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Amtsgericht Köln·73 IN 180/13·14.07.2013

Verfahrenskosten bei Rücknahme des Eröffnungsantrags trägt der Antragsteller

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Eröffnungsantragsteller nahm seinen Insolvenzantrag zurück. Das Amtsgericht Köln stellte fest, dass in diesem Fall die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen sind. Diese Zahlungsfolge folge zwingend aus §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 ZPO und § 23 GKG und werde durch eine vorab erklärte Zahlungsunwilligkeit nicht ausgeschlossen; nur Gebührenfreiheit entbindet.

Ausgang: Verfahrenskosten bei Rücknahme des Insolvenzantrags dem Eröffnungsantragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme eines Eröffnungsantrags im Insolvenzverfahren trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.

2

Die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten bei Antragsrücknahme ergibt sich zwingend aus gesetzlicher Regelung und ist nicht durch eine vorherige Erklärung des Antragstellers abdingbar.

3

Die Erklärung, bei Antragstellung nicht bereit zu sein, einen Kostenvorschuss zu leisten, entbindet im Falle der Rücknahme nicht von der Kostentragungspflicht.

4

Von der Erhebung der Verfahrenskosten kann nur dann abgesehen werden, wenn der Kostenschuldner Gebührenfreiheit genießt.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Eröffnungsantragsteller auferlegt.

Gründe

2

Die Verfahrenskosten trägt im Falle der Antragsrücknahme gem. §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Antragsteller. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG.

3

Die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht disponibel, d.h. es ist unerheblich, ob der Antragsteller bei Antragstellerung erklärt, nicht bereit zu sein, die Kosten zu tragen. Stellt er einen Antrag, so hat er im Falle der Rücknahme die Kosten zu tragen.

4

Soweit der Eröffnungantragsteller Bezug auf die Verfahrenspraxis bei gesetzlichen Krankenkassen nimmt, sei darauf hingewiesen, dass diese in der Regel bei Antragstellung erklären, nicht bereit zu sein, einen Kostenvorschuss zu zahlen, sofern eine Abweisung mangels Masse droht. Die Verfahrenskosten haben sie im Falle der Antragsrücknahme gleichwohl zu tragen. Von deren Erhebung wird nur dann abgesehen, wenn der Kostenschuldner Gebührenfreiheit genießt.