Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren auch nach Eröffnung zulässig
KI-Zusammenfassung
Ein Gläubiger stellte einen Eröffnungsantrag; später stellte der Schuldner einen Eigenantrag, der eröffnet wurde und dessen Kosten gestundet wurden. Das Gericht prüfte, ob Verfahren nach § 4 InsO i.V.m. § 147 ZPO auch nach Eröffnung verbunden werden dürfen. Es bejaht dies und erlaubt die Verbindung eines eröffneten mit einem noch im Eröffnungsverfahren befindlichen Verfahren, sofern dieses bei Eröffnung bereits eröffnungsreif oder zumindest zulässig war. Die Verbindung dient der Prozessökonomie und erstreckt bei Verbindung die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses auf das verbundene Verfahren.
Ausgang: Verbindung der beiden Insolvenzverfahren unter Führung des erstgenannten Verfahrens angeordnet; Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses erstrecken sich auf das verbundene Verfahren.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren ist nach § 4 InsO i.V.m. § 147 ZPO nicht nur mit dem Eröffnungsbeschluss, sondern auch nachträglich durch gerichtlichen Beschluss zulässig.
Ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren kann mit einem bereits eröffneten Verfahren verbunden werden, wenn das bisher nicht verbundene Verfahren bei Eröffnung des Parallelverfahrens eröffnungsreif oder zumindest zulässig war.
Ohne nachträgliche Verbindung ist ein nachrangig verbleibender Insolvenzantrag nach Eröffnung eines ersten Verfahrens als unzulässig abzuweisen; durch Verbindung können die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses auf das weitere Verfahren erstreckt werden.
Die nachträgliche Verbindung dient der Prozessökonomie und kann durch einfachen Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden, ohne die Verfahrens- oder materiellrechtlichen Grundsätze zu verletzen.
Leitsatz
Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des Parallelverfahrens ebenfalls eröffnungsreif, zumindest aber zulässig war.
Tenor
Die Verfahren 73 IN 484/10 und 73 IN 438/10 werden unter Führung des erstgenannten verbunden.
Es wird klargestellt, dass die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses zum erstgenannten Verfahren auch das nunmehr verbundene Verfahren erfassen.
Gründe
I.
Am 31.07.2010 hat ein Gläubiger einen zulässigen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Dieser Antrag wurde dem Schuldner zur Stellungnahme übersandt. Daraufhin hat der Schuldner am 27.08.2010 einen Eigenantrag, verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten, gestellt. Beide Verfahren wurden unter verschiedenen Aktenzeichen bei Gericht geführt. Eine gemeinsame Bearbeitung der Verfahren durch Serviceeinheit oder Richter ist nicht erfolgt.
Ein vom Gericht zum Eigenantrag in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass beim Schuldner ein Insolvenzgrund vorliegt, die Masse aber zur Durchführung des Verfahrens nicht ausreicht. Daraufhin hat das Gericht dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet und das Insolvenzverfahren auf den Eigenantrag hin eröffnet.
Eine weitere Bearbeitung des Gläubigerantrags erfolgte zwischenzeitlich ebenso wenig, wie eine Verbindung beider Verfahren mit Eröffnung des Eigenantrags.
II.
Die Verfahren sind gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO zu verbinden.
Nach h.M. sind vor Insolvenzeröffnung verschiedene Insolvenzanträge gesondert zu behandeln und ist eine Verbindung der Verfahren nicht zulässig, während eine Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO allgemein als zulässig angesehen wird (Pape, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage 2010, § 4 Rdnr. 37 m.w.N.).
Eine Verbindung der Verfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren ebenfalls eröffnungsreif ist, insbesondere der Antrag bis zur Eröffnung des Parallelverfahrens zulässig war.
Die Verbindung der Verfahren kann erfolgen, wenn sie der Prozessökonomie entspricht. Dies ist hier der Fall. Da über das Vermögen eines Insolvenzschuldners stets nur ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, selbst wenn mehrere Anträge vorliegen, wird der weitere Antrag mit Eröffnung des ersten Verfahrens nachträglich unzulässig, es sei denn das Gericht erstreckt die Wirkungen der Eröffnung auch auf das weitere Verfahren. Dies kann durch Verbindung erfolgen.
Wenn keine Verbindung der Verfahren erfolgt, ist der verbliebene Antrag als unzulässig abzuweisen. Der Antragsteller des nicht eröffneten Verfahrens könnte dem nur entgehen, indem er nach Hinweis des Gerichts seinen Insolvenzantrag für erledigt erklärt oder ihn zurück nimmt. All diese Wege entsprechen nicht der Prozessökonomie. Das Gericht müsste über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die gegen den Schuldner festzusetzenden Kosten wären als Insolvenzforderung anzumelden. Ob eine Festsetzung gegen den antragstellenden Gläubiger (ggf. im Wege der Zweitschuldnerhaftung) in Betracht kommt, ist Frage des Einzelfalles, aber zweifelhaft, da das Gericht bei richtiger Sachbehandlung jedenfalls mit Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens die Verfahren hätte verbinden können. Für den Fall, dass ein Schuldner in einem zulässig gestellten, aber nicht eröffneten Eigenantragsverfahren Restschuldbefreiung beantragt hat, sind die Folgeprobleme kaum überschaubar.
Bei einer nachträglichen Verbindung hingegen wird ohne größeren Aufwand durch einfachen Gerichtsbeschluss ein Zustand hergestellt, der bereits mit dem Eröffnungsbeschluss hätte geschaffen werden können, und zwar ohne dass verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Grundsätze verletzt werden.