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Amtsgericht Köln·73 IN 595/10·05.12.2010

Verbindung von Insolvenzverfahren auch nach Eröffnung zulässig

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Gläubiger stellte einen Fremdantrag, später stellte der Schuldner einen Eigenantrag; das Gericht eröffnete zunächst das auf Eigenantrag geführte Verfahren. Nachdem bekannt wurde, dass beide Verfahren denselben Schuldner betrafen, verband das Amtsgericht Köln die Verfahren nach § 4 InsO i.V.m. § 147 ZPO. Das Gericht begründet die Verbindung mit Prozessökonomie und der Möglichkeit, die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses auf das verbundene Verfahren zu erstrecken.

Ausgang: Antrag auf Verbindung der Verfahren unter Führung des erstgenannten Verfahrens vom Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren nach § 4 InsO i.V.m. § 147 ZPO ist auch noch nach der Eröffnung eines Verfahrens zulässig.

2

Ein im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren kann mit einem bereits eröffneten verbunden werden, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Parallelverfahrens eröffnungsreif oder zumindest zulässig war.

3

Die Verbindung der Verfahren ist durch einen Beschluss herstellbar, wenn sie der Prozessökonomie entspricht.

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Ohne nachträgliche Verbindung wird der verbleibende Antrag in der Regel als unzulässig abzuweisen, weshalb die Verbindung auch der Vermeidung unnötiger Kosten- und Verfahrensfolgen dient.

Relevante Normen
§ ZPO § 147, InsO § 4§ 4 InsO, § 147 ZPO

Leitsatz

Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des Parallelverfahrens ebenfalls eröffnungsreif, zumindest aber zulässig war.

Tenor

Die Verfahren 73 IN 595/10 und 73 IN 460/10 werden unter Führung des erstgenannten verbunden.

Es wird klargestellt, dass die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses zum erstgenannten Verfahren auch das nunmehr verbundene Verfahren erfassen.

Gründe

2

I.

3

Am 14.08.2010 hat ein Gläubiger einen zulässigen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Dieser Antrag wurde dem Schuldner zur Stellungnahme übersandt. Eine Stellungnahme zu diesem Verfahren hat der Schuldner nicht abgegeben, woraufhin das Gericht einen Sachverständigen mit den weiteren Ermittlungen beauftragt hat.

4

Zwischenzeitlich hat der Schuldner am 26.10.2010 einen Eigenantrag, verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten, gestellt. Beide Verfahren wurden unter verschiedenen Aktenzeichen bei Gericht geführt. Eine gemeinsame Bearbeitung der Verfahren durch Serviceeinheit oder Richter ist nicht erfolgt.

5

Aufgrund der Angaben des Schuldners im Eigenantrag hat Gericht festgestellt, dass beim Schuldner ein Insolvenzgrund vorliegt, die Masse aber zur Durchführung des Verfahrens nicht ausreicht. Daraufhin hat das Gericht dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet und am 08.11.2010 das Insolvenzverfahren auf den Eigenantrag hin eröffnet.

6

Erst nach diesem Eröffnungsbeschluss ist am 08.11.2010 das Gutachten des zum Fremdantrag beauftragten Sachverständigen eingegangen, das ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, die Masse allerdings zur Verfahrenseröffnung nicht ausreicht. Aufgrund eines Hinweises im Gutachten ist nunmehr die Schuldneridentität bei Gericht und zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstmals aufgefallen.

7

II.

8

Die Verfahren sind gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO zu verbinden.

9

Nach h.M. sind vor Insolvenzeröffnung verschiedene Insolvenzanträge gesondert zu behandeln und ist eine Verbindung der Verfahren nicht zulässig, während eine Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO allgemein als zulässig angesehen wird (Pape, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage 2010, § 4 Rdnr. 37 m.w.N.).

10

Eine Verbindung der Verfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren ebenfalls eröffnungsreif ist, insbesondere der Antrag bis zur Eröffnung des Parallelverfahrens zulässig war.

11

Die Verbindung der Verfahren kann erfolgen, wenn sie der Prozessökonomie entspricht. Dies ist hier der Fall. Da über das Vermögen eines Insolvenzschuldners stets nur ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, selbst wenn mehrere Anträge vorliegen, wird der weitere Antrag mit Eröffnung des ersten Verfahrens nachträglich unzulässig, es sei denn das Gericht erstreckt die Wirkungen der Eröffnung auch auf das weitere Verfahren. Dies kann durch Verbindung erfolgen.

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Wenn keine Verbindung der Verfahren erfolgt, ist der verbliebene Antrag als unzulässig abzuweisen. Der Antragsteller des nicht eröffneten Verfahrens könnte dem nur entgehen, indem er nach Hinweis des Gerichts seinen Insolvenzantrag für erledigt erklärt oder ihn zurück nimmt. All diese Wege entsprechen nicht der Prozessökonomie. Das Gericht müsste über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die gegen den Schuldner festzusetzenden Kosten wären als Insolvenzforderung anzumelden. Ob eine Festsetzung gegen den antragstellenden Gläubiger (ggf. im Wege der Zweitschuldnerhaftung) in Betracht kommt, ist Frage des Einzelfalles, aber zweifelhaft, da das Gericht bei richtiger Sachbehandlung jedenfalls mit Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens die Verfahren hätte verbinden können. Für den Fall, dass ein Schuldner in einem zulässig gestellten, aber nicht eröffneten Eigenantragsverfahren Restschuldbefreiung beantragt hat, sind die Folgeprobleme kaum überschaubar.

13

Bei einer nachträglichen Verbindung hingegen wird ohne größeren Aufwand durch einfachen Gerichtsbeschluss ein Zustand hergestellt, der bereits mit dem Eröffnungsbeschluss hätte geschaffen werden können, und zwar ohne dass verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Grundsätze verletzt werden.