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Amtsgericht Köln·807 OWI 234/07·28.11.2007

Verurteilung wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach GüKG/VO 881/92 zu 3.000 € Geldbuße

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtAußenwirtschaftsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 9 Abs.1 OWiG, 19 Abs.1a Nr.1, 7c S.1 Nr.1 GüKG i.V.m. Art. 3 Abs.1 VO/EWG Nr. 881/92 zu einer Geldbuße von 3.000 €. Das Gericht stellte Fahrlässigkeit fest und verpflichtete den Betroffenen zur Tragung der Kosten. Die Zahlung der Geldbuße wurde in monatlichen Raten von 500 € zugelassen; bei mehr als zehn Tagen Verzug wird die Restschuld sofort fällig.

Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach GüKG/VO 881/92 zu 3.000 € Geldbuße verurteilt; Ratenzahlung gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung von Pflichten nach dem Güterkontrollgesetz in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VO/EWG Nr. 881/92 kann als fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 9 Abs. 1 OWiG, 19 Abs. 1a Nr. 1, 7c S. 1 Nr. 1 GüKG geahndet werden.

2

Bei Vorliegen der erforderlichen Fahrlässigkeit ist das Gericht befugt, eine Geldbuße zu verhängen; die Bemessung der Geldbuße richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien und den Umständen des Einzelfalls.

3

Das Gericht kann dem Verurteilten aus Billigkeitsgründen oder zur Erleichterung der Vollstreckung Ratenzahlungen bewilligen und in der Zahlungsanordnung Verzugsfolgen, insbesondere die sofortige Fälligkeit des Restbetrags bei erheblichem Rückstand, anordnen.

4

Eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit kann zugleich mit einer Kostenentscheidung verbunden werden; die Kosten des Verfahrens sind regelmäßig dem Verurteilten aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 OWiG, 19 Abs. 1a Nr. 1, 7c S. 1 Nr. 1 GüKG iV. m. Art. 3 Abs. 1 VO/EWG Nr. 881/92

Tenor

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 9 Abs. 1 OWiG, 19 Abs. 1a  Nr. 1, 7c S. 1 Nr. 1 GüKG  iV. m. Art. 3 Abs. 1 VO/EWG Nr. 881/92,

zu einer Geldbuße von 3000,-- EURO kostenpflichtig verurteilt.

Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten von 500,-- € zu zahlen, beginnend ab dem 1. Monat der auf die Rechtskraft des Urteils folgt, jeweils zum 3. Werktag des Monats.

Gerät der Betroffene mit einer Rate mehr als 10 Tage in Zahlungsrückstand, ist der gesamte Restbetrag sofort fällig.

Rubrum

1

Ausgefertigt

2

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle