesetzt:

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Nr. 5100 VV RVG                            80,00 €

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Nr. 5103 VV RVG                            100,00 €

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Nr. 5109 VV RVG                            140,00 €

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Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG war vollumfänglich abzusetzen.

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Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.

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Bzgl. des Zugang des Erinnerungsschreibens der Bezirksrevisorin vom 24.04.2024 beruht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine Entscheidung nur auf einem Gehörverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für die Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte (vgl. BVerG aaO.; BVerfGE 89, 381; 62, 392). In dem Schreiben hat die Bezirksrevisorin vorsorglich Erinnerung eingelegt und die Verfahrensakte angefordert, sodass dies nicht der Fall ist.

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Gegen diesen Beschluss ist

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1.       für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten wird, die sofortige Beschwerde,

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2.       andernfalls, die befristete Erinnerung

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zulässig.

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Die Rechtsbehelfe müssen binnen einer Notfrist von einer Woche ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein und können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.