Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Zuständigkeit und Aufhebung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter erhob Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen worden war. Zentral ist die Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung (§766 ZPO) und die Frage der Vollstreckbarkeit in der Insolvenzmasse. Das Insolvenzgericht (Richter in funktionaler Zuständigkeit) entschied, hob den Beschluss auf und wies den Antrag auf Erlass zurück, da Forderungen und Lebensversicherungen der Insolvenzmasse unterliegen.
Ausgang: Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stattgegeben; PfÜB aufgehoben und Antrag auf Erlass zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Entscheidung über die Abhilfe nach §766 ZPO ist grundsätzlich der Rechtspfleger des Erlassgerichts als Vollstreckungsrechtspfleger berufen.
Wenn der zuständige Rechtspfleger keine Abhilfeentscheidung trifft, ist das Insolvenzgericht in funktionaler Zuständigkeit des Richters zur Entscheidung berufen; es kann stattdessen den zuständigen Rechtspfleger mit bindender Wirkung bestimmen.
Pfändungen wegen vor Eröffnung entstandener Forderungen, die erst nach Eröffnung durch PfÜB beantragt werden, sind unzulässig; solche Forderungen sind im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen geltend zu machen (§89 InsO).
Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse (z.B. Lebensversicherungen) unterliegen dem Insolvenzbeschlag; Neugläubiger können nicht in die Masse vollstrecken, lediglich insolvenzfreier Neuerwerb oder nach §§850d, 850f ZPO bedingt pfändbares Einkommen steht zur Vollstreckung offen.
Leitsatz
Zur Entscheidung über die Abhilfe nach § 766 ZPO, § 89 InsO ist der Rechtspfleger des Erlassgerichts als Vollstreckungsgericht berufen.
Trifft dieser (pflichtwidrig) keine Abhilfeentscheidung, ist das das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht in funktionaler Zuständigkeit des Richters berechtigt, aber nicht verpflichtet, unmittelbar über die Erinnerung zu entscheiden. Will das Insolvenzgericht eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers herbeiführen, kann es gleichzeitig den zuständigen Rechtspfleger mit bindender Wirkung bestimmen.
Tenor
Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters vom 06.09.2010 wird die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 19.07.2010, 61 M 1462/10 - L. ZV ./. L. - für unzulässig erklärt und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben.
Der Antrag auf seinen Erlass wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Gründe
I.
Am 17.06.2010 ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Amtsgericht Köln, 73 IN 206/10). Die Veröffentlichung des Beschlusses ist am 24.06.2010 erfolgt.
Mit am 17.07.2010 eingegangen Schriftsatz hat die Gläubigerin beim Amtsgericht Gummersbach den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend zweier Lebensversicherungen des Schuldners wegen titulierter Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 08.07.2010 in Höhe von 1.764,00 EUR und wegen sodann laufenden Unterhalts in Höhe von 588 EUR monatlich, zahlbar jeweils zum 10. eines Monats, zuzüglich entstandener Kosten in Höhe von insgesamt 188,87 EUR, beantragt. Mit Datum vom 19.07.2010 hat das Amtsgericht Gummersbach den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss antragsgemäß erlassen.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2010 hat der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht – Insolvenzgericht - Köln gemäß § 766 ZPO Erinnerung mit dem Antrag eingelegt,
die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 19.07.2010, 61 M 1462/10 L. ./. L. für unzulässig zu erklären und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben.
Die übrigen Beteiligten haben im Erinnerungsverfahren keine Anträge gestellt.
Das Amtsgericht Köln hat mit Verfügung vom 16.09.2010 die Erinnerung an das Amtsgericht Gummersbach mit der Bitte um Erlass einer Abhilfeentscheidung übersandt.
Das Amtsgericht Gummersbach – Rechtspfleger – hat eine Abhilfeentscheidung nicht getroffen, sondern sich durch Beschluss vom 25.10.2010 für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Köln verwiesen.
II.
1. Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Köln in funktionaler Zuständigkeit des Richters ist zur Entscheidung berufen.
Dies gilt, obgleich der zur Entscheidung im Abhilfeverfahren zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Gummersbach in der Sache eine Entscheidung nicht getroffen hat.
Über Erinnerungen gemäß § 766 ZPO entscheidet gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO wegen der größeren Sachnähe das Insolvenzgericht in funktionaler Zuständigkeit des Richters (Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage 2010, § 89 Rdn. 43). § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO enthält insoweit eine besondere Zuständigkeitsregelung. Da die Angelegenheit eine vollstreckungsrechtliche bleibt, entscheidet das Insolvenzgericht gleichwohl funktional als Vollstreckungsgericht (BGH NZI 2004, 278 und NZI 2004, 447; Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar, 2. Auflage 2010, § 766 Rdn. 14).
Vor einer Entscheidung des Richters ist im Verfahren gemäß § 766 ZPO der zuständige Rechtspfleger berufen, über eine Abhilfe zu entscheiden. Diese Pflicht oblag vorliegend dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Gummersbach als zuständigem Vollstreckungsrechtspfleger.
Aus der Rechtsnatur der Angelegenheit als vollstreckungsrechtliche folgt, dass vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts - Richter - der Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht, nicht der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts, über die Erinnerung im Wege der Abhilfe zu entscheiden hat. Dies folgt aus der ratio des Abhilfeverfahrens, das eine Selbstkontrolle und Selbstkorrektur ermöglichen soll.
Es kann dahin stehen, ob der Beschluss des Rechtspflegers vom 25.10.2010, mit dem er sich für unzuständig erklärt hat, das Amtsgericht Köln bindet. Hiergegen spricht nicht nur die objektive Willkür des Beschlusses - der Rechtspfleger hat sich mit der Frage, ob er für die Abhilfeentscheidung funktional zuständig ist, nicht erkennbar befasst-, sondern auch § 7 RPflG. Aus diesem dürfte sich im Falle einer Zuständigkeitskonzentration gemäß § 2 Abs. 1 InsO die Annexkompetenz des Richters ergeben, im Streitfall den für die Abhilfeentscheidung zuständigen Rechtspfleger mit bindender Wirkung zu bestimmen. Denn jedenfalls ist der Richter berechtigt, nicht verpflichtet, die Erinnerung sachlich zu bescheiden, wenn der zuständige Rechtspfleger keine Abhilfeentscheidung getroffen hat. Diese Entscheidungskompetenz kann bereits auf § 8 Abs. 1 RPflG gestützt werden. Sie ergibt sich aber auch aus dem Rechtsstaatsgebot. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier - der zuständige Rechtspfleger, aus welchen Gründen auch immer, von seiner Abhilfebefugnis keinen Gebrauch macht.
2. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war aufzuheben und der Antrag auf seinen Erlass abzuweisen.
Soweit wegen Unterhaltsansprüchen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung gepfändet werden soll, steht dem Antrag § 89 InsO entgegen, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und erlassen worden ist. Die Forderung kann im eröffneten Verfahren nur als Insolvenzforderung geltend gemacht.
Soweit die Antragstellerin auch wegen künftiger (nach Eröffnung entstehender) Unterhaltsforderungen vollstreckt, kann die Gläubigerin ebenfalls nicht in die Lebensversicherungen des Schuldners vollstrecken. Diese sind Teil der Insolvenzmasse und unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Eine Vollstreckung in die Masse ist für Neugläubiger, einschließlich Unterhaltsgläubigern, nicht zulässig, da die Masse für die Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger reserviert ist (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, § 89 Rn. 19; HammbKomm/Kuleisa, § 89 Rn. 7). Lediglich der insolvenzfreie Neuerwerb oder das gemäß §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO bedingt pfändbare Einkommen steht Neugläubigern ggf. zur Vollstreckung bereit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Wert: 8.820,00 EUR (§ 51 FamGKG, § 23 Abs. 2 Satz 3 RVG: 1.764 EUR Rückstand zzgl. 12x 588 EUR laufender Unterhalt).