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Amtsgericht Köln·74 IN 306/08·22.04.2009

Auferlegung der Insolvenzkosten auf Trägerin des Sondervermögens bei Partikularverfahren

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahren/KostenentscheidungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine ehemalige Kommanditgesellschaft; nach der Vollbeendigung setzte sich das Verfahren als Partikularinsolvenz über das Sondervermögen der ehemaligen Komplementärin fort. Die Gläubigerin erklärte das Verfahren für erledigt, die Trägerin des Sondervermögens widersprach nicht fristgerecht. Das Gericht legte nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO aus Billigkeit die Verfahrenskosten der Trägerin des Sondervermögens auf, da die Gläubigerin redlich gehandelt hatte und die Trägerin zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse nicht mitgewirkt hatte.

Ausgang: Antrag, die Verfahrenskosten der Trägerin des Sondervermögens aufzuerlegen, wurde stattgegeben; Kostenentscheidung nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei liquidationsloser Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft setzt sich ein eröffnetes Insolvenzeröffnungsverfahren als Partikularinsolvenzverfahren über das angewachsene Sondervermögen fort (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

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Für die Fortsetzung des Verfahrens über das Sondervermögen ist kein gesonderter Fortsetzungsantrag erforderlich; die Fortsetzung tritt mit der Vollbeendigung automatisch ein.

3

Erklärt die Antragstellerin das Verfahren für erledigt und widerspricht die Trägerin des Sondervermögens nicht fristgerecht, kann das Gericht nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen verteilen.

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Die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Trägerin des Sondervermögens kann besonders gerechtfertigt sein, wenn die Gläubigerin bei Antragstellung von Zahlungsunfähigkeit ausgehen durfte und die Trägerin durch fehlende Mitwirkung die Aufklärung der Vermögensverhältnisse verhindert hat.

Relevante Normen
§ 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO§ 161 Abs. 2 HGB§ 105 Abs. 3 HGB§ 739 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO§ 4 InsO i.V.m. § 91a Abs. 1 ZPO

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

werden die Kosten des Verfahrens der Trägerin des Sondervermögens auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Am 22.10.2008 beantragte die Gläubigerin über das Vermögen der ehemaligen Schuldnerin, der M. Immobilienverwaltungs GmbH und Co. KG, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die ehemalige Schuldnerin war ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Vollstreckungsversuche verliefen ergebnislos. Persönlich haftende Gesellschafterin der vormaligen Schuldnerin war die S. Verwaltungs GmbH. Nach Anhörung der ehemaligen Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 19.11.2008 ein Sachverständiger u.a. mit der Prüfung beauftragt, ob bei der ehemaligen Schuldnerin ein Eröffnungsgrund vorläge. Am 21.11.2008 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der vormaligen Schuldnerin mit, die Schuldnerin sei in der Zwischenzeit im Handelsregister gelöscht. Die ehemaligen Kommanditisten seien aus der Gesellschaft ausgeschieden, dies sei am 18.11.2008 in das Handelsregister eingetragen worden. Unter dem 14.1.2009 erklärte die Gläubigerin das Insolvenzverfahren für erledigt.

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Sie beantragt,

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die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

6

Die Trägerin des Sondervermögens hat dem Antrag der Gläubigerin nicht binnen der Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Erledigungserklärung widersprochen.

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II.

8

Die Kosten des Verfahrens waren der Trägerin des Sondervermögens aufzuerlegen.

9

Diese Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 91 a ZPO.

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1.

11

Nach der Vollbeendigung der ehemaligen Schuldnerin hat sich das Insolvenzeröffnungsverfahren als Partikularverfahren über das Sondervermögen der ehemaligen Schuldnerin fortgesetzt. Trägerin dieses Sondervermögens ist die ehemalige Komplementärin der Schuldnerin, die S VerwaltungsGmbH.

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Die Vollbeendigung der Schuldnerin resultierte aus dem Ausscheiden ihrer beiden einzigen Kommanditisten. Gem. §§ 161 As. 2, 105 Abs. 3 HGB, 739 Abs. 1 Satz 1 BGB führt dies dazu, dass das Vermögen der Komplementärin der ehemaligen Schuldnerin anwächst.

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Insolvenzrechtlich ist das Vermögen der ehemaligen Schuldnerin jedoch als Sondervermögen zu behandeln, das einem Partikularinsolvenzverfahren analog § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO zugänglich ist (AG Hamburg ZIP 2006, 390 ff.; für den Fall des Ausscheidens des einzigen Komplementärs im Falle des bereits eröffneten Insolvenzverfahrens auch OLG Hamm NZI 2007, 584, 588, vgl. für diesen Fall auch BGH NZI 2005, 287, 288)

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Ähnlich wie bei einer Nachlassinsolvenz geht das Vermögen des ursprünglichen Rechtsträgers auf einen neuen Rechtsträger über. Anders als im Erbfall kann die Komplementärin zwar ihre Haftung nicht auf das übergegangene Vermögen beschränken. Vielmehr haftet sie grundsätzlich unbeschränkt auch für die Altschulden (vgl. BGH NJW 1991, 844 für den Fall des Zusammenfallens der Gesellschaftsanteile auf den Komplementär aufgrund des Todes des Kommanditisten). Insolvenzrechtlich sind beide Vermögensmassen, d.h. das übergegangene Vermögen sowie das bereits vorhandene Vermögen der Komplementärin zu trennen.

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Anderenfalls stünde den Gläubigern der Kommanditgesellschaft im Insolvenzverfahren auch das Vermögen der Komplementärin zur Verfügung. Im Falle einer späteren Insolvenz der Komplementärin wiederum hätten deren Gläubiger nicht nur Zugriff auf deren Vermögen, sondern auch auf das angewachsene Vermögen der ehemaligen Kommanditgesellschaft. Bei Trennung der Vermögensmassen kommt das Vermögen hier zunächst den Gläubigern der ehemaligen Kommanditgesellschaft zugute. Erst danach könnten die Gläubiger der Komplementärin auf das angewachsene Vermögen der Kommanditgesellschaft zugreifen (so auch AG Hamburg ZIP 2006, 390 ff.)

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Das Verfahren setzt sich somit als Partikularinsolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Schuldnerin, d.h. hier als Eröffnungsverfahren über das Sondervermögen fort. Trägerin des Sondervermögens ist die ehemalige Komplementärin.

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Ein gesonderter Antrag ist für die Fortsetzung nicht erforderlich. Mit der Vollbeendigung der ehemaligen Schuldnerin setzt sich das Verfahren vielmehr automatisch an dem Sondervermögen fort. Dies ist beim Tode des Schuldners im Regelinsolvenzverfahren im Hinblick auf das Nachlassinsolvenzverfahren anerkannt (etwa MünchKomm-Siegmann vor § 315 Rdn. 3 m.w.N.). Für den Fall der liquidationslosen Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft kann bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahrens im Hinblick auf das Partikularinsolvenzverfahren an dem Sondervermögen der liquidationslos vollbeendeten Schuldnerin nichts anderes gelten (vgl. auch OLG Hamm NZI 2007, 584, 588).

18

2.

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Über die Kosten des Verfahrens war nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 4 InsO i.V.m. § 91a Abs. 1 ZPO), da die Antragstellerin das Insolvenzverfahren für erledigt erklärt und die Trägerin des Sondervermögens, die Komplementärin der ehemaligen Schuldnerin, dieser Erledigungserklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung widersprochen hat. Insoweit ist unerheblich, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorliegt (Zöller § 91a Rdn. 12 m.w.N.).

20

3.

21

Nach billigem Ermessen waren die Kosten– unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes –der Trägerin des Sondervermögens aufzuerlegen.

22

Ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorlag oder ob die Gläubigerin– irrtümlich – davon ausgegangen ist, dass die Vollbeendigung der ehemaligen Schuldnerin ein erledigendes Ereignis darstellt, kann hier dahinstehen. In jedem Falle entspricht es der Billigkeit, der Trägerin des Sondervermögens die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Nach dem bisherigen Sachstand ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig war. Vollstreckungsversuche der Gläubigerin waren fruchtlos geblieben, so dass die Gläubigerin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgehen konnte.

24

Die Gläubigerin hat das Verfahren für erledigt erklärt, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin schriftsätzlich angeregt hatte, den Antrag zurückzunehmen. Insoweit hatte der Bevollmächtigte die – irrige - Ansicht vertreten, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Schuldnerin sei nach deren Vollbeendigung nicht mehr möglich. Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Sondervermögens hat der Geschäftsführer der ehemaligen Komplementärin als der Trägerin des Sondervermögens hat nach Mitteilung des Sachverständigen verweigert.

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Da die Gläubigerin bei Antragsstellung von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgehen durfte, über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse aufgrund der bisher fehlenden Mitwirkung der Trägerin des Sondervermögens nichts bekannt ist, entspricht es der Billigkeit, der Trägerin des Sondervermögens die Kosten des Insolvenzeröffnungverfahrens aufzuerlegen.

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Köln, 23.04.2009

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