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Amtsgericht Köln·74 IK 37/07·28.06.2010

Einstellungsantrag nach §213 InsO unzulässig – Verfahren bereits nach §200 InsO aufgehoben

VerfahrensrechtInsolvenzrechtVerfahrensbeendigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Einstellung des Insolvenzverfahrens gestützt auf § 213 InsO. Das Amtsgericht Köln hielt den Antrag für unzulässig, weil das Verfahren bereits am 16.03.2009 nach § 200 InsO mangels Masse aufgehoben und damit beendet worden sei. Eine Anwendung von § 213 InsO ist nach Aufhebung nicht mehr möglich. Der Einstellungsantrag wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Einstellungsantrag nach §213 InsO als unzulässig verworfen, da das Verfahren bereits nach §200 InsO aufgehoben und beendet ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 213 InsO stellt eine alternative Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Aufhebung nach § 200 InsO dar.

2

Ist das Insolvenzverfahren durch einen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO beendet, besteht für eine nachträgliche Anwendung des § 213 InsO kein Raum mehr.

3

Ein Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO beendet das Verfahren und leitet gegebenenfalls die anschließende Wohlverhaltensphase ein.

4

Gegen einen Beschluss, der einen Einstellungsantrag als unzulässig zurückweist, kann die Schuldnerin binnen zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde nach § 216 Abs. 2 InsO vorgehen; zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung beim Landgericht.

Relevante Normen
§ 213 InsO§ 200 InsO§ 207 bis 216 InsO§ 216 Abs. 2 InsO

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der O. F. , 50259 Pulheim

wird der Einstellungsantrag der Schuldnerin vom 23.12.2009 zurückgewiesen.

Gründe

2

Der auf § 213 InsO gestützte Antrag ist unzulässig.

3

Das Verfahren wurde am16.03.2009 analog § 200 InsO mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss ist auch rechtskräftig. Damit ist das Verfahren beendet, es geht in die Wohlverhaltensphase über.

4

Der dritte Abschnitt der InsO mit den §§ 207 bis 216 InsO regelt alternativ zu der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO verschiedene Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens. § 213 InsO stellt also eine alternative Beendigung des Verfahrens zur Aufhebung dar. Ist das Verfahren erst einmal aufgehoben, besteht für eine Anwendung von § 213 InsO kein Raum mehr.

5

Das Verfahren ist bereits durch Aufhebung beendet, der Antrag auf Einstellung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

6

Dieser Beschluss kann von der Schuldnerin innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 216 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.