Bußgeldfestsetzung bei Rotlichtverstoß im schriftlichen Verfahren (90 EUR, kein Fahrverbot)
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wurde im schriftlichen Verfahren wegen eines Rotlichtverstoßes als fahrlässige Ordnungswidrigkeit verurteilt; das Gericht stellte auf den Bußgeldbescheid (§72 Abs.6 OWiG) ab. Zentral war die Frage der Dauer der Rotlichtverletzung und die Konsequenz für ein Fahrverbot. Die vom Betroffenen vorgelegte, nachvollziehbare Berechnung führte zur Milderung des Bußgelds auf 90 EUR, wodurch ein Fahrverbot entfallen ist. Die Kosten trägt die Betroffene nach §§46 OWiG, 465 StPO.
Ausgang: Vorwurf des Rotlichtverstoßes teilweise bestätigt; Bußgeld auf 90 EUR festgesetzt, Fahrverbot entfallen, Kosten der Betroffenen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Im schriftlichen Verfahren kann das Gericht den festgestellten Sachverhalt durch ausdrückliche Verweisung auf den Inhalt des Bußgeldbescheids feststellen (§ 72 Abs. 6 OWiG).
Eine vom Betroffenen vorgelegte und nach Aktenlage nachvollziehbare Berechnung zur Dauer einer Rotlichtverletzung ist für die Tatsachenwürdigung ausreichend, wenn sie plausibel erscheint.
Wenn die Milderung des Bußgelds die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots entfallen lässt, bleibt ein Fahrverbot außer Anwendung.
Die Kostenentscheidung bei Verurteilung richtet sich nach §§ 46 OWiG, 465 StPO; Verfahrenskosten und notwendige Auslagen sind vom Betroffenen zu tragen.
Tenor
Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß und §§ 37 Abs 2, 49 StVO, 24 StVG, 132 BKat eine Geldbuße in Höhe von 90,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
Rubrum
Tatkennziffer (TBNR): 137600
Wegen des festgestellten Sachverhalts wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides vom verwiesen (§ 72 Abs. 6 OWiG).
Wie die Würdigung der Sach- und Rechtslage nach dem Akteninhalt ergibt, besteht der mit dem Bußgeldbescheid erhobenene Vorwurf nur zum Teil zu Recht.Die Einlaasung des Betroffenen, er habe das Rotlicht nicht läner als 1 Sekunde missachtet ist aufgrund seiner Berechnungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Mit der Reduzierung des Bußgeldes war von einem Fahrverbot abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.
Köln, 02.07.2015
Amtsgericht
Richterin am Amtsgericht
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