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Amtsgericht Köln·74 Js -539 Ds 155/20- 26/20·13.11.2020

Eröffnungsbeschluss: Ablehnung wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts bei Versand pornografischer Bilder

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeschuldigte, ein Rechtsanwalt, hatte in einer berufsgerichtlichen Stellungnahme mehrere im Internet frei verfügbare pornografische Fotos übersandt. Das Amtsgericht Köln lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Die Bilder sind im Kontext der Stellungnahme der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG zuzuordnen; konkrete Anhaltspunkte für den Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB lagen nicht vor. Die Verfahrenskosten sind der Staatskasse aufzuerlegen.

Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts abgewiesen; Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO liegt nur vor, wenn auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint.

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Die unverlangte Übersendung pornographischer Abbildungen im Rahmen einer Stellungnahme in einem gerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren kann dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen und ist gegen die Persönlichkeitsrechte abzuwägen; bloße Geschmacklosigkeit oder polemische Zuspitzung schließt den Schutz nicht zwingend aus.

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Fehlen nach dem vorbereitenden Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Tatbestandsmerkmale des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfüllt sind, rechtfertigt dies die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts.

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Wird der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zuzurechnen (§ 467 StPO).

Relevante Normen
§ 43 b BRAO§ 203 StPO§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG§ Art. 5 Abs. 2 GG§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB§ 467 StPO

Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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I.

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Mit der Anklageschrift vom 08.04.2020 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten folgendes vor:

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Der Angeschuldigte, der in Brühl eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln war, übersandte unter dem 09.09.2019 im Rahmen eines gegen ihn wegen des Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO geführten Verfahrens vor dem für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln zuständigen Anwaltsgericht, Az.: (Aktenzeichen wurde entfernt) einen Schriftsatz, der mit mehreren pornographischen Fotographien, die im Internet frei verfügbar sind, versehen war. Auf zwei Abbildungen sind zwei mit Sperma verschmierte Gesichter und Münder von Frauen, auf acht weiteren Fotos jeweils hetereosexuelle Geschlechtsakte zu sehen. Zur Übermittlung der Darstellungen war der Angeschuldigte nicht aufgefordert worden, noch sollen sie veranlasst gewesen sein.

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.

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II.

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Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist nur zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht zu erwarten, dass eine Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu einer Verurteilung des Angeschuldigten führen wird.

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Die – unverlangte, ggf. zur Illustration der Ausführungen nicht erforderliche und auch geschmacklose – Übersendung pornographischer Abbildungen kann nicht isoliert von der inhaltlichen Stellungnahme des Angeschuldigten betrachtet werden, sondern unterfällt als (Gesamt) Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Dass eine Äußerung polemisch ist oder verletzende Formulierung enthält, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. zum Schutzbereich BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17 –, juris m.w.N.).

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Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Zu Äußerungsdelikten hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.m.w.N.) entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung verlangt, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht. Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt nach ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehöre zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen sei. Die Meinungsfreiheit erlaube es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.

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Dieselben Maßstäbe dürften bei Berufsgerichten und selbst unter der weiteren Prämisse gelten, dass keine Gesamtbetrachtung sondern eine isolierte Betrachtung von Stellungnahme und Bildmaterial vorzunehmen wäre. Auch für diesen Fall ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten vorzunehmen mit der Maßgabe, dass der Grundrechtsschutz nicht auf das Erforderliche beschränkt ist.

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Ausgehend davon bietet das bisherige Ergebnis der Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Angeschuldigten die Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfüllt.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.