Eröffnungsantrag wegen nicht geglaubhafter Zahlungsunfähigkeit als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das AG Köln wies den Eröffnungsantrag als unzulässig ab, da die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht glaubhaft gemacht wurde. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung war unklar hinsichtlich des Ausstellers. Auskünfte, Mahnungen und Aufforderungen genügten ebenfalls nicht als Nachweis. Das Gericht empfiehlt die Vorlage der relevanten Schriftstücke in Kopie.
Ausgang: Eröffnungsantrag der Gläubigerin mangels glaubhafter Darlegung der Zahlungsunfähigkeit als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsantrag nach der InsO ist unzulässig, wenn der Antragsteller die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft macht.
Eine eidesstattliche Versicherung genügt zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit nur, wenn der Aussteller eindeutig erkennbar ist und die Erklärung substantiiert ist.
Alleinige Indizien wie Wirtschaftsauskunft, erfolglose Mahnungen oder Aufforderungen zur Leistung reichen grundsätzlich nicht für den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit aus.
Die Behauptung, Vollstreckungen seien wegen eines angeblichen anhängigen Insolvenzverfahrens eingestellt worden, ersetzt nicht den Nachweis eines eröffneten Insolvenzverfahrens oder einer konkreten Zahlungsunfähigkeit.
Tenor
Der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 24.05.2011 wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 5.557,38 €.
Gründe
Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 14 Abs. 1 InsO trotz des Hinweises in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 03.06.2011 die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht glaubhaft gemacht hat.
Die vom Gläubiger vorgelegte eidesstattliche Versicherung genügt hierzu nicht, da sie nicht erkennen lässt, wer sie ausgestellt haben soll ("eines Q-Mitarbeiters").
Selbst wenn diese den Aussteller erkennen ließe, wäre jedoch eine Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen.
Sofern behauptet wird, das Hauptzollamt habe am 17.01.2011 Vollstreckungen wegen eines anhängigen Insolvenzverfahrens eingestellt, ist nach hier vorliegenden Erkenntnissen zu keinem Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet gewesen. Es hätte demnach ein Vollstreckungsversuch stattfinden können und müssen. Insbesondere das vom Gläubiger selbst zitierte Insolvenzeröffnungsverfahren 73 IN 343/10 war nicht eröffnet und wurde im Übrigen bereits zuvor am 19.11.2010 erledigt.
Die Auskunft der Creditauskunft vermag ebenso wie mehrere erfolglose Mahnungen oder eine Aufforderung der Stadt Köln an den Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtungen keine Zahlungsunfähigkeit zu indizieren.
Vorsorglich rege ich für weitere Antragstellungen an, anstelle unzureichender eidesstattlicher Versicherungen lieber die in dieser zitierten Schreiben in Kopie einzureichen.