Gläubigerantrag mangels Glaubhaftmachung unzulässig – §14 Abs.1 S.2 InsO nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin stellte einen Eröffnungsantrag, der Schuldner beglich die Forderung vor Zustellung. Das Gericht hielt die Antragsforderung im Zeitpunkt der Zahlung nicht für glaubhaft gemacht und wies den Antrag als unzulässig ab. Eine nachträgliche Glaubhaftmachung konnte die Erledigung nicht rückwirkend aufheben. §14 Abs.1 S.2 InsO findet hier keine Anwendung.
Ausgang: Eröffnungsantrag der Gläubigerin als unzulässig abgewiesen wegen fehlender Glaubhaftmachung der Antragsforderung zum Zeitpunkt der Zahlung; §14 Abs.1 S.2 InsO nicht anwendbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Erfüllung der Antragsforderung ein im Übrigen zulässiger Insolvenzantrag (Zweitantrag) vorliegt.
Ist der Insolvenzantrag zum Zeitpunkt der Zahlung unzulässig (z. B. wegen fehlender Glaubhaftmachung der Antragsforderung), bleibt diese Unzulässigkeit bestehen und § 14 Abs. 1 S. 2 InsO greift nicht.
Die Erfüllung der Antragsforderung ist grundsätzlich ein erledigendes Ereignis i.S. des § 91a ZPO; nachträgliche Nachreichungen zur Glaubhaftmachung sind in der Regel nicht zu berücksichtigen.
§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen; die Vorschrift schafft eine Fiktion nur zur Kompensation des Wegfalls der Antragsforderung bei ansonsten zulässigem Zweitantrag.
Leitsatz
Die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt einen im Übrigen zulässigen Insolvenzantrag (Zweitantrag) voraus.
War der Insolvenzantrag im Zeitpunkt der Erfüllung der Antragsforderung unzulässig (hier: mangelnde Glaubhaftmachung der Antragsforderung), verbleibt es dabei.
Tenor
Der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 24.05.2011 wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): € 5.557,38
Gründe
I.
Ein erster Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners (Gläubigerantrag) wurde am 17.06.2010 beim Amtsgericht Köln gestellt (73 IN 343/10). Das Amtsgericht sah diesen Antrag als zulässig an und bestellte einen Sachverständigen. Nachdem im Weiteren der Schuldner die Antragsforderung beglichen hatte, erklärte die Antragstellerin das Verfahren für erledigt, woraufhin das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.12.2010 dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auferlegte.
Am 26.05.2011 ist der vorliegende Insolvenzantrag, ebenfalls ein Gläubigerantrag, bei Gericht eingegangen. Noch vor Zustellung oder sonstiger Bekanntmachung des Insolvenzantrags ihm gegenüber, hat der Schuldner die Forderung am 01.06.2011 beglichen. Hiervon hat das Gericht erst mit Schriftsatz vom 16.06.2011 durch die Antragstellerin Kenntnis erlangt.
Erstmals tätig geworden ist das Gericht mit Verfügung vom 03.06.2011, mit der es die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass die Antragsforderung derzeit nicht glaubhaft gemacht sei und deshalb damit zu rechnen sei, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.06.2011 reagiert, dem sie eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Antragstellerin sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung der Antragstellerin beigefügt hatte. Gleichfalls hat sie in dem Schriftsatz erklärt, sie werde trotz Erfüllung der Antragsforderung weder die Erledigung der Hauptsache noch die Rücknahme des Insolvenzantrags erklären. Das Amtsgericht hat weiterhin keine hinreichende Glaubhaftmachung der (ehemaligen) Antragsforderung erkannt und den Insolvenzantrag mit Beschluss von 27.06.2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Antragstellerin die sofortige Beschwerd erhoben. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 14.07.2011 hat sie erneut eine Vollstreckbarkeitserklärung eingereicht. Des Weiteren hat sie eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters beigefügt, mit der versichert wurde, dass Gesamtversicherungsbeiträge in Höhe der Antragsaufforderung offen gestanden hätten. Auch diese weiteren Unterlagen haben dem Amtsgericht nicht zur Glaubhaftmachung des ursprünglichen Bestehens der inzwischen beglichenen Antragsforderung ausgereicht, so dass es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat und durch Beschluss vom 20.07.2011 die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Rahmen der weiteren Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin sodann mit Schriftsatz vom 26.07.2011 eine ausführliche Beitragsbuchauskunft nachgereicht.
Durch Beschluss vom 06.11.2011 hat das Landgericht Köln die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der behauptete Insolvenzgrund sei noch stets nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die bloße Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für vorliegend über 16 Monate reiche nicht aus, da die Forderung zwischenzeitlich gezahlt worden sei. Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO sei kein Raum, da der Zweitantrag erst zulässig geworden sei, nachdem der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung bereits beglichen hatte.
Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2013 – IX ZB 256/11 (NZI 2013, 594) die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die Ausführungen des Landgerichts, die Gläubigerin habe eine Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, würden einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Auf das weitere Argument des Landgerichts, das ergänzend darauf abgestellt hatte, dass die Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO einen im Zeitpunkt der Zahlung zulässigen (Zweit-)antrag voraussetze, ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nicht eingegangen.
Mit Verfügung vom 21.06.2013 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsantrag immer noch nicht zugestellt ist. Auch hat es darauf hingewiesen, dass der Antrag weiterhin als unzulässig zurückzuweisen sei, da der Anwendungsbereich des § 14 As. 1 Satz 2 InsO im vorliegenden Fall nicht eröffnet sei.
Auf diesen Hinweis hat die Antragstellerin keine Stellung mehr bezogen.
II.
Der Eröffnungsantrag ist unzulässig.
Es fehlt an der Antragsberechtigung, da die Gläubigerin keine Forderung gegen den Schuldner hat.
Das Erfordernis einer Antragsforderung ist im vorliegenden Falle auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Grundsätzlich ist die Erfüllung der Antragsforderung ein erledigendes Ereignis im Sinne des § 91a ZPO. Nachträgliche Änderungen sind regelmäßig nicht mehr zu berücksichtigen. Hiervon macht § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO für den Fall eine Ausnahme, dass der Schuldner bei einem im Übrigen zulässigen Antrag die Antragsforderung erfüllt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist hingegen nicht eröffnet, wenn im Zeitpunkt der Zahlung kein zulässiger Antrag vorlag. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift („wird ... nicht … unzulässig“). Durch die Schaffung einer Fiktion soll bei einem im Übrigen zulässigen Zweitantrag der Fortfall der Antragsforderung durch Zahlung kompensiert werden, um frühzeitig Klarheit zu gewinnen, ob beim Schuldner materiell Insolvenzreife vorliegt. Als Ausnahmevorschrift ist § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO eng auszulegen. War der Antrag im Zeitpunkt der Erfüllung unzulässig, verbleibt es dabei, dass sich das Antragsverfahren mit der Zahlung insgesamt erledigt hat und nachträgliche Änderungen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Erklärt der Antragsteller das Verfahren sodann in der Hauptsache für erledigt, ist eine Kostenentscheidung nach § 4 InsO, § 91a ZPO zu treffen. Erklärt er nicht für erledigt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
So liegt der Fall auch hier.
Ein zulässiger Insolvenzantrag lag im Zeitpunkt der Erfüllung der Antragsforderung am 01.06.2013 nicht vor. Vielmehr war der Insolvenzantrag aus anderen Gründen unzulässig, worauf das Gericht mit Verfügung vom 03.06.2011 hingewiesen hatte. Es fehlte nämlich an der Glaubhaftmachung der Antragsforderung. Eine Glaubhaftmachung der (ehemaligen) Forderung ist erst nach Erfüllung der Antragsforderung erfolgt, und zwar frühestens mit Eingang des Schriftsatzes vom 14.07.2011 und Einreichung der Vollstreckbarkeitserklärung und der eidesstattlichen Versicherung, wenn nicht sogar erst durch Einreichung der Beitragsbuchauskunft mit Schriftsatz vom 26.07.2011. Diese spätere Glaubhaftmachung ist hingegen wegen der bereits eingetretenen Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Zurückweisung des Insolvenzantrags als unzulässig steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen. Denn der Bundesgerichtshof hat zu der Frage, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO im vorliegenden Fall überhaupt eröffnet ist oder ihm die Unzulässigkeit des Insolvenzantrags im Zeitpunkt der Erfüllung der Antragsforderung entgegensteht, keine Ausführungen gemacht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO.