Herausgabe der vollständigen Messreihe an Verteidiger angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Bußgeldstelle wurde verpflichtet, dem Verteidiger die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Streitgegenstand war die Frage, ob ohne Herausgabe der Messdaten das rechtliche Gehör und die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen gewahrt sind. Das Gericht begründet die Herausgabepflicht aus §46 OWiG i.V.m. §147 StPO und verneint ein durchgehendes Datenschutzhindernis. Die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Antrag auf Herausgabe der vollständigen Messreihe an den Verteidiger stattgegeben; Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Verteidiger hat bei Einsatz standardisierter Messverfahren einen Anspruch auf Aushändigung der vollständigen Messreihe aus §46 OWiG i.V.m. §147 StPO, soweit dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Ohne Zugang zur vollständigen Messreihe kann der Betroffene keine konkreten, verteidigungsrelevanten Einwendungen gegen die Messung substantiiert vorbringen.
Datenschutzinteressen stehen der Herausgabe der Messreihe nicht zwingend entgegen, wenn die Interessen des Betroffenen an einer effektiven Verteidigung überwiegen und eine Anonymisierung der Daten möglich ist.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind nach §62 Abs. 2 OWiG i.V.m. §467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Tenor
Der Bußgeldstelle der Stadt Köln wird aufgegeben, dem Verteidiger des Betroffenen die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus §46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO. Ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten würde der Anspruch auf Gewährung rechtliches Gehörs verletzt. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen. Dies ist ihm nicht möglich, wenn er keine vollständige Überprüfung der Messung durchführen kann, was wiederum voraussetzt, dass ihm die gesamte Messreihe zugänglich gemacht wird.
Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 StPO.
Köln, 11.08.2021AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht