Einstellungsantrag nach §213 InsO unzulässig – Verfahren bereits nach §200 InsO aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die Einstellung des Insolvenzverfahrens gestützt auf § 213 InsO. Das Amtsgericht Köln hielt den Antrag für unzulässig, weil das Verfahren bereits am 16.03.2009 nach § 200 InsO mangels Masse aufgehoben und damit beendet worden sei. Eine Anwendung von § 213 InsO ist nach Aufhebung nicht mehr möglich. Der Einstellungsantrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Einstellungsantrag nach §213 InsO als unzulässig verworfen, da das Verfahren bereits nach §200 InsO aufgehoben und beendet ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 213 InsO stellt eine alternative Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Aufhebung nach § 200 InsO dar.
Ist das Insolvenzverfahren durch einen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO beendet, besteht für eine nachträgliche Anwendung des § 213 InsO kein Raum mehr.
Ein Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO beendet das Verfahren und leitet gegebenenfalls die anschließende Wohlverhaltensphase ein.
Gegen einen Beschluss, der einen Einstellungsantrag als unzulässig zurückweist, kann die Schuldnerin binnen zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde nach § 216 Abs. 2 InsO vorgehen; zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung beim Landgericht.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der O. F. , 50259 Pulheim
wird der Einstellungsantrag der Schuldnerin vom 23.12.2009 zurückgewiesen.
Gründe
Der auf § 213 InsO gestützte Antrag ist unzulässig.
Das Verfahren wurde am16.03.2009 analog § 200 InsO mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss ist auch rechtskräftig. Damit ist das Verfahren beendet, es geht in die Wohlverhaltensphase über.
Der dritte Abschnitt der InsO mit den §§ 207 bis 216 InsO regelt alternativ zu der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO verschiedene Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens. § 213 InsO stellt also eine alternative Beendigung des Verfahrens zur Aufhebung dar. Ist das Verfahren erst einmal aufgehoben, besteht für eine Anwendung von § 213 InsO kein Raum mehr.
Das Verfahren ist bereits durch Aufhebung beendet, der Antrag auf Einstellung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beschluss kann von der Schuldnerin innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 216 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.